ECLI:DE:BGH:2017:110117B2STR463.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 463/16 vom 11. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 11. Januar 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 10. Mai 2016 mit den Festste l- lungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in zwei Fä l- len, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie in einem Fall in Tatmehrhe it mit Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1 - 3 - I. Die Beweiswürdigun g des Landgerichts, mit dem sich dieses von der Begehung der beiden Tatgeschehen am 1. März 2014 und 7. Oktober 2015 durch den Angeklagten überzeugt hat, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Beweiswürdigung ist zwar grundsätzlich Sache de s Tatgerichts; der revisionsgerichtlichen Überprüfung unterliegt aber, ob dem Tatgericht dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist etwa der Fall, wenn die Beweiswürd i- gung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder ges i- cherte Er fahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. BGH , Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238; Urteil vom 11. Januar 2005 1 StR 478/04, NStZ - RR 2005, 147 ; Urteil vom 2. Dezember 2005 5 StR 119/05, NJW 2006, 925, 928) oder wenn die einzelnen B eweisergebnisse nur isoliert gewertet und nicht in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1986 3 StR 500/86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2 ; Urteil vom 14. August 1996 3 StR 183/96, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 11; Senat, Urteil vom 17. September 1986 2 StR 35 3 /86, BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1; Urteil vom 12. September 2001 2 StR 172/01, NStZ 2002, 48; BGH, Urteil vom 30. März 2004 1 StR 354/03, NStZ - RR 2004, 238; Senat, Beschluss vom 27. September 2012 2 StR 349/12, NStZ - RR 2013, 51). Solche Rechtsfehler liegen sowohl hinsichtlich der Tat vom 1. März 2014 wie auch vom 7. Oktober 2015 vor. 1. a) Hinsichtlich der Vergewaltigung der Zeugin W . am 1. März 201 4 hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten als widerlegt ang e- sehen und sich insoweit auf die Angaben der Geschädigten zum Tatgeschehen 2 3 4 - 4 - gestützt, die durch das Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme bestätigt wo r- den seien (UA S. 28 ff.). Dabei hat e s einzelnen Abweichungen in den Angaben der Zeugin bei ihren Aussagen vor der Polizei, gegenüber der sachverständigen Zeugin Dr. P . und in der Hauptverhandlung keine Bedeutung für die Glaubhaftigkeit beigemessen. So hat das Landgericht in der erstmals in der Hauptverhandlung erfolgten Schilderung, sie habe (vor der späteren Vergewa l- tigung) selbst ihren Gürtel ausgezogen und auch ihre Hose, Strumpfhose und Slip zunächst ein Stück weit nach unten gezogen, bevor der Angeklagte ihre Kleidung sodann bis zu früheren Angaben gesehen, wonach der Angeklagte ihr die Kleidung ausgez o- gen habe. Dass die Zeugin unmittelbar nach der Tat vom 1. März 2014 ang e- geben hat, den Angeklagten vormittags im Nordwest - Zentrum ( und nicht wie festgestellt im Bahnhofsviertel) getroffen zu haben, hat die Strafkammer unter Berücksichtigung, dass sie dies in der anschließenden ausführlichen Verne h- mung vom 20. August 2014 klargestellt habe, mit dem Hinweis erklärt, dass es bei ihr unter dem Eindruck der Tat offensichtlich zu Erinnerungsdefiziten g e- kommen sei. Soweit das Tatopfer gegenüber der sachverständigen Zeugin Dr. P . bei ihrer körperlichen Untersuchung unmittelbar nach der Tat ange - geben hat, der Angeklagte habe die Wohnu ng verschlossen, sie auf die Couch gedrückt, am Hals gewürgt und anschließend gegen ihren Willen ca. fünf Min u- ten den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr vollzogen, hat die Stra f- kammer diese abweichenden Angaben, von der sie sich in der Hauptverhan d- s- l- o- chen, es habe sich bei ihren Erst eine bewusste Falschbelastung gehandelt. Im Ergebnis ist das Landgericht d a- - 5 - von ausgegangen, dass die Angaben der Zeugin W . zum eigentlic hen Tatgeschehen mit Ausnahme ihrer Angaben gegenüber der Zeugin Dr. P . konstant seien, obwohl sie mehrfach ausführlich im Verlauf des Verfahrens b e- S. 34). Zudem sei bei ih ren Angaben, die indiziell durch weitere Zeugen, die die Geschädigte nach der Tat in einer erkennbar emotional belasteten Situation erlebt hätten, bestätigt worden seien, keinerlei