BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 463/05 vom 13. Januar 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 11. Januar 2006, in der Sitzung am 13. Januar 2006, an denen teilgenom-men haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin f374r die Angeklagte Gabriele N. - in der Verhandlung -, Rechtsanwalt als Verteidiger f374r den Angeklagten Pedro N. - in der Verhandlung -, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 17. September 2004 mit den zugeh366-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Pedro N. wegen vors344tzlicher K366rperverletzung (F344l-le 3 und 6 der Anklage) und wegen fahrl344ssiger K366rperverlet-zung (Fall 5 der Anklage) verurteilt ist sowie im ersten Gesamt-strafenausspruch (drei Jahre f374nf Monate). Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 2. Die weitergehende Revision hinsichtlich dieses Angeklagten und die die Angeklagte Gabriele N. betref-fende Revision werden verworfen. 3. Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-schaft hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. und die der Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten Pedro N. wegen sexuellen Miss-brauchs von Schutzbefohlenen, wegen vors344tzlicher und wegen fahrl344ssiger K366rperverletzung unter Einbeziehung von Einzelgeldstrafen aus einer Vorverur-teilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und f374nf Monaten sowie wegen fahrl344ssiger K366rperverletzung unter Einbeziehung von Einzelfreiheits-strafen aus einer weiteren Vorverurteilung zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstra-fe von elf Monaten und wegen vors344tzlicher K366rperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte Gabriele N. hat es wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verh344ngt. Dagegen wenden sich die vom Generalbundesanwalt vertretenen Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der R374ge materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hinsichtlich des Angeklagten Pedro N. hat in den F344llen 3, 5 und 6 der Anklage Erfolg, das Rechtsmittel hinsichtlich der Angeklagten Gabriele N. ist unbegr374ndet. 1 Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: 2 Die Angeklagten lebten seit 2001 - mit Unterbrechungen - zusammen, seit 2004 sind sie verheiratet. Der Angeklagte Pedro N. brachte vier Kinder aus erster Ehe mit, die Angeklagte Gabriele N. zog mit dreien ihrer Kinder aus ver-schiedenen Ehen bzw. Beziehungen in das gemeinsam bewohnte Haus ein. Der Angeklagte Pedro N. trat auch hinsichtlich der Kinder der Angeklagten Gab-riele N. als Erziehungsberechtigter auf. Der 1,90 m gro337e, dickleibige Angeklag-te reagierte h344ufig aus nichtigen Anl344ssen aggressiv, er war sehr streng, schlug die Kinder, insbesondere die Jungen h344ufiger und rationierte das Essen und Trinken. Im 334brigen k374mmerten sich beide Angeklagte wenig um die Kinder, die 3 - 5 - 344ltere Tochter der Angeklagten Gabriele N., Diana, wurde angehalten, den Haushalt zu f374hren und daf374r h344ufiger der Schule fern zu bleiben. Zwischen 2001 und 2003 kam es zu verschiedenen Straftaten zu Lasten der Kinder. 4 Im Einzelnen: 5 1. - Fall 3 der Anklage - 6 Im Juni 2001 schlug der Angeklagte aus Wut dar374ber, dass der 15-j344hrige Sohn der Mitangeklagten von einem Gummischlauch eines Hochdruck-reinigers ein St374ck abgetrennt hatte, diesen mit dem abgetrennten St374ck mehr-fach auf den R374cken. 7 2. - Fall 2 der Anklage - 8 Am 10. November 2001 wurde die am 14. Oktober 1987 geborene Toch-ter Diana der Angeklagten Gabriele N. veranlasst, mit in das Schlafzimmer der beiden Angeklagten zu kommen, sich zwischen die beiden zu legen, ihre Mutter an der Scheide zu streicheln, sie zu k374ssen und mit einem Vibrator zu befriedi-gen. Anschlie337end vollzog der Angeklagte mit ihr den Geschlechtsverkehr. Dia-na wagte sich aus Angst nicht zu wehren. Schon vor diesem Vorfall war Diana zu einem nicht zu kl344renden Zeitpunkt von beiden Angeklagten angewiesen worden, sich zwischen sie zu legen und das Glied des Angeklagten anzufassen. Als sie weinte, haben die Angeklagten von ihr abgelassen, aber in ihrer Gegen-wart den Geschlechtsverkehr vollzogen. 