ECLI:DE:BGH:2017:121217B2STR464.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 464/17 vom 1 2 . Dezember 201 7 in der Strafsache gegen wegen erpresserischen Menschenraubs u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefüh rers am 1 2 . Dezember 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 , Abs. 4, § 354 Abs. 1 StPO entsprechend beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 7. Juni 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die in Spanien e rlittene Auslieferungshaft im Ve r- hältnis 1 : 1 angerechnet wird. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Hinsichtlich des Schuld - und Strafausspruchs hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfert igung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 8. November 2017 war jedoch die vom Landgericht versäumte Entscheidung gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB über den Anrechn ungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungshaft nachzuholen. Die Entscheidung über den Anrechnungsma ß- stab muss in der Urteilsformel zum Ausdruck kommen (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1977 2 StR 410/77, BGHSt 27, 287, 288). 1 2 - 3 - Der Sena t hat dies in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nachgeholt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2003 5 StR 124/03, BGHR StGB § 51 Abs. 4 Anrechnung 3). Anhaltspunkte für einen anderen Anrechnungsmaßstab für die in Spanien erlittene Auslieferungs haft sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Appl Eschelbach Bartel Grube Schmidt 3
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