BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 465/07 vom 14. November 2007 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. November 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten H. wird das Urteil des Landgerichts K366ln, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Sei-ne hiergegen eingelegte Revision ist unbegr374ndet im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Die Verfahrensr374ge ist nicht ausgef374hrt und daher unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die mit der Sachr374ge erhobenen Einwendungen gegen den Schuldspruch decken einen Rechtsfehler des Urteils nicht auf. Auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts bestehen insbesondere keinerlei Zweifel am Vorsatz des Angeklagten auch hinsichtlich der von ihm verwirklichten Qualifika-tionen des 247 224 Abs. 1 StGB. Angesichts des Leistungsverhaltens des Ange- 1 - 3 - klagten kann auch unter Ber374cksichtigung der unklaren Feststellungen des Landgerichts zu seiner Alkoholisierung sicher ausgeschlossen werden, dass seine Schuldf344higkeit zur Tatzeit aufgehoben war. Der Strafausspruch h344lt dagegen rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht hat zum Rauschmittel-Konsum des Angeklagten vor der Tat festgestellt, er habe "unwiderlegt" acht bis neun Flaschen Bier und eine Drei-viertel-Flasche Wodka "wohl in der Nacht zum 2.7. auf den 3.7." zu sich ge-nommen und zudem ein Gramm Kokain und ein Gramm Amphetamin konsu-miert (UA S. 16/17). Im Laufe der Nacht stach er sich - absichtlich - mit einem Messer selbst in das Bein. Um 4.00 Uhr morgens begab sich der Angeklagte zu dem Mitt344ter K. und forderte diesen zu der gemeinsamen Tat auf. In diesem Zusammenhang stie337 er mit einem Kopfsto337 ein Loch in eine Rigipswand. Die Tat wurde dann gegen 7.30 Uhr begangen. 2 Zur Schuldf344higkeit des Angeklagten hat das Landgericht ausgef374hrt, es h344tten sich keine Hinweise f374r eine Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit er-geben (UA S. 31). Die Ausf374hrungen eines hierzu geh366rten psychiatrischen Sachverst344ndigen hat die Schwurgerichtskammer dahingehend wiedergegeben, "die von dem Angeklagten angegebene Menge alkoholischer Getr344nke k366nnen nicht in den letzten 10 Stunden vor der Tat konsumiert worden sein, da der An-geklagte bei einer R374ckrechnung nach der Widmarkformel ansonsten eine Blut-alkoholkonzentration von 6,5 211 zur Tatzeit aufgewiesen h344tte" (UA S. 32). Im 334brigen habe der Angeklagte vor der Tat zu den Mitangeklagten gesagt, der Gesch344digte solle seine Familie in Ruhe lassen, "er haue dem eine rein"; dies spreche gegen einen mittelgradigen Rauschzustand. Er habe aus dem Auto einen Schraubendreher mitgenommen, um die Hauseingangst374r aufzuhebeln, sei z374gig die Treppe hinauf und wieder herunter gelaufen, habe nach der Tat ein "geordnetes R374ckzugsverhalten" gezeigt und die Tat reflektiert, indem er 3 - 4 - dem Mitangeklagten den blutigen Schraubendreher gezeigt und gesagt habe, er habe "Mist gebaut". All dies spreche "gegen einen mittelgradigen Rauschzu-stand und mithin gegen eine verminderte Schuldf344higkeit" (UA S. 33). Diesen Ausf374hrungen des Sachverst344ndigen, "dessen Sachkunde dem Gericht aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist und die keinem Zweifel unterliegt", hat sich die Schwurgerichtskammer in vollem Umfang angeschlossen. Mit der zitierten Begr374ndung konnte eine erhebliche Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zur Tatzeit