ECLI:DE:BGH:2016:211216B2STR462.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 462/16 vom 21. Dezember 201 6 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung d es Besch werdeführers am 21. Dezember 2016 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Stralsund vom 13. Juni 2016 wird a) das Verfahren eingestel lt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Ei n- stellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwend i- gen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruc h dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sechs Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt ist; c) im Strafa usspruch d ahin geändert, dass die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe a uf drei Jahre und drei Monate festgesetzt wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. D er Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Neben - und Ad häsionsklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslage n zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in sieben Fällen und sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt . Darüber hinaus hat es den Angekl agten verurteilt, an die Neben - und Adhäsionsklägerin ein Schme r- zensgeld in Höhe von 5.000 EUR zu zahlen. H iergegen wendet sich die Revis i- on des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. 1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Angeklagten aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4. der Urteilsgründe wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Die tatrichterliche Be weiswürdigung ist lückenhaft, weil die Stra f- kammer die Tagebucheintragung der Nebenklägerin, die gegen die auf ihren Angaben beruhende Annahme sprechen konnte, dass der Angeklagte sie auch in diesem Fall zum Oralverkehr genötigt hat, unerörtert lässt. Die Verfahren s- einstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. 2. Die Einzelstrafe im Fall II. 3. der Urteilsgründe war auf drei Jahre und drei Monate festzusetzen. Insoweit sind die Urteilsgründe widersprüchlich. Bei der Bemessung der Einzelstrafe n führt die Strafkammer aus, dass eine Ei n- zelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten als tat - und schuldang e- messen erscheine. Demgegenüber ist im Rahmen der Gesamtstrafenbildung festgehalten, dass diese durch die Erhöhung der im Fall II. 3. der U rteilsgründe verhängten höchsten Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten gebildet werde. Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich den Urteilsgründen nicht en t- nehmen. Daher kann auch nicht von einem offenkundigen Fassungsversehen, das einer Berichtig ung zugänglich wäre, ausgegangen werden. Es ist aber au s- 1 2 3 - 4 - zuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere als die in den Gründen g e- nannte Einzelstrafe von drei Jahren und drei Monaten verhängt hätte. De r S e- nat erkennt daher in entsprechender Anwendung vo n § 354 Abs. 1 StPO auf die niedrigere der beiden Strafen (Senat, Beschluss vom 11. September 2013 2 StR 298/13; BGH, Beschluss vom 14. März 2016 5 StR 76/16; B e- schluss vom 13. Mai 2015 1 StR 10/15). 3. Angesichts der Höhe der verbleibenden Einze lstrafen (acht Monate, zwei Mal drei Jahre, zwei Mal zwei Jahre und sechs Monate sowie zwei Jahre und neun Monate) schließt der Senat aus, dass der Wegfall der Einzelstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten für die Tat II. 4. der Urteilsgründe und die Hera bsetzung der Einzelstrafe auf drei Jahre und drei Monate im Fall II. 3. der Urteilsgründe die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren beeinflusst hätte. 4. Die Kosten - und Auslagenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4, §§ 472, 472a StPO. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten auch nur teilweise von den entstandenen Kosten und Ausl a- gen zu entlasten. Fischer Appl Zen g Bartel Grube 4 5
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