BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/08 vom 17. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 17. Dezember 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 29. Mai 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-lungnahme vom 15. Oktober 2008 bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat - was die Revision verkennt - ihre 334berzeugung, dass der Computer, auf dem die kinderpornographischen Abbildungen gespei-chert waren, dem Angeklagten geh366rte, nicht allein aufgrund einer dementspre-chenden, vom Angeklagten nicht best344tigten Erkl344rung des Verteidigers in der Hauptverhandlung gewonnen. Vielmehr stellt das Landgericht ma337geblich dar-auf ab, dass sich der Computer im alleinigen Besitz des Angeklagten befand und auf diesem ganz 374berwiegend private Dateien des Angeklagten gespeichert waren, w344hrend intensive Bez374ge zu Dritten nicht feststellbar waren (UA S. 9 f.). Im 334brigen hat sich der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung mit der Einziehung des Computers einverstanden erkl344rt (UA S. 18). - 3 - 2. Der behauptete Versto337 gegen das Doppelverwertungsverbot gem344337 247 46 Abs. 3 StGB liegt nicht vor. Die Strafkammer durfte bei der Verurteilung wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nach 247 184 b Abs. 4 Satz 2 StGB strafsch344rfend ber374cksichtigen, dass nicht nur wirklichkeitsnahe, also z. B. nachgestellte Szenen, sondern reale Geschehnisse wiedergegeben wur-den, die schwerste Missbrauchshandlungen zum Gegenstand hatten, die von den betroffenen Kindern tats344chlich erlitten werden mussten. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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