9 - 6 - 3. - Fall 5 der Anklage - 10 Im Winter 2001 schlug der Angeklagte den 16-j344hrigen Sohn der Mitan-geklagten mit einem Kabel. Als dieser weglief, wurde er aufgefordert zur374ckzu-kommen, anschlie337end von dem Angeklagten geschlagen und getreten. Als er, um den Schl344gen zu entkommen, auf Str374mpfen aus dem Haus lief, warf der Angeklagte einen Kerzenleuchter nach ihm, der den Jungen an der Ferse traf und verletzte, so dass diese stark blutete. 11 4. - Fall 4 der Anklage - 12 Am 18. Mai 2002 sch374ttete der Angeklagte auf ein Feuer zur Verbren-nung von Gartenabf344llen Benzin, obwohl sich die zw366lfj344hrige Tochter der Mit-angeklagten am Feuer aufhielt. Sie wurde vom Feuer erfasst und erlitt schwere Verbrennungen an den Beinen. 13 5. - Fall 6 der Anklage - 14 Am 3. Februar 2003 alberte der Angeklagte mit seinem siebenj344hrigen Sohn Miguel herum. Als dieser zu Fall kam, st374tzte er sich mit seinem Unter-schenkel auf den Brustkorb des Kindes, so dass es keine Luft mehr bekam und rot und blau anlief. 15 Das Landgericht hat die dem Angeklagten Pedro N. allein angelasteten F344lle 3 und 6 der Anklage als vors344tzliche K366rperverletzungen und die F344lle 5 und 4 der Anklage als fahrl344ssige K366rperverletzungen gewertet. Im Fall 2 der Anklage hat es beide Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefoh-lenen f374r schuldig befunden. 16 - 7 - Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wenden sich insbesondere ge-gen die rechtliche W374rdigung in den F344llen 3, 2 und 5 der Anklage sowie gegen die Gesamtstrafenzumessung. 17 I. - betreffend den Angeklagten Pedro N. - 1. - Fall 3 der Anklage - 18 a) Das Landgericht hat die Bewertung der Schl344ge mit dem Schlauch-st374ck als gef344hrliche K366rperverletzung nach 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB abgelehnt, weil nach dem konkreten Einsatz des Schlauchs nicht mit erheblichen Verlet-zungen zu rechnen gewesen sei, "zumal keine Feststellungen getroffen werden konnten zur konkreten Beschaffenheit des Schlauches nach Material, L344nge und Handhabung." Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht hat selbst festgestellt, dass das Schlauchst374ck von einem Hochdruckreiniger stammte. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass derartige Schl344uche, wie allgemein bekannt, mit einem Metallgewebe ausgekleidet sind, um dem hohen Druck standzuhalten. Dass es bei Schl344gen mit einem solchen festen Schlauchst374ck zu erheblichen Verletzungen kommen kann, liegt auf der Hand. Schon deshalb ist die Wertung des Landgerichts nicht rechtsfehlerfrei, aber auch soweit das Landgericht auf die konkrete Benutzung - keine Schl344ge auf empfindliche K366rperteile - abstellt, hat es wesentliche Umst344nde au337er Acht gelassen: Der 15-j344hrige Junge verhielt sich ersichtlich nicht still, sondern ver-suchte - letztlich erfolgreich - zu entfliehen. Danach lag es nahe, dass auch an-dere, m366glicherweise empfindlichere K366rperteile getroffen werden konnten. 19 - 8 - b) Auch soweit das Landgericht eine W374rdigung des Tatgeschehens als rohe Misshandlung im Sinne von 247 225 Abs. 1 StGB abgelehnt hat, begegnet dies Bedenken. Der neue Tatrichter wird dies unter Beachtung der Einwendun-gen der Staatsanwaltschaft neu zu pr374fen haben. 20 2. - Fall 5 der Anklage - 21 Die Annahme einer lediglich fahrl344ssigen K366rperverletzung hat das Landgericht nicht tragf344hig begr374ndet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Landgericht lediglich den Wurf mit dem Kerzen-leuchter auf das fliehende Kind gew374rdigt, fehlerhaft hingegen nicht auch die unmittelbar vorangegangenen Schl344ge und Tritte im Haus zum Gegenstand seiner Aburteilung gemacht hat. Denn Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat. Zu ihr geh366rt nicht nur das tats344chliche Gesche-hen, wie es Anklage und Er366ffnungsbeschluss beschreiben, sondern auch das gesamte Verhalten der Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage be-zeichneten geschichtlichen Vorkommnis nach der Auffassung des Lebens einen einheitlichen Vorgang bildet (RGSt 62, 112; BGHSt 13, 320; 23, 141, 145). Die-se Voraussetzungen waren hier erf374llt, denn das Nachwerfen des Kerzenleuch-ters stand im unmittelbaren zeitlichen, 366rtlichen und motivatorischen Zusam-menhang mit den Schl344gen und Tritten, die der Anlass waren, dass das Kind vor dem Angeklagten davonlief. Der Kognitionspflicht des Landgerichts unterla-gen daher auch die festgestellten Schl344ge und Tritte, die mit dem nachfolgen-den Geschehen schon materiell-rechtlich eine Tat bilden. 