BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 463/14 vom 7. Januar 2015 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Januar 2015 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 13. August 2014 im Strafausspruch au f- gehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels und die der Nebenklägerin insoweit entstandenen no t- wendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer - Jugen d- kammer als Jugendschutzkammer - zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landg ericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in 66 Fällen, davon in 40 Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Die auf die Verletzun g formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge im Stra f- ausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten in allen 66 Fällen der Vergewaltigung berücksichtigt, dass er zwei Tatbestandsvarianten des § 177 StGB verwirklicht hat. Dies ist rechtsfehlerhaft, weil es von den getroffenen Feststellungen nicht getragen wird. 1. Die Strafkammer ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Angeklagte bei Durchführung des ersten Geschlechtsverkehrs mit seiner Toc h- ter Gewalt aufgewendet hat, um ihren Widerstand gegen den sexuellen Übe r- griff zu brechen. Dass er sie in diesem Fall aber auch unter Ausnutzung einer Lage, in der sie seiner Einwirkung schutzlos ausgeliefert war, zur Duldung des Geschlechtsverkehrs genötigt hat (§ 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB), ist nicht dargetan. Das insoweit vom Landgericht der Verurteilung zugrunde gelegte Tatgeschehen ist ersichtlich allein von der Gewaltanwendu ng des Angeklagten gegenüber se i- ner Tochter geprägt. 2. Soweit das Landgericht in den folgenden Fällen - vor allem auch mit Blick auf die Drohung des Angeklagten unmittelbar nach dem ersten Vorfall, nichts weiter zu erzählen, ansonsten werde er sie, ihre n Bruder und die Mutter umbringen, aber auch im Hinblick auf das kindliche bzw. jugendliche Alter des Opfers und die Tatsache, dass ihr keinerlei Hilfsmöglichkeiten zur Verfügung standen - die Voraussetzungen des § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen hat, ist hiergegen grundsätzlich nichts zu erinnern. Dies gilt freilich nicht für die T a- ten, in denen der Angeklagte zur Erreichung seines Ziels wiederum Gewalt a n- wenden musste; denn dies tat er nur dann, wenn sich seine Tochter widersetze (vgl. UA S. 31), die Dur chführung des angestrebten Geschlechtsverkehrs also "unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage" nicht erfolgversprechend erschien. Die weitere Annahme der Strafkammer, die Gewalteinwirkung des Ang e- klagten bei der ersten Tat habe in allen weiteren Fällen fo rtgewirkt, erweist sich 2 3 4 5 - 4 - schon im Hinblick auf den langen Tatzeitraum von 1998 bis 2002 und fehlende Feststellungen zur konkreten Anwendung von Gewalt in weiteren Fällen, die die ursprüngliche Wirkung der ersten Gewalthandlungen verstärkt und erneuert haben sollen, als rechtsfehlerhaft. Sie stößt aber auch insoweit auf Bedenken, als sie letztlich lediglich ein allgemeines "Klima der Bedrohung und Einschüc h- terung" (vgl. UA S. 31) beschreibt, das für die Annahme fortwirkender Gewalt als solcher gerade nicht au sreicht und lediglich Grundlage für die Annahme von § 177 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann. II . Die aufgezeigten Rechtsfehler berühren nicht den Schuldspruch, da nach den getroffenen Feststellungen in allen Fällen jedenfalls ein Merkmal des § 177 Abs. 1 StGB gegeben ist. Betroffen ist deshalb allein der Strafausspruch, bei dem die Verwirklichung zweier Alternativen zugrunde gelegt ist, obwohl en t- sprechend den oben gemachten Ausführungen bisher lediglich eine Alternative in jedem Fall verwirklicht ist. Der Senat hebt aus diesem Grund den Strafausspruch auf, weil er mit Blick auf die Höhe der Einzelstrafen und des Gesamtstrafenausspruchs nicht ausschließen kann, dass diese ohne die rechtsfehlerhafte n Erwägungen niedr i- ger ausgefallen wären. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da es sich bei den aufgezeigten Rechtsfehlern lediglich um eine unzutreffende Wertung der Stra f- kammer handelt, die irrigerweise davon ausgegangen ist, auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen seien zwei Varianten de s § 177 Abs. 1 StGB ver - 6 7 8 - 5 - wirklicht. Das Landgericht ist nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, die zur Verwirklichung einer zweiten Variante des § 177 Abs. 1 StGB führen, sofern diese nicht im Widerspruch zu den bisher getroffenen stehen. Fis cher Schmitt Krehl Eschelbach Zeng
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