BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/08 vom 29. April 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 154 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 55 der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Darmstadt vom 8. November 2007 verurteilt worden ist. Im Umfang der Einstel-lung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das genannte Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurteilung wegen un-erlaubten Besitzes einer Vorderschaftsrepetierflinte (Pumpgun) entf344llt. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Soweit der Angeklagte im Fall II 55 der Urteilsgr374nde wegen unerlaubten Besitzes einer nach Anlage 2 zum Waffengesetz Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbote-nen Vorderschaftsrepetierflinte verurteilt wurde, hat der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gem344337 247 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Nach den Urteilsfeststellungen war die Waffe der Marke M. , Modell 1 - 3 - , Kaliber 12 - 70 urspr374nglich zu einer Salutwaffe umgebaut und trug das Zei-chen "B. R. ", so dass der Besitz erlaubt war. Der Angeklagte hatte ver-sucht, sie zu einer scharfen Waffe zur374ckzubauen und hatte au337erdem den Hinterschaft abges344gt und zu einem Pistolengriff umgewandelt. Das Landge-richt hat zu Gunsten des Angeklagten angenommen, dass die Waffe funktions-unf344hig war. Nach diesen Feststellungen ist nicht auszuschlie337en, dass m366glicherwei-se nur der Versuch der Bearbeitung oder Instandsetzung einer nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.1 verbotenen Waffe vorlag. Der Senat hat aus Gr374nden der Verfahrens366konomie davon abgesehen, die Sache insoweit aufzuheben und zur374ckzuverweisen. 2 Die Teileinstellung f374hrt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen 304nderung des Schuldspruchs. 3 Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. Nach der Teileinstellung hat die Nachpr374fung des Ur-teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die bisherige Gesamtfreiheitsstrafe kann auch nach der Teileinstellung und dem damit verbundenen Entfallen einer Einzelstrafe von 4 - 4 - sechs Monaten bestehen bleiben. Im Hinblick auf die gro337e Zahl und die H366he der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen ist auszuschlie337en, dass das Landge-richt ohne die entfallene Einzelstrafe eine geringere Gesamtstrafe festgesetzt h344tte. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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