BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/05 vom 30. November 2005 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. November 2005 beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Erfurt vom 13. April 2005 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nach-teil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten-entscheidung im Adh344sionsverfahren wird verworfen, da die Kostenentscheidung dem Gesetz (247 472 a Abs. 2 Satz 1 StPO) entspricht. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten beider Rechtsmittel und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die Verfahrensr374gen hinsichtlich des ersten und zweiten Befan-genheitsantrags sind zwar zul344ssig ausgef374hrt, weil der Be-schwerdef374hrer den wesentlichen Inhalt des Befangenheitsantrags vom 17. Februar 2005, der Schreiben vom 9. Dezember 2003 und vom 15. Juli 2004 sowie des Beschlusses des Landgerichts vom 21. Februar 2005 sinngem344337 in ausreichendem Umfang mitteilt. Sie sind aber aus den vom Generalbundesanwalt in seiner An- - 3 - tragsschrift vom 6. Oktober 2005 hilfsweise angef374hrten Erw344gun-gen unbegr374ndet. 2. Die Ablehnung des dritten Befangenheitsantrags h344lt im Ergeb-nis der rechtlichen Nachpr374fung stand. Einzelne 304u337erungen des Vorsitzenden gegen374ber dem Zeugen F. sind zwar bedenklich, weil sie den Eindruck erwecken k366nnten, der Vorsitzende erwarte von diesem Zeugen keine wahrheitsgem344337e Aussage mehr. An-gesichts des Aussageverhaltens des Zeugen, der - mehrfach - wissentlich falsche Angaben gemacht, dies einger344umt und erneut falsche Angaben gemacht hat, verm366gen die beanstandeten 304u337erungen hier jedoch weder einzeln noch in einer Gesamt-schau die Besorgnis einer Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu rechtfertigen. Bode Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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