BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 46/10 vom 12. Mai 2010 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der Beihilfe zum Mord - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Prof. Dr. Schmitt, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 14. Mai 2009 wird als unbegr374ndet ver-worfen. 2. Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staats-kasse. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht Gera hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil we-gen Beihilfe zum Mord zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 18. Juni 2008 - 2 StR 225/08 - mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Schwurgerichtskam-mer des Landgerichts Erfurt zur374ckverwiesen. Diese hat den Angeklagten nun-mehr vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Verabreichen von Bet344u-bungsmitteln mit Todesfolge freigesprochen. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg. 1 1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Gera legte dem Angeklagten zur Last, in der Nacht vom 22. zum 23. September 2000 gemeinsam mit dem rechtskr344ftig wegen Mordes verurteilten M. und dem gesondert 2 - 4 - verfolgten T. , der fl374chtig ist, den Georgier R. aus niedrigen Beweggr374nden get366tet zu haben. Hierzu sollen dem Tatopfer zun344chst mittels eines Stromkabels Strom-schl344ge im Gesicht versetzt worden sein, so dass R. bewusstlos wurde. Dann soll ihm in seinem eigenen PKW durch vier Injektionen in den Handr374cken und zwei weitere Injektionen in den Fu337 eine t366dliche Dosis Heroin verabreicht worden sein. 3 a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklag-te wurde im August 2000 in die Asylbewerberunterkunft in K. eingewiesen. Dort schloss er sich seinen Landsleuten Tw. , M. , T. und R. an. Alle genannten Personen waren, ebenso wie der Angeklagte, heroinabh344n-gig. Die f374r den Heroinkonsum erforderlichen Mittel beschafften sie sich durch Diebst344hle. 4 Am 22. September 2000 kam es gegen 22.00 Uhr in der Asylbewerber-unterkunft zu einer Schl344gerei zwischen R. , M. und anderen Bewoh-nern einerseits und afrikanischen Asylbewerbern andererseits, weil diese an M. und die anderen schlechtes Rauschgift verkauft hatten. Als darauf-hin die Polizei gerufen wurde, verlie337en R. , M. , T. und der Ange-klagte das Geb344ude durch einen Hinterausgang. Sie kamen 374berein, sich ge-meinsam Heroin zu besorgen. Ob sie hierzu mit dem PKW des R. nach E. fuhren, konnte nicht festgestellt werden. Gegen Mitternacht erhielt R. einen Telefonanruf von seiner Ehefrau; zu diesem Zeitpunkt war er wohlauf. 5 In dem Zeitraum zwischen 00.00 Uhr und 02.00 Uhr setzte entweder ei-ner der Begleiter des R. diesem in T366tungsabsicht eine oder mehrere intra-ven366se Injektionen mit einer insgesamt t366dlichen Dosis Heroin oder R. spritzte sich diese 334berdosis gutgl344ubig selbst, nachdem sie ihm von einem 6 - 5 - seiner Begleiter in T366tungsabsicht untergeschoben worden war. Ob sich der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt am Tatort befand, vermochte das Landgericht nicht festzustellen; ebenso wenig, ob er, falls dies der Fall war, von dem T366-tungsvorhaben Kenntnis hatte. Auch das Motiv f374r die T366tung des Gesch344dig-ten R. konnte das Landgericht nicht feststellen. In der Folge versuchten M. , T. und der Angeklagte, den Tod R. s als unabsichtliche 334berdosierung darzustellen. Der Angeklagte f374gte hierzu dem Verstorbenen mehrere oberfl344chliche Schnitte mit einer Rasierklin-ge am Unterarm zu, um einen - bei Heroin374berdosierung grunds344tzlich hilfrei-chen - "Aderlass" vorzut344uschen. Gegen 02.10 Uhr fuhren die Genannten mit dem PKW des R. vor der Unterkunft vor; M. legte eine Heroinspritze und einen L366ffel auff344llig in der N344he des PKW ab, sodann alarmierte er den Wachmann. Der Angeklagte unternahm bis zum Eintreffen des Rettungsdiens-tes nicht ernsthaft durchgef374hrte Wiederbelebungsversuche an der Leiche. 