BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/07 vom 17. Oktober 2007 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung Generalbundes-anwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Oktober 2007 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 24. Mai 2007 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer r344ube-rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an-geordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat mit der Sach-r374ge Erfolg. 1 Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht zu Recht die Tatbe-standsvoraussetzungen des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB bejaht hat (vgl. BGH NStZ 2007, 332), denn die Begr374ndung, mit der es eine erheblich verminderte Schuldf344higkeit bejaht hat, h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 2 1. Das Landgericht hat - sachverst344ndig beraten - die 334berzeugung ge-wonnen, dass der Angeklagte an einer paranoiden Schizophrenie (ICD 10:F20.0) mit (noch) episodisch remittierendem Verlauf leide. Die zum Tatzeit- 3 - 3 - punkt bei dem Angeklagten vorherrschende, von Wahnhaftigkeit gepr344gte psy-chotische Realit344tsverkennung f374hre zur Annahme einer zum Tatzeitpunkt er-heblich verminderten Einsichtsf344higkeit im Sinne des 247 21 StGB. Die Einsichts- und Steuerungsf344higkeit sei nicht vollst344ndig aufgehoben gewesen, denn er sei sich letztlich 374ber den Unrechtsgehalt seines Tuns durchaus - zumindest rudi-ment344r - im Klaren gewesen. Dass seine Steuerungsf344higkeit lediglich erheblich vermindert gewesen sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, "das er trotz eines entsprechenden Widerstandes auf Opferseite nicht auf der bedingungslo-sen Erf374llung seiner Forderungen bestand". 2. Diese Ausf374hrungen lassen besorgen, dass das Landgericht die Auf-fassung vertritt, mit der Feststellung einer erheblich verminderten Einsichtsf344-higkeit sei bereits 247 21 StGB erf374llt und damit auch die Grundlage f374r die An-ordnung der Unterbringung nach 247 63 StGB gegeben. Eine verminderte Ein-sichtsf344higkeit ist strafrechtlich indes erst dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsicht zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH NStZ-RR 2004, 38; BGH, Beschluss vom 21. Februar 2006 - 5 StR 8/06 jeweils m.w.N.). Der T344ter, der trotz erheblich verminderter Einsichtsf344higkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht seiner Tat gehabt hat, ist - sofern nicht seine Steuerungsf344hig-keit erheblich eingeschr344nkt war - voll schuldf344hig. In einem solchen Fall ist auch die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht zul344ssig (BGHSt 21, 27, 28; 34, 22, 26 f.). Soweit die Strafkammer zugleich auch eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit bejaht hat, belegt die hierf374r gege-bene Begr374ndung nur, dass Steuerungsf344higkeit vorhanden war, nicht aber, dass diese erheblich vermindert im Sinne des 247 21 StGB war. 4 3. Der aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, weil angesichts der Feststellungen zum Krankheitsbild des Angeklagten fehlen-de Schuldf344higkeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann (vgl. 5 - 4 - BGH, Beschl374sse vom 16. Mai 2007 - 2 StR 96/07 - und vom 24. Juli 2007 - 3 StR 261/07 zu akuten Sch374ben einer Schizophrenie). Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Roggenbuck
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