BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 460/09 vom 27. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Januar 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Prof. Dr. Schmitt, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 7. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision bleibt ohne Erfolg. 1 I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Der Angeklagte und die Nebenkl344gerin waren verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Im Mai 2002 trennten sich die Eheleute. Die Nebenkl344gerin bezog eine eigene Wohnung. An einem nicht n344her bestimmba-ren Tag vor dem 26. Dezember 2002, fr374hestens jedoch am 24. Dezember 2002, nach 20.30 Uhr oder in der Nacht, drang der Angeklagte durch eine de-fekte Balkont374r des Schlafzimmers in das Obergescho337 dieser Wohnung ein. 3 - 4 - Die Nebenkl344gerin, die angezogen auf dem Sofa im Wohnzimmer geschlafen hatte, wurde durch Ger344usche wach und begab sich nach oben, wo sie auf den Angeklagten traf. Dieser begann, die Nebenkl344gerin zu sto337en. Als sie versuch-te, 374ber die Wendeltreppe nach unten zu gelangen, kam sie zu Fall. Der Ange-klagte packte sie von hinten und zog bzw. dr374ckte sie in das Schlafzimmer. Da-bei beschimpfte er sie u.a. als "Hure" und erinnerte sie an ihre "Ehepflichten". Die Nebenkl344gerin versuchte vergeblich, ihn zu beschwichtigen, indem sie ihn auf die schlafenden Kinder hinwies. Der Angeklagte stie337 sie auf das Bett, so dass ihre Kniekehlen 374ber eine Fu337blende aus Metall und Holz am unteren En-de des Bettes zu liegen kamen. Trotz ihrer Gegenwehr gelang es ihm, ihr die Jeans zusammen mit dem Slip auszuziehen. Dann drang der Angeklagte mit seinem ungesch374tzten Glied in die Scheide der Nebenkl344gerin ein und kam dort nach kurzer Zeit zum Samenerguss. II. Der Schuldspruch h344lt aus den Gr374nden der Zuschrift des Generalbun-desanwalts, auf die Bezug genommen wird, revisionsrechtlicher Nachpr374fung stand. Auch der Strafausspruch weist keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Die Urteilsgr374nde lassen nicht besorgen, dass das Landge-richt rechtsfehlerhaft nicht die M366glichkeit in den Blick genommen hat, der Be-strafung den Normalstrafrahmen des 247 177 Abs. 1 StGB zugrunde zu legen. Das Landgericht hat vielmehr bei der Strafzumessung ausdr374cklich zun344chst gepr374ft, ob trotz Vorliegens des Regelbeispiels des 247 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB "ausnahmsweise die Regelwirkung entfallen kann" (UA 34) und dies nach einer nicht zu beanstandenden Abw344gung der strafmildernden und strafer-h366henden Gesichtspunkte im Ergebnis verneint. Da nur im Falle der Ablehnung 4 - 5 - der Regelwirkung des Absatz 2 und Anwendung des 247 177 Abs. 1 StGB in Aus-nahmef344llen auch 247 177 Abs. 5 StGB anwendbar sein kann (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 373 m.N.), war die anschlie337ende Pr374fung eines minder schweren Falles (UA 35) 374berfl374ssig und er374brigte sich. Im 334brigen hat sich bei der Strafzumes-sung im engeren Sinne die lange Verfahrensdauer "besonders mildernd" aus-gewirkt, so dass auszuschlie337en ist, dass das Landgericht diesem Gesichts-punkt eine zu geringe Bedeutung beigemessen hat. Frau VRinBGH Prof. Dr. Rissing-van Saan ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert. Fischer Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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