BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 463/03 vom10. Dezember 2003in der Strafsachegegenwegenversuchten Mordes u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Dezember 2003beschlossen:Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigenStand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-sion gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 10. Juli2003 wird als unzulässig verworfen.Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteilwird nach § 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in Tat-einheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jah-ren und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses am 10. Juli 2003 verkündeteUrteil hat er durch seinen Verteidiger mit einem - ersichtlich falsch datierten -Schriftsatz vom 8. Juli 2003 bei dem Landgericht Koblenz rechtzeitig Revisioneingelegt. Am 25. August 2003 wurde das Urteil seinem Verteidiger zugestellt.Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat dieser Wiedereinsetzung inden vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist be-antragt, weil er festgestellt habe, daß ein Schriftsatz vom 29. Juli 2003, mit der - 3 -er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gerügt habe, möglicherwei-se aufgrund eines Kanzleiversehens nicht zu den Akten gelangt sei. Zugleichhat er diese Rügen wiederholt.Das Wiedereinsetzungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, weil esden formalen Anforderungen nicht genügt. Es fehlt an dem zur Prüfung derZulässigkeitsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderlichen Tat-sachenvortrag über den Zeitpunkt des Wegfalls des Hindernisses (vgl. BGHRStPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 7), wobei es auf die Kenntnis des Ange-klagten ankommt.Da die Revision nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist begrün-det worden ist, war sie als unzulässig zu verwerfen.Detter Otten nrn Rothfuß Fischer
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