BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/10 vom 24. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 24. Februar 2011 ge-m344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 6. Mai 2010 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf des versuchten Mordes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung freigesprochen und ihre Unter-bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dar374ber hinaus hat es die Angeklagte im Adh344sionsverfahren verurteilt, an den Gesch344digten einen Betrag von 5.000 Euro nebst Zinsen zu zahlen und festgestellt, dass die Angeklagte verpflichtet ist, ihm alle infolge der Tat zuk374nftig entstehenden ma-teriellen oder immateriellen Sch344den zu ersetzen. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge Erfolg. 1 1. Die Urteilsgr374nde belegen nicht, dass die Angeklagte, die nach den Feststellungen an einer paranoiden-halluzinatorischen Psychose aus dem schi-zophrenen Formenkreis leidet, die ihr vorgeworfene Tat im Zustand zumindest verminderter Schuldf344higkeit gem344337 247 21 StGB begangen hat. Dies w344re aber Vorraussetzung f374r eine Unterbringung nach 247 63 StGB. 2 - 3 - Zwar f374hrt die Strafkammer zun344chst aus, aufgrund der diagnostizierten Erkrankung sei die Steuerungsf344higkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt zu-mindest gravierend gest366rt gewesen und es sei dar374ber hinaus nicht auszu-schlie337en, dass ihre Einsichts- und Steuerungsf344higkeit im Sinne des 247 20 StGB aufgehoben war (UA 7). Damit w344ren die Voraussetzungen einer Anord-nung nach 247 63 StGB gegeben. In der Folge legt das Landgericht jedoch dar, der Sachverst344ndige, dessen Ausf374hrungen es in der Begr374ndung und im Er-gebnis folge, habe festgestellt, dass die Angeklagte bei Begehung der Tat unter Wahnvorstellungen gelitten habe, weshalb ihre Einsichtsf344higkeit gest366rt gewe-sen sei (UA 14). Damit aber scheidet nach st344ndiger Rechtssprechung die An-wendung des 247 21 StGB aus, weil der T344ter bei m366glicherweise nur erheblicher Verminderung der Einsichtsf344higkeit das Unerlaubte erkennt, die Einsicht also tats344chlich hat (Fischer, StGB 58. Aufl. 247 21 Rn. 3 mwN). An eine blo337e Ver-minderung der Einsichtsf344higkeit, die nicht zum Fehlen der Einsicht gef374hrt hat, kann eine Ma337regel nach 247 63 StGB nicht gekn374pft werden (BGHSt 34, 22, 26 f.; NStZ-RR 2007, 73; Senatsbeschluss vom 18. August 2010 - 2 StR 311/10). Diese durch das Revisionsgericht nicht ausr344umbaren Widerspr374che f374hren zur Aufhebung des Urteils, soweit die Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist. 3 2. Der Rechtsfehler f374hrt auch zur Aufhebung des Freispruchs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der neue Tatrichter an Stelle der Unterbrin-gung eine Strafe verh344ngen wird (247 358 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. dazu BGH, Beschluss vom 27. Oktober 2009 - 3 StR 369/09). 4 3. Der Ausspruch 374ber die Entsch344digung des Adh344sionskl344gers hat gleichfalls keinen Bestand, weil das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht alle hierf374r ma337geblichen Umst344nde ber374cksichtigt hat. Hierzu geh366ren neben den vom Landgericht aufgef374hrten Gesichtspunkten 5 - 4 - auch die wirtschaftlichen Verh344ltnisse des Sch344digers und des Verletzten. Durch die Ber374cksichtigung der finanziellen Lage des Sch344digers soll insbeson-dere verhindert werden, dass die Verpflichtung zur Zahlung eines Schmerzen-geldes zur unbilligen H344rte f374r diesen wird (BGHR StPO 247 403 Anspruch 3 und 4). Hiermit hat sich die Strafkammer nicht auseinandergesetzt, obwohl die Fest-stellungen dazu dr344ngten (vgl. UA 4). Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
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