7 An der Leiche des auf dem linken R374cksitz liegenden Get366teten wurden noch am Auffindeort von der Polizei und der Not344rztin frische Einstichspuren am linken Handr374cken und am rechten Fu337 festgestellt, der auf dem rechten Vordersitz abgelegt war. Die Not344rztin stellte fest, dass in den Kiefergelenken die Totenstarre bereits eingesetzt hatte. Verletzungen im Gesicht stellte sie nicht fest. Auch der Polizeibeamte M366. , der den Tatortbericht sowie Lichtbil-der der Auffindesituation fertigte, vermerkte in seinem Bericht: "Das Gesicht ist 205 augenscheinlich frei von Auff344lligkeiten." Auf den von ihm gefertigten - un-scharfen - Lichtbildern waren Verletzungen des Gesichts nicht erkennbar. Der Tank des PKW des Get366teten war vollst344ndig leer, so dass nicht einmal mehr der Motor angelassen werden konnte. 8 - 6 - Bei der etwa 12 Stunden sp344ter durchgef374hrten Obduktion wurde 374ber dem Nasenr374cken der Leiche eine 1,2 mal 0,8 cm gro337e, an der rechten Stirn-seite eine 3,5 mal 1,0 cm gro337e Hautmarke festgestellt, die Erscheinungsfor-men aufwiesen, welche f374r Strommarken durch Einwirkung von Wechselstrom (Haushaltsstrom, 220 V) typisch - wenngleich nicht zwingend auf eine solche zur374ckzuf374hren - sind, und bei spektrometrischer Untersuchung eine hohe Kon-zentration von Aluminium und Eisen zeigten. Sie wurden durch einen sog. hy-per344mischen (d.h. blut374berf374llten) Randsaum begrenzt, der bei Stromverletzun-gen auftreten kann. 9 b) Das Landgericht vermochte nicht mit einer zur Verurteilung hinrei-chenden Sicherheit festzustellen, dass der Angeklagte an der vors344tzlichen T366-tung des Gesch344digten beteiligt war. Abweichend von den Annahmen der An-klageschrift konnte es nicht feststellen, wo sich die Beteiligten nach dem Ver-lassen des Asylbewerberheims Heroin besorgt hatten; auch die Verwendung des PKW des Gesch344digten hierf374r sowie f374r Fahrten vom und zur Unterkunft blieb - auch im Hinblick auf die vollst344ndige Entleerung des Tanks beim Auffin-den - fraglich. 10 Nicht belegt ist nach der Beweisw374rdigung des Landgerichts, dass dem Gesch344digten vor seiner T366tung zun344chst Stromschl344ge mittels eines metalli-schen Leiters im Gesicht versetzt wurden, um ihn zu bet344uben. Das Landge-richt vermochte nicht festzustellen, dass die Hautmarken, die hierauf hindeuten k366nnten, bereits zum Zeitpunkt des Auffindens der Leiche vorhanden waren. Im 334brigen konnte das Landgericht auf der Grundlage der Gutachten mehrerer Sachverst344ndiger nicht feststellen, mit welcher Art von Stromleiter diese Haut-marken verursacht worden sein k366nnten; schlie337lich hat es erwogen, dass der Erfolg einer beabsichtigten "Bet344ubung" mittels Stromschl344gen f374r die T344ter g344nzlich unkalkulierbar gewesen w344re und dass es einer Bet344ubung gar nicht 11 - 7 - bedurft h344tte, um das heroinabh344ngige Tatopfer zum Spritzen (oder Spritzen-Lassen) von Heroin zu bringen. Die den Angeklagten teilweise belastenden fr374heren Aussagen des fr374-heren Mitangeklagten, wegen der Tat rechtskr344ftig abgeurteilten und nun als Zeugen vernommenen Tatbeteiligten M. hat das Landgericht als ins-gesamt nicht glaubhaft angesehen, da der Zeuge seine Aussagen vielfach ge-344ndert, dem Ermittlungsstand oder seinen jeweiligen Interessen angepasst und sich in zahlreiche Widerspr374che verwickelt habe. 12 Ein Motiv des Angeklagten, sich an der Tat zu beteiligen, konnte das Landgericht nicht feststellen. Vielmehr ist es nach Ansicht des Landgerichts nicht auszuschlie337en, dass der Angeklagte entweder zum T366tungszeitpunkt nicht anwesend war oder von der T366tungsabsicht bei Durchf374hrung der Injekti-on durch einen der anderen Beteiligten oder durch das Tatopfer selbst keine Kenntnis hatte. M366glich sei aber, dass er aus Gef344lligkeit oder Verpflichtung sich an der Verschleierung des Todes beteiligte. 13 Aus diesem Grund hat das Landgericht nicht nur die Tatbest344nde des Mordes oder des Totschlags sowie der Verabreichung von Bet344ubungsmitteln mit Todesfolge als nicht bewiesen angesehen, sondern in Anwendung des Zweifelssatzes auch die Tatbest344nde der (versuchten) Strafvereitelung sowie der unterlassenen Hilfeleistung ausgeschlossen, da insoweit eine Wahlfeststel-lung mit vors344tzlichen T366tungsdelikten ausscheide. 14 2. Die auf die Sachr374ge gest374tzte Revision der Staatsanwaltschaft, die sich gegen die Beweisw374rdigung des Landgerichts wendet und vom General-bundesanwalt vertreten wird, ist unbegr374ndet. Die Beweisw374rdigung des Land-gerichts weist keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. 