BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/11 vom 22. Dezember 2011 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführe rs am 22. Dezember 2011 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 19. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch klarstellend dahingehend neu gefass t wird, dass der Ang e- klagte der besonders schweren Vergewaltigung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des R echtsmittels und die den Nebe n- klägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Fischer Appl Schmitt Eschelbach Ott
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