BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/09 vom 18. November 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 18. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Mai 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Rechtlichen Bedenken begegnet die Annahme des Landgerichts, die formellen Voraussetzungen des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB seien erf374llt. Die An-ordnung der Sicherungsverwahrung nach dieser Vorschrift erfordert u. a., dass der Angeklagte wegen einer der dort bezeichneten Anlasstaten zu einer Frei-heitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt wird. Der Tenor des ersten - vom Senat durch Beschluss vom 17. Dezember 2008 im Ma337regelausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehobenen - Urteils des Landgerichts vom 18. Juni 2008 lautete dagegen lediglich auf eine Verurteilung zu Freiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten wegen "Freiheitsberaubung in Tatein-heit mit K366rperverletzung und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis". Kei-nes dieser Delikte ist ein Verbrechen oder eines der enumerativ als m366gliche Anlasstaten genannten Vergehen im Sinne des 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB. Zwar - 3 - hatte der Senat in seinem bereits zitierten Beschluss den Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte u. a. wegen des Verbrechens einer versuchten Vergewaltigung schuldig ist. Die aufhebende Entscheidung des Senates erging jedoch allein auf Revision des Angeklagten. Der neue Tatrichter durfte deshalb die Schuldspruchversch344rfung wegen des Verbots der Schlechterstellung (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht zu Lasten des Angeklagten ber374cksichtigen, um die Sicherungsverwahrung gem344337 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB - namentlich das Vorliegen der erforderlichen Anlasstat - zu begr374nden. Auf diesem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht, da das Landgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtsfehlerfrei auch auf die Vorschrift des 247 66 Abs. 2 StGB gest374tzt hat. Rissing-van Saan Roggenbuck Appl Schmitt Krehl
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