BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/14 vom 1 8 . März 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 1 8 . März 2015 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Aachen vom 2. Mai 2014 mit den Feststellungen aufg e- hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und zudem festg e- stellt, dass eine rechtsstaatswidrige Verfahr ensverzögerung gegeben ist. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des A n- geklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Die Revision hat mit der Rüge der Verletzung von Beweisantragsrecht Erfolg. Dem liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: a) In der Hauptverhandlung beantragte der Angeklagte, die Zeugin H . , die am 3. Juni 2013, fünf Tage nach der Tat , Täterkleidung in der E . Straße in L . am Gehwegrand gefunden hatte, zum Beweis der Ta t- sa che zu vernehmen, dass sie diese Stelle bereits an den Tagen vom 30. Mai bis 2. Juni 2013 passiert habe, jedes Mal freie Sicht auf den Auffindeort gehabt 1 2 3 - 3 - und auch dorthin geschaut habe, an diesen Tagen aber die später aufgefund e- ne Kleidung noch nicht dort gelegen habe. Die Strafkammer hat diesen Antrag nicht als Beweisantrag angesehen, weil ihm keine konkreten Behauptungen zur Tat - oder Rechtsfolgenfrage zu entnehmen seien; die benannte Zeugin könne aus eigener Wahrnehmung nichts zu dem angeklagten Tatgesch ehen beku n- den. Selbst wenn es sich um einen Beweisantrag handeln sollte , sei dieser a b- zulehnen, denn die vorgebrachten Behauptungen seien aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung. Es bestehe zwar zumindest teilweise ein gewisser Zusammenhang mit dem Gegens tand der Urteilsfindung, jedoch könnten die behaupteten Umstände selbst im Falle ihres Bewiesenseins die Entscheidung nicht beeinflussen, als sie nur mögliche, aber keine zwingenden Schlüsse z u- ließen, diese aber von der Kammer nicht gezogen werden würden. Da s s die Zeugin an den Tagen vor dem Auffinden der Kleidung die Ablagestelle passiert und dabei freie Sicht gehabt habe, lasse nicht den zwingenden Schluss zu, dass sie dort zu diesem Zeitpunkt noch nicht gelegen h abe . Dabei könne dahin stehen, ob die Zeug in den fraglichen Gehwegrand tatsächlich betrachtet habe, da sie auch insofern nur Bekundungen zu ihrer eigen en Wahrnehmung machen könne. b) Dies hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. Zu Unrecht ist das Landgericht davon ausgegangen, es ha ndle sich nicht um einen B e- weisantrag. Unter Beweis gestellt wurden konkrete Tatsachen, die zwar nicht das eigentliche Tatgeschehen betreffen, aber Umstände zum Gegenstand h a- ben, die - wie die Auffindesituation von Beweismitteln, hier der Kleidung, die ein er der Täter bei der Tat getragen und während der Flucht abgestreift hat te - für die Überzeugungsbildung des Gerichts von der Täterschaft von Bedeutung sein können. Davon ist letztlich auch das Landgericht ausgegangen, das im Rahmen seiner Hilfserwägungen zur Ablehnung des Antrags eingeräumt hat, 4 - 4 - dass "zumindest teilweise ein gewisser Zusammenhang mit dem Gegenstand der Urteilsfindung bestehe". Das Landgericht hätte die begehrte Beweisaufnahme daher nur aus den in § 244 Abs. 3 und 4 StPO genannten Gründe n zurückweisen dürfen. Die von der Strafkammer angeführten Erwägungen, mit denen sie hilfsweise auf die ta t- sächliche Bedeutungslosigkeit der beantragten Beweiserhebung gemäß § 244 Abs. 3 Satz 2 2. Alt. StPO abstellt, tragen diesen Ablehnungsgrund allerding s nicht. Aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos sind Tatsachen, wenn der Nachweis ihres Vorliegens im Ergebnis nichts erbringen kann, weil er die B e- weiswürdigung nicht zu beeinflussen vermag. Zur Prüfung der Erheblichkeit ist die unter Beweis gestellte Ta tsache wie eine erwiesene Tatsache in die konkr e- te Beweislage, also das bisherige Beweisergebnis einzufügen; es ist zu fragen, ob hierdurch die Beweislage in einer für den Urteilsspruch relevanten Weise