Belastungstendenz zu erkennen. b) Diese Würdigung der Aussage der Zeugin W . erweist sich als rechtsfehlerhaft, weil sie die gebotene Gesamtwürdigung aller für und gegen die Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sprechenden Umstände nicht vorg e- nommen hat. Der formelhafte Hinweis der Strafkammer am Ende der Bewei s- würdigung (na ch der Würdigung der Angaben zum zweiten Tatgeschehen, UA S. 46), dem sich eine Erklärung der Tat(en) aus psychologischer Sicht und ein Vergleich mit dieser Tat und einem vergleichbaren (nicht angeklagten) Vorfall anschließt, räumt nicht die Besorgnis des Senats aus, das Landgericht habe tatsächlich nicht alle gegen die Zuverlässigkeit der Zeugenangaben spreche n- den Umstände in den Blick genommen und gewogen. Einige bedeutsame Umstände werden außer Betracht gelassen. So hat die Strafkammer bei ihrer Würdi gung nicht ausdrücklich einbezogen, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben hat, sie habe den Angeklagten erstmalig am 31. Dezember 2013 kennen gelernt und ihn erst am Tattag wieder gesehen, und sie diesen Angaben nicht gefolgt ist (UA S. 19 f.). Sie hat auch nicht erkennbar in den Blick genommen, dass die Zeugin W . (offenbar) auch noch in der Hauptverhandlung berichtete, sie habe von dem Angeklagten am 31. Dezember 2013 Bargeld in Höhe von 300 , - l- ten und sei dazu von der Wohnung des Angeklagten in der Nordweststadt ins Bahnhofsviertel und zurückgefahren, und sie diese Angaben den Feststellu n- 5 6 - 6 - gen nicht zugrunde gelegt hat. Solche gegen die Annahme von Aussag e- konstanz durften bei einer Würdigung der Glaubhaftigkeit der Zeugenangaben nicht unberücksichtigt bleiben. Soweit die Strafkammer sich im Rahmen ihrer Würdigung mit den einze l- nen gegen die Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen auseinander gesetzt hat, geschieht dies jewe ils nur isoliert, ohne sich gesamtwürdigend mit der Fr a- ge zu befassen, ob die Hypothese einer Falschbelastung mit Blick auf Abwe i- chungen in verschiedenen Aussagen und widersprüchliche Angaben der Zeugin in der Hauptverhandlung tatsächlich widerlegt werden kann. Die Erklärungsve r- suche der Strafkammer für einzelne abweichende oder zum Teil widerlegte A n- gaben der Zeugin sind spekulativ, wenn das Landgericht anführt, es habe nicht (vollständig) ausschließen können, dass es unter dem Einfluss der Tat zu A n- gaben der Zeugin gekommen sei, die auf einer unbewussten Verwechslung, fehlerhaften Erinnerung oder Erinnerungsdefiziten infolge des Schocks über das Erlebte basierten, oder dass es bei der Vernehmung zu sprachlichen Mis s- verständnissen gekommen sei. Sie versperr en auch den Blick auf eine umfän g- liche Würdigung der auf das gesamte Tatgeschehen (einschließlich der Vorg e- schichte) bezogenen Aussage, ihrer Entstehung und Entwicklung sowie der ihr zugrunde liegenden Motivlage und lassen eine unter Berücksichtigung der R echtsprechung des Bundesgerichtshofs angezeigte differenzierte Glaubwü r- digkeitsbeurteilung der Zeugenangaben vermissen. Auf diesem Mangel beruht die Verurteilung hinsichtlich der Tat vom 1. März 2014. Der Senat kann trotz der für eine Tatbegehung sprech enden Umstände nicht ausschließen, dass das Tatgericht bei einer umfassenden G e- samtwürdigung zu einer anderen Beurteilung der Angaben der Zeugin W . gelangt wäre und den Angeklagten insoweit freigesprochen hätte. 7 8 - 7 - 2. a) Ihre Überzeugung von de r Tat vom 7. Oktober 2015 hat die Stra f- kammer auf die Angaben der Geschädigten M . gestützt. Sie hat sich dabei auf die zum Tatgeschehen konstanten Aussagen der Zeugin bezogen und festgestellte Divergenzen (Anlass der Auseinandersetzung mit dem Ang e- kla gten, Details der körperlichen Auseinandersetzung) als unbeachtlich ang e- sehen (UA S. 39). Das Landgericht hat zudem in den Blick genommen, dass ihre Angaben zu ihrer Bekanntschaft mit dem Angeklagten, die sie trotz von der Kammer festgestellter Intimkont akte vollständig verleugnete, mit Blick auf Aussagen neutraler Zeugen unzutreffend gewesen seien (UA S. 43). Es hat aus diesem Grund eine besonder s kritische Würdigung der Aussage vorgenommen u der Überze u- gung gelangt, dass die Angaben der Zeugin zum Ablauf der Tat den Urteilsfes t- stellungen zugrunde gelegt werden konnten. Dabei hat sie als indizielle Bestät i- gung der Angaben die Aussage der Zeugin I . , die Hilferufe der Geschädig - ten