BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 460/13 vom 20. November 2013 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. November 2013 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl als Vorsitzender, d ie Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , der Richter am B undesgerichtshof Zeng , Oberstaats anwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten H . W . , Rechtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten T . W . , Re chtsanwalt als Verteidiger für den Angeklagten M . W . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 20. Februar 2013 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagt en H . und T . W . unter Fre i- sprechung im Übrigen wegen Betrugs in 29 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren verurteilt und diese zur Bewährung ausgesetzt, wobei bei de m Angeklagten H . W . Einzelstrafen aus einer anderen Verurte i- lung einbezogen worden sind. Den Angeklagten M . W . hat es insgesamt freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge E r- folg. I. Die drei Angeklagten, H . W . und seine Söhne T . und M . , waren seit dem Jahr 1999 in einem Maklerbüro selbständig tätig. Im Zusa m- 1 2 - 4 - menhang mit Versicherungsgeschäften lernte der Angeklagte H . W . im Frühjahr 2003 den mittlerweile verstorbenen K . kennen, bei dem es sich um einen "charis matischen Geschäftsmann mit einer überaus starken Überzeugungskraft" handelte. Dieser erwarb schnell das Vertrauen der drei A n- geklagten und diente ihnen ein "Anlagemodell" an, für das sie Kunden werben sollten. Dabei gab er vor, selbst ein erfolgreicher Ge schäftsmann und mehrf a- cher Millionär zu sein und jetzt andere an seinem Erfolg teilhaben lassen zu wollen. Er spiegelte vor, bei der Bank S . B . in den USA Gelder zin s- günstig und risikolos anlegen zu können, wobei Zinsen von mind. 8,5% real i- si erbar seien. Zu diesem Zweck sollten die Angeklagten Anleger werben, deren Geld er dann in den USA gewinnbringend anlegen würde. Hierfür sollten sie jeweils ein Prozent der Anl a gesumme als Provision erhalten. Alle drei Angeklagten sagten ihre Beteiligung zu, nachdem der Notar G . den zugrunde liegenden Vertrag geprüft und für gut befunden hatte. Sie akquirierten in der Zeit vom 19. Mai 2003 bis 10. März 2005 insgesamt über 70 Personen, wobei einige auch mehrfach Geld einzahlten. Bis Dezember 200 3 flossen die Gelder entsprechend dem ursprünglichen Plan - jedenfalls in den meisten Fällen - auf ein Rechtsanwaltsanderkonto, von dem es dann abspr a- chewidrig unter Beteiligung der Ehefrau des K . , J . K . , an eine von ihr gegr ündete GmbH weitergeleitet wurde. In einzelnen Fällen kam es nicht zu Weiterleitungen der von den Angeklagten vereinnahmten Gelder auf das Rechtsanwaltsanderkonto; außerdem erfolgten Rückzahlungen an den A n- geklagten H . W .. Im Dezember 2003 wies K . die Angeklagten an, die eing e- sammelten Gelder nicht mehr auf das Rechtsanwaltsanderkonto weiter zu le i- te n. Im Hinblick auf den damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand sei es praktikabler, wenn er von seinem eigenen Vermögen Gelder in H öhe der jeweils 3 4 - 5 - angelegten Beträge direkt in den USA anlegen würde und die Anlagegelder in Deutschland verblieben und von den Angeklagten nach seiner Anweisung für zwischenzeitlich von ihm gegründete Gesellschaften verwendet würden , an d e- nen die Angeklagte n Beteiligungen hielten bzw. als Geschäftsführer tätig waren . T atsächlich wurden in keinem Fall die Anlagebeträge entsprechend der mit den Anlegern getroffenen Vereinbarung gewinnbringend angelegt. Sie wu r- den vielmehr nach den Anweisungen von