BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 463/02 vom15. Januar 2003in der StrafsachegegenwegenTotschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 29. Juli 2002 im Strafausspruch mit denzugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichtszurückverwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagtedie Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit derSachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), soweit es sich gegen den Strafausspruchrichtet. Im übrigen ist es offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).Die Strafzumessung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.Das Landgericht hat zunächst ohne Rechtsfehler die naheliegendenVoraussetzungen des § 213 Alt. 1 StGB bejaht und sodann rechtsfehlerfrei ei- - 3 -ne weitere Milderung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Es ergabsich daher ein Strafrahmen von drei Monaten bis sieben Jahre und sechs Mo-nate Freiheitsstrafe.Im Rahmen der konkreten Strafzumessung führt der Tatrichter zutreffendmehrere gewichtige Strafmilderungsgründe an, um dann fortzufahren: "Beson-dere Straferschwerungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Vorstrafen hat dieKammer, da sie nicht einschlägig sind, unberücksichtigt gelassen. Unter Abwä-gung der für den Angeklagten sprechenden Umstände erschien der Kammereine Freiheitsstrafe von fünf Jahren schuldangemessen und zur Einwirkung aufden Angeklagten unabdingbar erforderlich, aber auch ausreichend, weshalbauf sie erkannt wurde."Diese Zumessungserwägungen tragen die im oberen Bereich des Straf-rahmens liegende Strafe nicht (vgl. auch Senatsbeschluß vom 16. August 2000- 2 StR 249/00). Strafschärfungsgründe ergeben sich auch nicht aus dem Ge-samtzusammenhang des Urteils. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, wiedas Landgericht zu der verhängten Strafe gelangt ist (vgl. BGH, Urt. v.24. November 1987 - 5 StR 546/87 - Leitsatz abgedruckt in StV 1988, 202).Da die für eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren gegebene Begründunghier rechtsfehlerhaft ist, war das Urteil insoweit aufzuheben.Rissing-van Saan Bode Otten Rothfuß Roggenbuck
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