nicht ausgeschlossen werden. Es sind schon die Feststellungen, der Angeklagte habe "unwiderlegt 205 wohl in der Nacht" die von ihm angegebenen Rauschmittel konsumiert (UA S. 16), und er "k366nne" diese Alkoholmenge nicht w344hrend dieser Zeit getrunken haben (UA S. 32), nicht miteinander vereinbar. Die Ausf374hrungen zur Widerlegung der Trinkmengenangaben lassen 374berdies au337er Acht, dass zur Pr374fung solcher Angaben nicht allein eine R374ckrechnung mit den m366glichen H366chstwerten, son-dern auch eine Kontrollrechnung mit anderen medizinisch m366glichen Resorpti-ons- und Abbauwerten durchzuf374hren ist; erst auf dieser Grundlage kann beur-teilt werden, ob die Angaben zutreffen k366nnen, von welcher Alkoholisierung zur Tatzeit ggf. auszugehen sein k366nnte und welches Gewicht einer solcherart er-mittelten Alkoholisierung im Rahmen der Beweisw374rdigung zur Frage der Steu-erungsf344higkeit zukommt (vgl. dazu Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 20 Rdn. 15 mit Nachw. zur Rechtsprechung). Eine solche Kontrollrechnung fehlt in dem angefochtenen Urteil. Auch zur Kombinations- und Wechselwirkung zwischen dem Alkohol und den nach den Feststellungen dar374ber hinaus konsumierten Drogen enth344lt das Urteil keinen Hinweis. 4 Soweit das Urteil den Begriff eines "mittelgradigen Rausches" ohne Wei-teres mit dem einer "verminderten Schuldf344higkeit" gleichsetzt (UA S. 33), bleibt dies unklar; aus der Verwendung des unspezifischen Begriffs "mittelgradiger 5 - 5 - Rausch" ergibt sich nicht, ob der Sachverst344ndige und mit ihm der Tatrichter bei der Pr374fung der Voraussetzungen von 247247 20, 21 StGB von zutreffenden Krite-rien ausgegangen sind. Insoweit geben im 334brigen, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat, die Ausf374hrungen des Landgerichts zu den "psychodiagnosti-schen Zeichen" (UA S. 33) Anlass zu Bedenken. Aus welchem Grunde etwa der Umstand, dass der Angeklagte vor der Tat erkl344rte, er wolle dem Gesch344digten "eine reinhauen", gegen einen "mittelgradigen Rausch" sprechen soll (UA S. 33), ist nicht ersichtlich. Auch der Umstand, dass der Angeklagte, weil er weni-ge Tage zuvor nicht in das Haus hatte eindringen k366nnen, einen Schrauben-dreher mitnahm, um die T374r aufhebeln zu k366nnen, w374rde einer erheblichen Ein-schr344nkung der Steuerungsf344higkeit im Hinblick auf den Tatenschluss nicht von vornherein entgegen stehen; erst recht nicht der Umstand, dass der Angeklagte die Treppe zum zweiten Stockwerk "z374gig" hinauf und hinunter gehen konnte und ein "geordnetes R374ckzugverhalten" zeigte. 6 Die vom Landgericht wiedergegebenen Ausf374hrungen des Sachverst344n-digen weisen somit erhebliche Widerspr374che, L374cken und Unklarheiten auf, die eine rechtsfehlerfreie Pr374fung der Voraussetzungen einer m366glichen erhebli-chen Einschr344nkung der Steuerungsf344higkeit des Angeklagten zum Tatzeit-punkt nicht zulassen. Das Landgericht ist dem Gutachten ohne Einschr344nkung und ohne erkennbare eigene Pr374fung gefolgt. Es hat die Fehler des Gutachtens in die eigene Bewertung 374bernommen, so dass sich ein Beruhen des Urteils auf 7 - 6 - ihnen nicht ausschlie337en l344sst. Dass ein Sachverst344ndiger "aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt" ist (UA S. 33), belegt im 334brigen f374r sich allein weder seine Sachkunde noch eine kritische 334berpr374fung des Gutachtens durch das Gericht. Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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