BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/05 vom 22. Juni 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Juni 2005 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 18. Oktober 2004 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Antrag des Angeklagten, wegen der Widersprüche des frühe-ren Gutachtens ein neues psychologisches Gutachten zu seiner Schuldfähigkeit einzuholen, wird zurückgewiesen, weil die Ver-handlungsfähigkeit des Angeklagten nicht fraglich ist und das Re-visionsgericht außer zu Verfahrensvoraussetzungen keine eige-nen Tatsachenfeststellungen trifft. Eine Aufhebung des Haftbefehls kommt mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§ 120 Abs. 1 StPO) nicht in Be-tracht. - 3 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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