15 - 8 - a) Die allgemeinen Anforderungen an die Begr374ndung eines freispre-chenden Urteils (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ-RR 2008, 206, 207; Senats-urt. v. 23. Juli 2008 - 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 [Rdn. 14]) sind ersichtlich erf374llt. Das Landgericht hat die von ihm als m366glich angesehenen Feststellun-gen im Einzelnen dargestellt und sich in einer 35 Seiten umfassenden, ausf374hr-lichen Beweisw374rdigung mit den Ergebnissen der Beweisaufnahme auseinan-dergesetzt. Dabei sind insbesondere die (fr374heren) Einlassungen des - in der neuen Hauptverhandlung zur Sache schweigenden - Angeklagten sowie die zahlreichen wechselnden und sich widersprechenden Aussagen des fr374heren Mitangeklagten M. ausf374hrlich dargestellt und im Einzelnen gew374rdigt. 16 Im Einzelnen er366rtert sind namentlich auch die Protokolle der Aufzeich-nungen 374ber Gespr344che M. s mit Mith344ftlingen in seiner Haftzelle. Die Schlussfolgerung des Landgerichts, aus ihnen sowie aus fr374heren belastenden Aussagen des Zeugen M. ergebe sich kein hinreichend sicherer Nachweis einer Beteiligung des Angeklagten an der T366tung von R. , ist jedenfalls vertretbar und weist keinen Rechtsfehler auf. Bemerkens-wert ist vielmehr die Feststellung, dass dem fr374heren Urteil zugrunde gelegte, angeblich aufgezeichnete 304u337erungen des Zeugen M. ("Mir kann man nichts beweisen. Ich ficke sie alle; die Kriminalistik ist heute noch nicht so weit, mir das nachzuweisen") sich auf den Tonaufzeichnungen in dieser Form tat-s344chlich gar nicht fanden (UA. S. 16). 17 b) Die Revision r374gt, die Beweisw374rdigung widerspreche den "Natur- und Denkgesetzen". Diese R374ge bezieht sich auf die Beweisw374rdigung des Landge-richts, wonach nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt sei, dass dem Ge-t366teten vor Verabreichung der t366dlichen Heroindosis Stromschl344ge im Gesicht zugef374gt wurden. Verst366337e gegen die Denkgesetze sind in der Beweisw374rdi-gung des Landgerichts allerdings nicht erkennbar; die Revision hat auch nicht 18 - 9 - erl344utert, wo sie logische Fehler sieht. Mit dem ger374gten "Versto337 gegen die Naturgesetze" ist offenbar gemeint, dass sich das Beweisergebnis des Landge-richts mit gesicherten Erkenntnissen der Naturwissenschaften nicht vereinbaren lasse. Auch insoweit zeigt die Revision aber keinen durchgreifenden Rechtsfeh-ler auf. Das Landgericht hat sich, nach Vernehmung mehrerer Sachverst344ndiger, mit den Feststellungen des Obduktionsbefunds sowie mit den Tatortfeststellun-gen eingehend auseinander gesetzt. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, dass sich entgegen der Annahme der Sachverst344ndigen Dr. A. weder sicher feststel-len lasse, dass es sich bei den Hautmarken um Verletzungen durch Stromein-wirkung handelte, noch dass diese Verletzungen dem Get366teten vor seinem Tod zugef374gt wurden. Diese Beweisw374rdigung l344sst einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision r374gt, das Landgericht habe nahe liegende M366g-lichkeiten (hier: eines anderen als der vom Sachverst344ndigen H. -H. er366rterten Stromleiter) 374bersehen, kann dies schon aufgrund der ausdr374ckli-chen Erw344hnung solcher Alternativen im Urteil (UA S. 38) ausgeschlossen wer-den. Im 334brigen w344re es auf diese Indiztatsache auch nicht entscheidend an-gekommen, weil das Landgericht schon nicht sicher feststellen konnte, dass der Angeklagte zum Zeitpunkt der T366tung des Gesch344digten 374berhaupt anwesend war (vgl. UA S. 8, 37). 19 Soweit das Landgericht sich zus344tzlich auf die Erw344gungen st374tzt, eine "Bet344ubung" mittels Strom sei f374r die T344ter g344nzlich unkalkulierbar und daher wenig nahe liegend gewesen; 374berdies sei es auch nicht ersichtlich, wieso man das heroinabh344ngige Opfer h344tte auf gewaltsame Weise bet344uben m374ssen, bevor dieses sich eine (nicht erkennbare) 334berdosis injizierte oder injizieren lie337, sind diese Argumente ersichtlich nicht fern liegend. Schlussfolgerungen des Tatrichters bei der Beweisw374rdigung m374ssen aber nicht zwingend sein; es 20 - 10 - reicht aus, dass sie m366glich sind und auf rechtsfehlerfreier Grundlage beruhen. Das ist hier der Fall. c) Soweit die Revision des Weiteren r374gt, die landgerichtliche Beweis-w374rdigung sei einseitig, lasse eine Gesamtw374rdigung vermissen und ber374ck-sichtige nicht alle M366glichkeiten, liegt diesen R374gen im Wesentlichen nur eine eigene, abweichende Beweisw374rdigung der Revisionsf374hrerin zugrunde, die Rechtsfehler des angefochtenen Urteils nicht aufzeigt. 