BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/06 vom 24. Januar 2007 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. 5. 6. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 24. Januar 2007 be-schlossen: 1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Aachen vom 9. Mai 2006 werden als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange-klagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten M. K. ge-gen die ihn betreffende Kostenentscheidung wird als unbegr374n-det verworfen, da der Jugendliche, der die Verfahrenskosten und Auslagen aus eigenen Mitteln oder durch Arbeit aufbringen kann, einer Entlastung nach 247 74 JGG nicht bedarf. Die ange-fochtene Kostenentscheidung entspricht damit dem Gesetz. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen. Die Angeklagten M. D. , M. K. , A. K. und H. D. haben dar374ber hinaus die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 4. Der Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten M. D. wegen Vers344umung der Revisionsbegr374ndungsfrist (Schriftsatz der Verteidigerin H. vom 28. Juni 2006) ist gegen- standslos, da eine Fristvers344umnis nicht vorliegt. Die Revision ist bereits durch Schriftsatz des Verteidigers Dr. B. vom 26. Juni 2006 fristgerecht begr374ndet worden. Die gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag allein erhobene allgemeine - 3 - Sachr374ge war bereits auch Gegenstand dieser Revisionsbe-gr374ndung. Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
Full & Egal Universal Law Academy