BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 465/06 vom 8. November 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. November 2006 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landge-richts Hanau vom 27. Juli 2006 mit den Feststellungen aufge-hoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkam-mer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Seine auf die Sachr374ge gest374tzte Revision ist erfolgreich. 1 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der 1976 geborene Beschuldigte seit seinem 17. Lebensjahr an einer chronischen paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie; 374berdies besteht, wohl in Folge dieser Er-krankung, seit langem eine massive Politoxikomanie. Er ist 19 mal strafrechtlich in Erscheinung getreten, insbesondere wegen Diebst344hlen und Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Im Jahr 1997 wurde er vom Jugendrichter wegen gef344hrlicher K366rperverletzung verwarnt; im Jahr 1999 wurde er wegen K366rperverletzung zu einer Geldstrafe von "insgesamt 2400 DM" verurteilt. Einzelheiten zu den zugrunde liegenden Sachverhalten sind im Urteil nicht mitgeteilt. 2 - 3 - Vielfach wurde der Beschuldigte freiwillig oder aufgrund landesrechtlicher Einweisung in psychiatrischen Krankenh344usern behandelt. 3 Zu den Anlasstaten hat das Landgericht festgestellt, der Beschuldigte habe am 1. August 2005, als er sich im PKH H. aufhielt, von der diensthaben-den Krankenschwester zun344chst eine Bedarfsmedikation und nach deren Erhalt noch die vorgezogene 334bergabe seiner 374blichen Medikation (Diazepam) ver-langt und erhalten. Er verlangte kurz darauf weitere Medikamente. Als ihm die-se im Stationszimmer von dem diensthabenden Arzt verweigert wurden, schlug er diesem unvermittelt mit der Faust ins Gesicht. Sodann schlug er die ebenfalls anwesende Krankenschwester gegen die Schl344fe. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung fehlte ihm zum Tatzeitpunkt die Einsicht, Unrecht zu tun. 4 Der in der Hauptverhandlung auch zur Prognose vernommene Sachver-st344ndige, dessen Erw344gungen sich der Tatrichter angeschlossen hat, hat dar-gelegt, der Beschuldigte bed374rfe einer regelm344337igen neuroleptischen Behand-lung; andernfalls sei mit erneuten Sch374ben und 344hnlich gelagerten Taten mit hoher Wahrscheinlichkeit zu rechnen. 5 Das Landgericht hat ausgef374hrt, die zu erwartenden Straftaten des Be-schuldigten seien erheblich im Sinne von 247 63 StGB. Die Rechtsprechung zu den besonderen Anforderungen an die Gef344hrlichkeitsprognose bei Anlasstaten im Rahmen einer schon bestehenden Unterbringung greife hier nicht ein, weil es sich nicht um eine strafrechtliche Unterbringung gehandelt habe und 374ber-dies die Tat nicht auf Spannungen in einem konkreten Verh344ltnis zu einer be-stimmten Betreuungsperson beruht habe, sondern jeden treffen k366nne. 6 2. Die Ma337regelanordnung gem344337 247 63 StGB wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. 7 - 4 - Die grunds344tzlich unbefristete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gem344337 247 63 StGB ist eine au337erordentlich belastende Ma337nah-me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt und daher nur unter sorgf344ltiger Beachtung der gesetzlichen Voraus-setzungen angeordnet werden darf. Das gilt nicht nur f374r die Feststellung des die Anordnung rechtfertigenden "Zustands" (vgl. dazu Senatsurteil vom 12. November 2004 - 2 StR 367/04, BGHSt 49, 347, 351 f. m.w.N.), sondern gleicherma337en f374r die tats344chlichen Voraussetzungen der Gef344hrlichkeitsprog-nose. Eine ersch366pfende Abw344gung der ma337geblichen Umst344nde und ihre Er-366rterung in den Urteilsgr374nden ist jedenfalls dann erforderlich, wenn unter Be-r374cksichtigung des Verh344ltnism344337igkeitsgrundsatzes (247 62 StGB) ein Grenzfall gegeben ist. 8 So ist es hier. Dass bei dem Beschuldigten unzweifelhaft eine behand-lungsbed374rftige psychische Erkrankung vorliegt, reicht f374r die Anordnung der Unterbringung ebenso wenig aus wie die Wahrscheinlichkeit, dass es infolge des der Schuldunf344higkeit bei der Anlasstat zugrunde liegenden Zustands wie-der zu "Sch374ben" kommen kann. Bei der Prognose weiterer erheblicher rechts-widriger Taten war vorliegend unter anderem zu ber374cksichtigen, dass unge-achtet des materiellrechtlichen Konkurrenzverh344ltnisses der Anlasstaten unter kriminologischen Gesichtspunkten nur ein Tatgeschehen vorlag und dass ir-gendwelche Aggressionstaten des Beschuldigten zwischen 1999 und 2005 so-wie zwischen der Anlasstat am 1. August 2005 und dem Zeitpunkt der tatrich-terlichen Hauptverhandlung am 27. Juli 2006 nicht festgestellt sind. Zu beden-ken war 374berdies, dass rechtswidrige Taten oder bedrohliches Verhalten des Beschuldigten von erheblichem Gewicht au337erhalb station344rer Unterbringung in den letzten Jahren offenbar nicht feststellbar waren. Erw344gungen zu diesen Gesichtspunkten enth344lt das angefochtene Urteil nicht. Zutreffend r374gt die Re-vision auch, dass Feststellungen zu den konkreten Sachverhalten, die den 9 - 5 - Strafverfahren in den Jahren 1997 und 1999 zugrunde lagen, fehlen. Aus den Urteilsgr374nden ergibt sich 374berdies nicht, wo sich der Beschuldigte in der Zeit nach den Anlasstaten bis zum Urteil aufgehalten hat und ob es in diesem Zeit-raum zu prognoserelevanten Auff344lligkeiten gekommen ist. Auf der Grundlage dieser hier unzureichenden Feststellungen ist dem Revisionsgericht eine umfassende Pr374fung nicht m366glich, ob das Landgericht bei der Ma337regelanordnung von zutreffenden Ma337st344ben ausgegangen ist. 10 Rissing-van Saan Bode Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy