BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 463/13 vom 21. November 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 21. November 2013 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Trier vom 30. April 2013 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatei n- heit mit Körperverletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Außerdem hat es seine Unte r- bringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offe n- sichtlich unbegründet. 1. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kranke n- haus hält rechtlicher Nachprüf ung nicht stand. Schon die Annahme, der Ang e- 1 2 - 3 - klagte habe die Tat in einem Zustand verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB begangen, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist - sachverständig beraten - davon ausgegange n, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei aufgrund einer schweren anderen seelischen Abartigkeit eingeschränkt, aber nicht aufgehoben gewesen. Der A n- geklagte leide an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom impu l- siven Typ auf Borderline - Organisationsniveau (ICD - 10: F60.30 und F60.31). Die festgestellte Persönlichkeitsstörung sei auch als schwer im Sinne von § 21 StGB an zu sehen, weil das Störungs - und Krankheitsbild nach Einschätzung des Sachverständigen dermaßen deutlich ausgeprägt sei, d ass es einer ps y- chotischen Erkrankung gleichgesetzt werden könne. Z udem w ürd en die festg e- stellten Verhaltensauffälligkeiten , wie eine Störung des Selbstwertgefühls mit deutlicher Schwäche von Abwehrmechanismen und auch Realitätsprüfungsm e- chanismen, die dur chgängig festzustellende Beeinträchtigung der Beziehung s- gestaltung und der psychosozialen Leistungsfähigkeit, durch die affektive Au f- fä l ligkeiten aufgetreten seien, das Verhalten des Angeklagten bestimmen (UA S. 30). Damit hat die Strafkammer für das Re visionsgericht nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die festgestellte Persönlichkeitsstörung den nach der Rech t- sprechung erforderlichen Schweregrad zur Annahme einer schweren seel i- schen Abartigkeit aufweist. Die Erwägungen des Landgerichts beschreiben in allgemeiner Form lediglich noch einmal die angenommene Persönlichkeitsst ö- rung und enthalten - weder für sich noch im Zusammenhang mit den weiteren Urteilsgründen - den Beleg dafür, dass sie in ihrer belastenden Wirkung für den Betroffenen - und damit auch im Hinblick auf seine Fähigkeit zu normgemäßem Verhalten - zur Tatzeit das Gewicht krankhafter seelischer Störungen i.S.d. 3 4 - 4 - §§ 20, 21 StGB erreicht hatte (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1997 - 1 StR 17/97, BGHR StGB § 21 Seelische Abartigkeit 31; st. Rspr.). Soweit die Strafkammer an anderer Stelle davon ausgeht, das tiefgre i- fend in der Persönlichkeit verankerte Verhaltensmuster lasse sich bis in die Kindheit zurückverfolgen, wobei sich die Verhaltensauffälligkeiten letztendlich erst im Erwachsenenalter klini sch manifestiert hätten (UA S. 28), und im Z u- sammenhang mit der Gefahrenprognose ausführt, mit der (nachweisbaren) B e- gehung von Straftaten zeige sich eine neue Qualität der bislang unbehandelten Krankheit (UA S. 39), ist auch damit nicht dargetan, dass ein e sich daraus mö g- licherweise ergebende progrediente Entwicklung der Erkrankung vom Kindes - bis in das Erwachsenenalter des 35 - jährigen Angeklagten nunmehr den für die Annahme eines Eingangsmerkmals nach §§ 20, 21 StGB erforderlichen Schw e- regrad aufweist. D ass der Angeklagte "emotional instabil" reagiert und es dadurch nach der Einschätzung des Sachverständigen jetzt zu Straftaten kommt (UA S. 39), ist jedenfalls für sich allein - ohne die Vornahme der erfo r- derlichen Gesamtbetrachtung von Tat und Täter - nic ht geeignet, die nötige Schwere der Persönlichkeitsstörung zu belegen. Die auf die Persönlichkeitsst ö- rung zurückzuführende (erstmalige) Begehung von Straftaten durch den Ang e- klagten rechtfertigt nicht ohne Weiteres den von der Strafkammer gezogenen Schluss , dies sei mit einer relevanten Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit einhergegangen; es ist auch bei der festgestellten Erkrankung des Angeklagten durchaus vorstellbar, dass dadurch das Hemmungsvermögen (noch) nicht in strafrechtlich relevanter Weise t angiert war. Dies hätte vom Landgericht erörtert werden müssen. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung der Unterbringungsen t- scheidung nach § 63 StGB, ohne dass es noch darauf ankommt, ob auch die 5 6 - 5 - vom Landgericht vorgenommene Gefahrenprognose Recht sfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist. 2. Der Senat hebt auch den Strafausspruch auf, obwohl der Angeklagte insoweit durch die fehlerhafte Annahme verminderter Schuldfähigkeit an sich nicht beschwert ist. Dies gibt dem neuen Tatrichter Gelegenhe it, aufgrund ne u- er Feststellungen zur Erkrankung des Angeklagten eine in sich stimmige neue Rechtsfolgenentscheidung zu treffen (vgl. Senatsbeschluss vom 16. August 2000 - 2 StR 2 19/00). Dabei wird die Einholung eines neuen Sachverständ i- gengutachtens zu er wägen sein, wobei der Senat ausschließt, dass sich daraus Erkenntnisse ergeben könnten, die den Ausschluss der Schuldfähigkeit des Angeklagten für möglich erachten und damit den Bestand des Schuldspruchs gefährden könnten. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 7
Full & Egal Universal Law Academy