BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/07 vom 23. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 23. M344rz 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 29. Juni 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass der Angeklag-te wegen Vergewaltigung in drei F344llen und wegen sexueller N366ti-gung verurteilt ist. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Die vom Angeklagten beantragte Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist zum erg344nzenden Vortrag f374r eine Verfahrensr374ge - fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags - kommt nicht in Betracht. Die R374ge ist - ihre Zu-l344ssigkeit unterstellt - aus den Gr374nden der Antragsschrift des - 3 - Generalbundesanwalts vom 6. Februar 2007 jedenfalls auch un-begr374ndet. Das Landgericht konnte den Beweisantrag rechtsfeh-lerfrei unter Berufung auf eigene Sachkunde ablehnen. Bode Otten Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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