vernomme n hatte, in Augenschein genommene Lichtbilder von den Verle t- zungen der Geschädigten sowie DNA - und Spermaspuren des Angeklagten an Abstrichproben der Zeugin herangezogen und zudem berücksichtigt, dass die Geschädigte bei ihrer an die Zeugin gerichteten Bit te, die Polizei zu verständ i- gen, zunächst nur von der Entwendung ihres Mobiltelefons, nicht aber von der Vergewaltigung gesprochen hatte. Schließlich hat sie im Rahmen ihrer G e- samtwürdigung als wesentlichen Aspekt den Umstand herangezogen, dass beide Taten wie auch der festgestellte, nicht verfahrensgegenständliche G e- schehensablauf vom 17. Februar 2014 zum Nachteil der Zeugin Pa . g ewisse Ähnlichkeiten aufweisen würden, die mit bloßem Zufall nur unzulän g- lich zu erklären seien. 9 - 8 - b) Auch diese Ausfü hrungen lassen besorgen, dass die Strafkammer die gebotene Gesamtwürdigung der Angaben der Zeugin M . nicht vorge - nommen hat. Jedenfalls lässt sich den Urteilsgründen, die lediglich am Rande erwähnen, es seien keine objektiven Anhaltspunkte für eine vo rsätzliche Falschbelastung ersichtlich, nicht entnehmen, dass das Landgericht bei seiner Gesamtwürdigung alle hierfür maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere ihre Leugnung, den Angeklagten zu kennen, ihre unterschiedlichen Angaben auch zum Tathergang und ihre Alkoholisierung tatsächlich in den Blick genommen und eine umfassende Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin vorgeno m- men hätte. Die Beweiswürdigung erweist sich zudem als rechtsbedenklich, weil sie sich wesentlich auf die Vergleichbarkeit mit der Tat vom 1. März 2014 und mit dem Vorfall zum Nachteil der Zeugin Pa . gestützt hat. Beiden Gesche - hen kommt wenn überhaupt ein allenfalls geringer Beweiswert zu. Dies folgt hinsichtlich der Tat vom 1. März 2014 daraus, dass auch wie oben a usg e- führt diese Beweiswürdigung rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist. Für den weiteren Vorfall zum Nachteil der Zeugin Pa . , bei dem es sich auch um den Vorwurf einer Vergewaltigung handelte, ergibt sich dies daraus, dass sich dieser Vorwurf auch aus Sicht der Strafkammer, die hinsichtlich dieses G e- schehens obwohl ein entsprechendes, allerdings lediglich wegen des Ve r- dachts der gefährlichen Körperverletzung und der Freiheitsberaubung geführtes Strafverfahren bereits mit Beschluss vom 14. Juli 2014 n ach § 153a StPO ei n- gestellt worden war eine eigene Beweisaufnahme durchgeführt hat, nicht b e- stätigen ließ (UA S. 18). Inwieweit sich daraus noch ein den Angeklagten bela s- tender Umstand ergeben soll, erläutert das Landgericht nicht. Diese Rechtsfehler führen hinsichtlich der Tat vom 7. Oktober 2015, also auch in B ezug auf die tatmehrheitlich zu der angenommenen Vergewaltigung 10 11 12 - 9 - hinzutretende Verurteilung von tateinheitlich mit Körperverletzung zusamme n- treffender Nötigung, die auch auf den Angaben der Zeug in M . beruht, zur Aufhebung der Verurteilung. II. Die Sache bedarf insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen auc h die Annahme voll erha l- ten gebliebener Schuldfähigkeit hinsichtlich des Tatgeschehens vom 7. Oktober 2015 rechtlich nicht unbedenklich erscheint. Warum die konkrete Intoxikation so ll, erschließt sich nicht ohne Weiteres. Dass die Strafkammer den festgestel l- ten Ausfallerscheinungen keine für die Annahme einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten hinreichende Bedeutung beigemessen hat, weil es sich bei dem Drogen - un d Alkoholproblem nicht um den (alleinigen) Au s löser der Tat gehandelt habe, verfehlt den Maßstab bei der Prüfung der V o- raussetzungen des § 21 StGB, bei der es allein um die Frage geht, ob zur Zeit der Tatbegehung aufgrund des Konsums von Drogen und Alkohol eine erhebl i- che Einschränkung des Hemmungsvermögens gegeben ist. Angesichts dessen wird sich der neue Tatrichter, zweckmäßigerweise unter Einschaltung eines anderen Sachverständigen, eingehender als bisher mit der Frage auseinander zu setzen haben, ob tro tz einer hohen Blutalkoholkonzentration bei gleichzeit i- gem Konsum von Crack und trotz der durch die Angaben von Polizeibeamten 13 - 10 - belegten (teilweisen) Einschränkungen des Leistungsverhaltens des Angekla g- ten die Ablehnung des Vorliegens erheblich verminderte r Schuldfähigkeit g e- rechtfertigt ist. Appl Krehl Zeng Bartel Grube
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