BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46/09 vom 25. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Februar 2009 ge-m344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. September 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Zwar hat der Tatrichter die verh344ngte Strafe von drei Jahren und sechs Monaten dem gem344337 247247 21, 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Strafrahmen des 247 212 Abs. 1 StGB - sechs Monate bis acht Jahre f374nf Monate Freiheitsstrafe - entnommen ohne zu pr374fen, ob das Hinzutreten eines der "ver-typten" Milderungsgr374nde zu den allgemeinen Milderungsgr374nden f374r die An-nahme eines minder schweren Falles ausgereicht h344tte. Bei einer weiteren Mil-derung des Strafrahmens des 247 213 StGB nach 247 49 Abs. 1 StGB h344tte der Strafrahmen drei Monate bis sieben Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe betra- - 3 - gen. Der Senat kann hier angesichts des gesamten Tatbildes jedoch ausschlie-337en, dass der Tatrichter bei Anwendung des niedrigeren Strafrahmens eine noch mildere Strafe verh344ngt h344tte. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck RiBGH Cierniak ist Schmitt erkrankt und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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