BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 463/10 vom 29. September 2010 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 29. September 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 6. Mai 2010 im Strafausspruch aufgeho-ben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlages zu einer Frei-heitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revision des Ange-klagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet (247 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat eine Strafrahmenmilderung nach 247 213 StGB rechtsfehlerhaft nicht gepr374ft. Unter den gegebenen Umst344nden h344tte sich das Gericht aber zu der Er366rterung gedr344ngt sehen m374ssen, ob nicht jedenfalls die Voraussetzungen eines sonst minder schweren Falles des Totschlages nach 247 213 Alt. 2 StGB vorlagen. Bereits an dieser Stelle w344ren die im Rahmen der konkreten Strafzumessung zugunsten des Angeklagten angef374hrten Strafmilde-rungsgr374nde (fr374hzeitiges Gest344ndnis, ernsthafte Reue, alkoholbedingte Ent-hemmung, spontaner Tatentschluss und anf344ngliche Notwehrsituation) unter Ber374cksichtigung der Strafsch344rfungsgr374nde zu w374rdigen gewesen. H344tten nach Bewertung des Tatrichters die allgemeinen Strafmilderungsgr374nde allein zur Begr374ndung eines minder schweren Falles nicht ausgereicht, h344tte auch der vertypte Strafmilderungsgrund des 247 21 StGB neben allen anderen, in den Ur-teilsgr374nden dargestellten Milderungs- und Erschwerungsgr374nden im Rahmen einer Gesamtbewertung er366rtert werden m374ssen. 2 2. Der Strafausspruch kann auf diesem Rechtsfehler beruhen. Zwar hat das Landgericht die fakultative Strafrahmenmilderung nach 247 21 StGB bejaht und den nach 247 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des 247 212 StGB zugrunde gelegt. Doch schon der einfach gemilderte Strafrahmen des 247 213 StGB w344re f374r den Angeklagten g374nstiger, wobei auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei zutreffender Gesamtw374rdigung der Strafrahmen des 247 213 StGB wegen des - zur Begr374ndung des minder schweren Falles wom366g-lich nicht ben366tigten - vertypten Strafmilderungsgrundes noch einmal herabge-setzt worden w344re. 3 Der Senat kann trotz der nicht unangemessen hohen Strafe nicht sicher ausschlie337en, dass der Tatrichter unter Zugrundlegung eines anderen Straf-rahmens zu einer niedrigeren Strafe gelangt w344re. Da die den Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat 4 - 4 - sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann erg344nzende Feststellungen treffen. Fischer Appl Schmitt Krehl Ott
Full & Egal Universal Law Academy