beeinflusst w ü rd e . Dabei ist die Beweistatsache so, a ls sei sie bewiesen, in das bisherige gewonnene Beweisergebnis einzustellen und als Teil des Gesamte r- gebnisses in seiner indiziellen Bedeutung zu würdigen (vgl. Krehl, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl. § 244, Rn. 144 m. N. zur Rspr. des BGH). Die sen Anforderungen wird die landgerichtliche Ablehnungsbegründung nicht gerecht. Die Strafkammer hat nicht - wie es notwendig gewesen wäre - die eigentlich unter Beweis gestellte Tatsache, nämlich den Umstand, dass die Täterkleidung vor dem Auffindetag nich t am Auffindeort gelegen habe, in das bisherige B e- weisergebnis eingefügt und als Teil des Gesamtergebnisses gewürdigt. Sie hat sich im Ergebnis vielmehr darauf beschränkt, als erwiesen anzusehen, dass die Zeugin dies aus sagen w e rd e , und damit - da sie die Ablehnung darauf gestützt hat, den möglichen Angaben der Zeugin jedenfalls nicht folgen zu wollen - w e- sentliche Abstriche an der Beweisbehauptung vorgenommen. 5 - 5 - Auf der fehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrages beruht die a n- gefochtene Entscheidung. Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landg e- richt nicht von der Täterschaft des Angeklagten ausgegangen wäre, hätte es festgestellt, dass die Täterkleidung, die der Täter auf seinem Fluchtweg ausg e- zogen haben soll, erst nachträglich und nach der Festnah me des Angeklagten an einem Ort a bgelegt worden ist, der sich auf dem festgestellten Flucht weg des Angeklagten bef and . Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Landgericht in seinen Urteilsgründen davon ausgegangen ist, dass der Auffindeort der Kleidung und die von einer anderen Zeugin benannte Stelle, an der der Täter auf der Flucht Kleidung ausgezogen habe, identisch seien, und der Urteilsfindung damit das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsache z ugrunde gelegt hat. 2. Als rechtsfehle rhaft erweist sich auch die Zurückweisung eines B e- weisantrags auf Einholung eines daktyloskopischen Gutachtens zur Unters u- chung eines von dem Täter bei der Tat übergebenen Pakets, der unter Beweis stellte, dass darauf lediglich Fingerabdrücke dritter Perso nen, nicht aber diej e- nigen des Angeklagten zu finden seien. Die Strafkammer ist auch insoweit zu Unrecht davon ausgegangen, dass es sich nicht um einen Beweisantrag hand e- le (da dem Antrag keine konkreten Behauptungen zur Tat - oder Rechtsfolge n- seite zu entn ehmen seien). Die hilfsweise angeführte Begründung, die vorg e- brachten Behauptungen seien aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung, da sie nur mögliche, nicht aber zwingende Schlüsse zuließen, die von der Kammer nicht gezogen würden, vermag die Ablehnung de s Beweisantrags auch hier nicht zu rechtfertigen. Der bloße Hinweis der Strafkammer, einen möglichen Schluss nicht ziehen zu wollen, genügt ohne Einfügung in das bisherige B e- weisergebnis und nähere Begründung, warum das Landgericht den mö glichen Schluss ni cht ziehen will, nicht den insoweit erforderlichen Begründungsanfo r- derungen. Dies gilt um so mehr, als die Zeugin L a. als Paketempfängerin 6 7 - 6 - und Tatopfer - wie sich dem Ablehnungsbeschluss der Strafkammer entnehmen lässt - angegeben hat, der Täter, d er ihr das Paket überreicht habe, habe keine Handschuhe getragen, was es jedenfalls als möglich erscheinen lässt, dass der Täter Fingerabdrücke auf dem Paket hinterlassen hat. Soweit die Strafkammer dem durch die Erwägung begegnet ist, die Zeugin könne sic h bei ihrer Angabe in der Hauptverhandlung unzutreffend erinnert haben, fehlen jegliche konkrete Anhaltspunkte für diese Annahme. Ob das Urteil auch auf dieser fehlerhaften Ablehnung eines Beweisa n- trags beruht - was der Generalbundesanwalt im Ergebnis i n Abrede stellt - , kann angesichts der durchgreifenden Beweisantragsrüge dahinstehen. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 8
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