21 So ist etwa unzutreffend, das Landgericht habe von den Feststellungen der Sachverst344ndigen Dr. A. "ausgehen m374ssen", es handle sich bei den Hautverletzungen im Gesicht der Leiche um Strommarken. Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt (UA S. 37 bis 41), warum es dieser Sachverst344ndigen insoweit nicht folgen wolle (vgl. oben b). 22 Das Landgericht hat auch keine nahe liegenden M366glichkeiten uner366rtert gelassen. Die Revision selbst f374hrt, von der Frage eines m366glichen anderen Stromleiters abgesehen, solche M366glichkeiten nicht an; auch insoweit irrt sie freilich (vgl. oben b). Dass der Tatablauf selbst sowie die Beteiligung des Ange-klagten daran m366glicherweise anders als festgestellt stattgefunden haben, hat das Landgericht nicht 374bersehen; es vermochte sich aber in Anwendung des Zweifelssatzes hiervon nicht sicher zu 374berzeugen. 23 Dabei hat der Tatrichter auch keinen unzutreffenden Ma337stab f374r die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit zugrunde gelegt. Das Landgericht hat nicht etwa angenommen, nur bei Ausschluss jeder anderen M366glichkeit sei eine Verurteilung m366glich; aus den Urteilsgr374nden l344sst sich auch nicht erkennen, das Landgericht habe 374bertriebene Anforderungen an die zur Verurteilung er-forderliche Gewissheit gestellt. Soweit der Tatrichter in einzelnen Fragen zu-gunsten des Angeklagten Annahmen zugrunde gelegt hat, die zweifelhaft er- 24 - 11 - scheinen k366nnen - etwa, es sei nicht hinreichend sicher festzustellen, ob der Angeklagte sich zum Zeitpunkt der t366dlichen Injektion bei den anderen Beteilig-ten befand -, hatten diese Erw344gungen f374r das Gesamtergebnis der Beweis-w374rdigung kein ausschlaggebendes Gewicht. Schlie337lich kann auch das Fehlen einer hinreichenden Gesamtw374rdigung nicht festgestellt werden. Dagegen spricht zun344chst schon, dass das Landge-richt ausdr374cklich darauf hingewiesen hat, eine zur Verurteilung hinreichende 334berzeugung ergebe sich "auch in der Zusammenschau der genannten Indi-zien" nicht (UA S. 46). Die Revision zeigt auch nicht auf, welche Gesichtspunkte - au337er den von ihr selbst in Abweichung vom Tatrichter f374r erwiesen angese-henen Umst344nden - in diese Gesamtw374rdigung zus344tzlich noch h344tten einge-stellt werden sollen. Das Landgericht hat die den Angeklagten belastenden Um-st344nde nicht 374bersehen. Au337er den Feststellungen, dass er bei der Tat (m366gli-cherweise) anwesend war, sich nach der Tat (sicher) an Verschleierungsma337-nahmen beteiligte und zeitweise von dem (vom Landgericht als vollst344ndig un-glaubhaft angesehenen) Hauptt344ter M. belastet wurde, sind keine Ge-sichtspunkte ersichtlich, die einer weiteren "Gesamtw374rdigung" h344tten unterzo-gen werden sollen. Das Landgericht hat seiner zusammenfassenden W374rdi-gung (UA S. 46) diese Umst344nde ebenso zugrunde gelegt wie eine Vielzahl ent-lastender Umst344nde, die in den Urteilsgr374nden im Einzelnen aufgef374hrt und gew374rdigt sind (UA S. 37 bis 45). Es ist daher nicht ersichtlich, welche weitere Gesamtw374rdigung die Revision vermisst. 25 - 12 - d) Die rechtliche W374rdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerfrei. Eine Wahlfeststellung zwischen der Beteiligung an einem T366tungsdelikt und einer Strafvereitelung zu Gunsten m366glicher anderer T344ter dieses Delikts ist mangels Vergleichbarkeit nicht m366glich. Eine Strafbarkeit gem. 247 323c oder 247 221 StGB w344re nach den 374brigen Feststellungen des Landgerichts auch dann nicht in Be-tracht gekommen, wenn von der Anwesenheit des Angeklagten bei der T366tung des Gesch344digten auszugehen w344re. 26 Fischer Athing Roggenbuck Appl Schmitt
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