BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46 /12 vom 3 . April 2012 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de s Beschwerdeführe rs am 3 . April 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angekl agten wird das Urteil des L and - gerichts Köln vom 1 3 . Oktober 2011 a) mit den Feststellungen aufgehoben und das Verfahren ei n- gestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten hierdurch entsta n- denen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last; b) im Schuldspruch dahingehend geänder t , dass der Ang e- klagte des Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie des versuchten Raubes schuldig ist; c) im gesamten Strafausspruch sowie im Ausspruch über die Dauer des Vorwegvollzugs nach § 67 Abs. 2 StGB aufg e- hoben. 2. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin nen im Revisionsverfahren , an eine andere Strafk ammer des La nd - gerichts zurückverwiesen. - 3 - 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverle t- zung, wegen Raubes in sieben Fällen, davon in sechs Fällen tateinheitlich mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen versuchten Raubes zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Es hat außerdem die Unterbri n- gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Reg elung über den Vo r- wegvollzug der Freiheitsstrafe getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Das Verfahren im Fall II.1 der Urteilsgründe war trotz Beschränkung der Revision auf den Rechtsfolgenausspruch (vgl. BGH, Urt eil vom 25. Februar 2010 - 4 StR 596/09) nach Aufhebung der entsprechenden Ver urteilung en t- sprechend § 206 a StPO einzustellen, weil es insoweit an einem wirksamen E r- öffnungsbeschluss fehlt und deshalb ein in der Revisionsinstanz nicht behebb a- res Verfahrenshindernis vorliegt. Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der d er Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (ko n- kludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 z ur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren en t- 1 2 3 - 4 - schieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei - statt wie erfo r- derlich drei - Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grun d- lage der dienstlichen Erklärungen von drei Beruf srichtern der 1. großen Stra f- kammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnung s- gemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nac h- gereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Ve r- fahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die s chriftliche Abfassung und die Unte r- zeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457). 2. Die Aufhebung der Verurteilung im Fall II.1 zieht ohne Weiteres die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs nach sich. De r Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafen auf, um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben. Der Wegfall des Strafausspruchs bedingt im Übrigen die Aufhebung der 4 - 5 - Anordn ung über den Vorwegvollzug der Strafe vor dem Maßregelvollzug. Fischer Berger Krehl Eschelbach Ott
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