BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 464/03 vom25. Februar 2004in der Strafsachegegenwegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern u. a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Februar 2004 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Aachen vom 14. Mai 2003 hinsichtlich der Verfallsanord-nung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Ein-schleusens von Ausländern in sechs Fällen und wegen versuchten gewerbs-mäßigen Einschleusens von Ausländern in zwei Fällen zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des An-geklagten hat mit der Sachrüge hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; imübrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.1. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Ausdem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch hinreichend ersichtlich,daß der Angeklagte auch in den Fällen 1 und 2 der Urteilsgründe im Rahmeneiner Durchschleusung von Ausländern durch Staaten des Schengener Über- - 3 -einkommens vom 19. Juni 1990 tätig geworden ist. Desgleichen besteht in denFällen 5, 7, 8 und 9 der Urteilsgründe jedenfalls Strafbarkeit nach § 92 a Abs. 1Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4, § 92 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslG.2. Die Verfallsanordnung kann hingegen nicht bestehen bleiben. DieBegründung, mit der das Landgericht gestützt auf § 92 a Abs. 5 AuslG in Ver-bindung mit § 73 d StGB einen Betrag in Höhe von 100.000 nrrr-klärt hat, begegnet rechtlichen Bedenken. Nach den Urteilsgründen kommt hierder Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Betracht, der nach dem gelten-den Bruttoprinzip bis zur Höhe der gesamten vereinnahmten Beträge angeord-net werden kann. Sind die Voraussetzungen für die Anordnung des Verfallsoder des Verfalls von Wertersatz gegeben, ist für die Anordnung eines erwei-terten Verfalls nach § 73 d StGB kein Raum (vgl. BGH NStZ-RR 2003, 75).Daß der Angeklagte aus den verfahrensgegenständlichen Taten einen Betragvon 100.000 rr !#"$ % rr'&)(*$,+,'-i-chender Sicherheit zu entnehmen. Insoweit nimmt der Senat wegen der Einzel-heiten auf die umfassenden Ausführungen im Antrag des Generalbundesan-walts vom 20. November 2003 Bezug.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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