BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 464/10 vom 20. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 20. Oktober 2010 ge-m344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten I. wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 30. M344rz 2010, soweit es die-sen Angeklagten betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366ri-gen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegr374ndet verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Raubes und Einbruchsdiebstahls" zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt. Der An-geklagte r374gt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruches; im 334brigen ist es un-begr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift zu Recht darauf hin, dass sich das Landgericht in den Urteilsgr374nden nicht mit der Einbeziehungsf344- 2 - 3 - higkeit fr374herer Verurteilungen des Angeklagten gem344337 247 31 Abs. 2 und 3 JGG auseinandergesetzt hat. Hierzu bestand jedoch nach den Feststellungen zu den Vorbelastungen des Angeklagten Anlass. Hinsichtlich der Urteile des Amtsgerichts Idstein vom 10. Februar 2005 und vom 13. Dezember 2006 teilt die Jugendkammer nicht mit, ob diese erledigt sind. Insoweit kann der Senat bereits nicht 374berpr374fen, ob die Voraussetzungen der Einbeziehung nach 247 31 Abs. 2 JGG vorliegen. 3 Aus den Ausf374hrungen zum Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 22. Oktober 2008 ergibt sich dagegen, dass es im Hinblick auf die Festnahme des Angeklagten im vorliegenden Verfahren nicht mehr zur Ableistung der dort verh344ngten Arbeitsleistungen gekommen ist. Dieses Urteil ist somit nicht erle-digt und damit grunds344tzlich nach 247 31 Abs. 2 JGG einzubeziehen. Das d374rfte gleicherma337en f374r das Urteil des Amtsgerichts Idstein vom 16. Juni 2009 gel-ten. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich jedoch weder, dass sich das Landge-richt der Einbeziehungsm366glichkeit bewusst war, noch aus welchen Gr374nden es gegebenenfalls nach 247 31 Abs. 3 JGG hiervon abgesehen hat. 4 - 4 - Der Senat kann nicht ausschlie337en, dass der Angeklagte durch die feh-lende Pr374fung des 247 31 Abs. 2 und 3 JGG beschwert ist. 5 Rissing-van Saan Fischer Schmitt Krehl Eschelbach
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