BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 460/11 vom 9. Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und d es Beschwerdeführers am 9. Februar 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Gera vom 6. Juni 20 1 1 im Strafausspruch hinsichtlich der Fälle II.1, 2, 9 und 10 sowie im Gesamtstraf enausspruch aufgehob en . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zur besonders schweren räuberischen Erpressung, wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und Beleidigung, wegen Diebstahl s , wegen einer tateinheitlich in vie r Fällen begangenen Sachbeschädigung, wegen Sachbeschädigung in zwei Fällen, wegen Hausfriedensbruch s in vier tateinhei t- lichen Fällen sowie wegen Verstoß es gegen Weisungen während der Fü h- 1 - 3 - rungsaufsicht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sech s Mon a- ten verurteilt. Seine auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- sicht lich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Landgericht hat - sachverständig beraten - beim Angeklagten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung festgestellt, die in ihrer Ausprägung (vor allem fehlende Empathie, prägnant andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normregeln und Verpflichtungen, sehr geringe Frustrat i- onst oleranz für aggressives und gewalt tätiges Verhalten) das in § 20 StGB g e- nannte Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit erfüllt. Gleichwohl ist es davon ausgegangen, dass tatbezogen der von dieser Persö n- lichkeitsstörung ausgehende Impuls - seinem quantitativen und qualitativen Gra de nach - nicht so ausgeprägt gewesen sei, dass die Steuerungsfähigkeit zu den jeweiligen Tatzeiten nachhaltig beeinflusst gewesen sei (UA S. 29). Der Angeklagte habe während der Tatausführung rationale und durch aus folgeric h- tige Entscheidungen treffen können. So sei er in der Lage gewesen, sich sogar noch im Zorn etwaiger Tätlichkeiten gegen seinen Streitgegner bewusst zu en t- halten. Dies hält jedenfalls in den Fällen II.1, 9 und 10 rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Diese Fälle, die jeweils zu Verurteilungen wegen Sachbeschäd i- gung geführt haben, sind dadurch charakterisiert, dass den eigentlichen Taten Streit mit Personen vorangegangen ist, auf die der Angeklagte - um sich abz u- reagieren und eine körperliche Ge waltanwendung gegenüber dem Kontrahe n- ten zu ver meiden - mit Sachbeschädigungen reagiert hat (UA S. 7, 12, 13). Der Angeklagte hat insoweit geltend gemacht, er sei jeweils völlig "ausgerastet" , habe - um Schlimmeres zu verhindern - Gewalt gegen Sachen geric htet und habe sich im Zorn nicht mehr beherrschen können (U A S. 19). Diese Einla s- 2 3 - 4 - sung des Angeklagten, die in der äußeren Tatgestaltung ihren Niederschlag findet, lässt sich nicht ohne Weiteres mit der Überlegung des Landgerichts au s- räumen, der Angeklagte habe rationale Entscheidungen treffen können, indem er sich Tätigkeiten gegenüber seinen Streitgegnern bewusst enthalten habe. Denn diese Erwägung belegt zwar, dass der Angeklagte in der Lage war, sein Verhalten im Hinblick auf Gewalttätigkeiten gegenüber Menschen zu reflekti e- ren und zu steuern, verstellt aber den Blick auf die in diesen Fällen eigentlich maßgebliche Frage, ob ihm dies auch hinsichtlich der von ihm angewendeten Gewalt gegen Sachen (noch) möglich war. Es ist angesichts der festgestellten Per sönlichkeitsstörung des Angeklagten einerseits und der Zielrichtung seines Handelns, sich abreagieren zu wollen, andererseits aber nicht ohne Weiteres auszuschließen, dass seinem Handeln jedenfalls insoweit ein zwanghaftes Moment innewohnt e , das er nur noc h begrenzt zu steuern in der Lage gewesen sein könnte. Da den Urteilsgründen nicht zu entnehmen war, ob sich das Lan d- gericht mit dieser Frage überhaupt befasst hat, war in den genannten Fällen der Strafausspruch aufzuheben. Der Schuldspruch bleibt unberühr t, der Senat schließt aus, dass die Steuerungsfähigkeit in diesen Fällen gänzlich entfallen sein könnte. 2. Der Senat hat wegen des engen zeitlichen und räumlichen Zusa m- menhangs auch den Strafausspruch im Fall II.2 aufgehoben. Anlass, dies auf weitere Ta ten zu erstrecken, hat der Senat nicht gesehen. Die weiteren Taten, wegen derer d er Angeklagte verurteilt worden ist, weisen nicht die Besonderhe i- ten wie die oben genannte n Fälle auf; dass er insoweit nicht im Zustand erhe b- lich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat, hat das Landgericht rechtsfe h- lerfrei dargelegt. 4 - 5 - Die Aufhebung der Einzelstrafaussprüche zieht im Übrigen die Aufh e- bung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. Ernemann Fischer Berger Krehl Eschelbach 5
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