BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 460/12 vom 4. Dezember 2012 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführ ers am 4. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 9. Mai 2012 im Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schut zbefo h- lenen in 18 Fällen davon in sechs Fällen tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch eines Kindes schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisi onsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Der Schuldspruch war zu berichtigen, da das StGB einen Straftatbestand des "schweren sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen" nicht kennt. Davon unb e- rührt bleibt der Strafausspruch, d en das Landgericht zu R echt - soweit er nicht auf § 176 Abs. 1 StGB gestützt war - (F ä ll e 1 - 6) - dem Strafrahmen des § 174 Abs. 1 StGB entnommen hat. Becker Schmitt Berger Krehl Eschelbach 1
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