BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 461/12 vom 15. Januar 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Januar 2013 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Angeklagten vom 7. Dezember 2012 gegen den Beschluss des Senates vom 21. November 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Antrag ist unbegründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Angeklagten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen des Angeklagten übergangen. Dies gilt auch unter Berü cksichtigung der Ausführungen in dem zum Gegenstand der Gehörsrüge gemachten "Schriftsatz vom 5.10.2012". 1 - 3 - Unter diesen Umständen ist auch die beantragte "Akteneinsicht durch vollständige Überlassung der Akten" zurückzuweisen. Becker Appl Schmitt Eschelbach Ott 2
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