K . , auch für private Zw e- cke der Angeklagten, eingesetzt und größtenteils verbraucht. Rückzahlungen der Einlagen und Zinszahlungen erfolgten lediglich im Einzelfall. Im Februar 2004 recherchierte T . W . im Internet nach der Person des K . und stieß dabei auf Hinweise, wonach dieser bereits eine Haftstrafe verbüßt habe und gesucht werde. Der von ihm daraufhin angespr o- chene K . versuchte die Bedenken zu zerstreuen. Gleichwohl info r- mierte T . W . sei nen Bruder und seinen Vater von de r Internetrecherche. Daraufhin zog sich der Angeklagte M . W . von diesem Zeitpunkt an aus dem Geschäftsmodell zurück, die beiden anderen Angeklagten setzten ihre A k- quirierung fort und rechneten nunmehr zumindest mit der Möglichkeit, dass die Gelder nicht von K . angelegt würden und es sich entgegen ihren A n- gaben den geworbenen Kunden gegenüber nicht um eine sichere Anlage ha n- deln würde. Dabei nahmen sie billigend in Kauf, dass sie die von den Anleg ern ab diesem Zeitpunkt eingezahlten Gelder nicht würden zurückzahlen können. Die Angeklagten H . und T . W . warben in der Zeit vom 1. März 2004 bis 10. März 2005 in 29 Fällen Anleger und sammelten dabei Gelder in Höhe von insgesamt 402.00 ausgezahlt. Die übrigen ihnen aus den Geschäften zustehenden Beträge legten sie auf Empfehlung von K . an. 5 6 7 - 6 - Das Landgericht hat die Angeklagten H . und T . W . im Hinblick auf diese 29 Ta ten wegen Betrugs verurteilt und im Übrigen - wegen der zeitlich davor liegenden Akquirierungen - freigesprochen. Wie auch der Angeklagte M . W . , der ebenfalls freigesprochen wurde, seien sie davon ausgega n- gen, K . wäre als erfol greicher Millionär jederzeit in der Lage gew e- sen, die von den Anlegern eingezahlten Gelder zurückzuzahlen, weshalb kein Risiko eines teilweisen oder vollständigen Verlustes des eingezahlten Kapitals bestanden habe. M . W . hat es - auch mangel s nachweisbarer Beteil i- gung an den Geschäften - freigesprochen, soweit dieser wegen Taten ab 1. März 2004 angeklagt worden war. II. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. 1. a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das durch das Revis i- onsgericht in der Regel hinzunehmen. Ein Urteil kann indes keinen Bestand haben, wenn die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Das ist etwa der Fall, wenn sie lückenhaft ist, name ntlich wesentliche Feststellungen nicht berüc k- sichtigt oder nahe liegende Schlussfolgerungen nicht erörtert werden, wenn sie widersprüchlich oder unklar ist, gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ve r- stößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Ge wissheit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 2008, 2792 , 2793 ; NStZ 2010, 407 , 408 ; NStZ - RR 2010, 182). Der Tatrichter ist gehalten, die Gründe für den Freispruch so vollständig und genau zu erörtern, dass das R e- visionsgerich t in die Lage versetzt wird, an Hand der Urteilsgründe zu prüfen, ob der Freispruch auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruht. Insbesondere muss er sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die En t- 8 9 10 - 7 - scheidung wesentlichen Gesichtspunkten a useinandersetzen, wenn sie geei g- net sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen ( vgl. BGH NJW 2008, 2792 , 2793 ; Meyer - Goßner StPO, 56. Aufl., § 267 Rn. 33 mwN). b) Daran gemessen leidet die Beweiswürdigung des Landgerichts an durchgreifenden rechtlichen Mä ngeln. aa ) Dies gilt zunächst, soweit die Strafkammer angenommen hat, dass die Angeklagten gutgläubig in das Betrugssystem des K . geraten und jedenfalls bis Ende November 2003 davon ausgegangen seien, dieser