BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/09 vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2009 im Schuldspruch da-hin ge344ndert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit versuchter Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-ben hat. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. - 3 - Gr374nde: Tateinheitlich zur Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln steht hier die vom Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellte ver-suchte Durchfuhr von Bet344ubungsmitteln gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 2 BtMG (BGH NStZ 1984, 171; Senat, Beschl374sse vom 20. Juni 2007 - 2 StR 221/07 und vom 7. Mai 2008 - 2 StR 144/08). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend ge344ndert. 247 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. 1 Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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