22 Im 334brigen begegnet aber auch die Annahme einer lediglich fahrl344ssigen K366rperverletzung durchgreifenden Bedenken. Denn auch f374r die Frage, ob der Angeklagte mit bedingtem Verletzungsvorsatz handelte, als er den Kerzen- 23 - 9 - leuchter warf, h344tte sich das Landgericht nicht mit einer isolierten Betrachtung dieses Vorgangs begn374gen d374rfen, sondern in seine W374rdigung das unmittelbar vorangegangene Geschehen sowie die Gewaltt344tigkeiten des Angeklagten auch bei anderen Gelegenheiten einbeziehen m374ssen. Danach lag es nahe, dass der Angeklagte eine Verletzung des Kindes und zwar mittels eines gef344hrlichen Werkzeugs, des Kerzenleuchters, billigend in Kauf genommen hat. 3. - Fall 6 der Anklage - 24 Rechtlich fehlerhaft ist schlie337lich die unterlassene Pr374fung im Fall 6 der Anklage - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - ob der Ange-klagte Pedro N. statt - wie ausgeurteilt lediglich wegen vors344tzlicher K366rperver-letzung - wegen gef344hrlicher K366rperverletzung, n344mlich mittels einer das Leben gef344hrdenden Behandlung im Sinne von 247 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB zu verurteilen war. Daf374r ist nicht erforderlich, dass das Leben des Tatopfers konkret gef344hr-det wird. Die Einwirkung des Angeklagten auf den Brustkorb des siebenj344hrigen Kindes war nach Dauer und St344rke jedenfalls abstrakt geeignet, das Leben des Kindes zu gef344hrden. Der 1,90 m gro337e, massige Angeklagte kniete so lange auf dem Brustkorb des am Boden liegenden Kindes, bis dieses keine Luft mehr bekam und erst rot dann blau - deutliche Zeichen f374r Sauerstoffmangel - ange-laufen war. 25 II. Im 334brigen weist das Urteil keinen die Angeklagten beg374nstigenden Rechtsfehler auf. 26 - 10 - 1. Das Landgericht hat beide Angeklagte zu Recht eines sexuellen Miss-brauchs einer Schutzbefohlenen f374r schuldig befunden, jedoch eine damit tat-einheitlich verwirklichte Vergewaltigung nach 247 177 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB im Ergebnis in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. 27 Allerdings kann dahinstehen, ob das Landgericht eine objektiv schutzlose Lage Dianas zu Recht verneint hat. Jedenfalls ist seine W374rdigung, auf Grund der gesamten Umst344nde der Tat und der Tatvorgeschichte k366nne ein vors344tzli-ches Handeln der Angeklagten nicht festgestellt werden, weil diese nicht er-kannt h344tten, dass Diana sich aus Angst vor k366rperlichen Misshandlungen ge-gen die ihr zugemuteten sexuellen Handlungen nicht gewehrt habe, revisions-rechtlich nicht zu beanstanden. Da die Angeklagten schon zuvor versucht hat-ten, das M344dchen in sexuelle Handlungen der Angeklagten einzubeziehen, und, als dieses nicht wollte und deshalb weinte, von ihr ablie337en, ist die W374rdigung des Landgerichts, die Angeklagten h344tten Diana zu den sexuellen Handlungen 374berreden und nicht eine durch Einsch374chterung geschaffene Lage ausnutzen wollen, revisionsrechtlich hinzunehmen, auch wenn eine andere W374rdigung m366glich gewesen w344re. 28 2. Soweit das Landgericht auch die Voraussetzungen des 247 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB verneint hat, verkennt es zwar, dass eine Zwangslage in diesem Sinne nicht ohne Weiteres mit einer schutzlosen Lage im Sinne des 247 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB gleichzusetzen ist. Der Senat schlie337t jedoch aus, dass sich eine m366gliche nicht rechtsfehlerfreie Behandlung des 247 182 StGB auf die H366he der aus dem Strafrahmen des 247 174 StGB zu entnehmenden Einzelstrafe aus-gewirkt hat. 29 - 11 - III. Danach war das Urteil in den F344llen 3, 5 und 6 der Anklage aufzuheben. Die Aufhebung der Einzelstrafen in den F344llen 3 und 5 der Anklage zieht die Aufhebung der ersten Gesamtstrafe, in die diese Einzelstrafen einbezogen wa-ren, nach sich. Die Einzelstrafausspr374che in den F344llen 2 und 4 der Anklage und die zweite Gesamtstrafe sind rechtsfehlerfrei bemessen und haben Be-stand. 30 Rissing-van Saan Otten Rothfu337 Roggenbuck Appl
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