würde die eingesammelten A nl a gegelder nach Eingang auf dem Rechtsa n- waltsanderkonto auch tatsächlich in den USA gewinnbringend anlegen. Die Beweiswürdigung erweist sich insoweit als lückenhaft, weil das Landgericht wesentliche Umstände außer Acht gelassen hat. So findet es keine Berücksichtigung, dass es in einer nicht geringen Anzahl von Fällen offenbar gar nicht erst zu einer Weiterleitung der vom Angeklagten H . W . verei n- nahmten Anlagegelder auf das Rechtsanwalts ander konto gekommen ist (vgl. die Urteils fest stellungen zu Ziff. 7, 26, 42a und 42b, 47, 50, 59, 98 der Anklag e- schrift). Ebenso wenig wird erörtert, dass zunächst dorthin überwiesene Gelder an den Angeklagten H . W . zurückgeflossen und Gelder auch für private Zwecke der Angeklagten verbraucht worden sind (v gl. die Urteilsfeststellungen zu Ziff. 15, 58, 64, 69, 78, 81, 88 der Anklageschrift). Dies lässt besorgen, dass die Strafkammer diese Umstände, die gegen d as Vertrauen der Angeklagten auf die tatsächliche Durchführung des Anlagegeschäfts sprechen, aus dem Blick verloren hat. Sind zur Anlage vorgesehene Gelder letztlich bei den Ang e- klagten verblieben, konnten sie - jedenfalls in diesen Fällen - nicht ohne Weit e- res davon ausgehen, dass es zu eine r den Kunden versprochenen gewinnbri n- genden Anlage auch tatsäch lich gekommen ist. Inwieweit sich dies auf die A n- 11 12 13 - 8 - nahme auswirkt , die Angeklagten seien gutgläubig in das Betrugssystem des K . geraten und hätten daran bis Ende November 2003 geglaubt, hätte das Landgericht jedenfalls bei seiner Beweiswürdigung berücksichtigen mü s- sen. bb ) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet es auch, dass die Strafkammer sich auch für die Zeit von Dezember 2003 bis einschließlich Fe b- ruar 2004 nicht vom Vorliegen eines zumindest bedingten Vorsatzes der Ang e- klagten übe rzeugen konnte. Das Landgericht ist insoweit von der "nicht widerlegbaren" Einlassung der Angeklagten ausgegangen, K . habe sie im Dezember 2003 a n- gewiesen, die Anlagegelder nicht mehr auf das Rechtsanwaltsanderkonto zu überweisen. Das h abe er damit begründet, es sei praktikabler, wenn er von se i- nem eigenen, in den USA vorhandenen Vermögen Gelder in Höhe der jeweils angelegten Beträge direkt dort anlegen würde, die Anlagegelder in Deutschland verbleiben und von den Angeklagten nach seiner Anweisung für zwischenzei t- lich von ihm gegründete Gesellschaften verwendet würden (UA S. 20, 75). Auf der Grundlage dessen ist das Landgericht unter Berücksichtigung der charism a- tischen Person des "überdurchschnittlich redegewandten, extrem überzeuge n- den" K . davon ausgegangen, die Angeklagten hätten trotz des schwer nachzuvollziehenden "Geschäftsmodells", bei dem es angesichts vo r- handenen Vermögens keiner Werbung von Anlegern bedurft hätte, um Zinsen zu erwirtschaften, zumindest noch auf e ine Anlage der Gelder gehofft (UA S. 75 f . ). Diese ohnehin wenig nahe liegenden Schlussfolgerungen des Landgerichts sind lückenhaft, weil sie wesentliche gegen sie sprechende Umstände außer Betracht gelassen haben. Hinsichtlich der in den Zeitraum von Deze mber 2003 bis Ende Februar 2004 fallenden erfolgreichen Akquirierungen von Anlagege l- dern ist es in keinem Fall - entsprechend der Einlassung der Angeklagten - zu 14 15 - 9 - den von ihnen beschriebenen Zahlungsflüssen gekommen. Die Gelder sind zwar weiterhin auf Priva tkonten des Angeklagten H . W . bei der bank und der C . bank eingegangen und von dort - entgegen vorher bestehender Übung - nicht mehr auf das Rechtsanwaltsa n- derkonto weitergeleitet worden (Ausnahme Fall 34 der Anklageschri ft, UA S. 50). Feststellungen dazu, dass die den Konten gutgeschriebenen Beträge den Weisungen des K . entsprechend auf Konten der zwischenzei t- lich von ihm gegründeten Gesellschaften wie etwa der G . AG oder der G . D . Ltd. übertragen worden oder jedenfalls diesen irgendwie z u- gute gekommen wären, hat die Kammer nicht getroffen; mit Ausnahme des Fa l- les 79 der Anklageschrift (UA S. 63 f . ), in dem das Geld auf ein Privatkonto des Angeklagten H . W . wei tertransferiert worden ist - fehlen in der landg e- richtlichen Entscheidung jegliche Hinweise, was mit den dem Angeklagten H . W . gutgeschriebenen Beträgen geschehen ist. Wären die eingeno m- menen Gelder - wie zu Fall 79 der Anklageschrift festges tellt - ganz oder tei l- weise den Angeklagten privat zugeflossen, spräche dies gegen die Einlassung der Angeklagten, sie hätten darauf gehofft, dass K . Beträge in der angenommenen Höhe in den USA weiter anlegen würde. cc ) Die Beweiswü rdigung erweist sich schließlich auch insoweit als rechtsfehlerhaft, als die Strafkammer den Angeklagten M . W . hinsichtlich der Anwerbung von Anlegern ab März 2004 freigesprochen hat. Das Landg e- richt ist davon ausgegangen, der Angeklagte habe na ch der Internetrecherche seines Bruders T . keine Anleger mehr geworben und sei auch sonst nicht im Rahmen des Anlagesystems tätig geworden. Dabei hat es aber nicht in den Blick genommen, dass der Angeklagte auch über Februar 2004 hinaus als G e- schäftsfü hrer der G . D . Ltd. tätig bzw. als Aufsichtsratsmitglied der G . AG bestellt war und somit verantwortlich in den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaften eingebunden war, die nach der ab Dezember 2003 mit 16 - 10 - K . getroffene n Abrede Zahlungsempfänger der nicht länger in die USA weitergeleiteten Anlagegelder sein sollten. c) Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung der Freisprüche. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Berücksichtigung der a ußer Betracht gelassenen Umstände zu einer umfassenden Verurteilung aller drei Angeklagter gelangt wäre. 2. Die aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung führen auch zur Aufhebung, soweit die Angeklagten H . und T . W . in 29 Fällen für ab März 2004 geworbene Anleger wegen Betrugs verurteilt worden sind. Die l ü- ckenhafte Beweiswürdigung ist (auch) Grundlage für die zwischen den Ang e- klagten und K . in diesem Zeitraum getroffenen, die Verurteilung tr a- genden Abreden und liegt et wa auch der Annahme des Landgerichts zugrunde, eine bandenmäßige Begehungsweise sei nicht gegeben. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei fehlerfreier Beweiswürdigung insoweit zu einer anderen rechtlichen Beurteilung in den Verurteilun gsfällen gelangt w ä- re. 3. Die Aufhebung in den Verurteilungsfällen entzieht dem Gesam t- strafenausspruch die Grundlage, ohne dass es darauf ankäme, ob dieser selbst an durchgreifenden Rechtsmängeln leidet. 4. Für die neue Hauptverhandlung weist der Sen at darauf hin, dass die Taten II. 10 - 12 der Urteilsgründe (Ziff. 37 - 39 der Anklageschrift) womöglich auf nur eine Täuschungshandlung zurückgehen und deshalb eine Tat im Recht s- sinne gegeben wäre. Sollte die zur Entscheidung berufene Strafkammer erneut zu einer Veru r- teilung gelangen, wird bei der Bemessung der Einzelstrafen darauf zu achten 17 18 19 20 21 - 11 - sein, dass diese - sowohl mit Blick auf eine an der Höhe des Schadens ausg e- richtete Strafbemessung als auch im Vergleich zum Tatbeitrag des bzw. der beteiligten Mittäte r - ohne Weiteres nachvollzogen werden können. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng
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