BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 465/09 vom 25. November 2009 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. November 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 13. Juli 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Gesamtstrafenbildung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. Der Tat-richter hat wegen der neuen Taten rechtsfehlerfrei Einzelstrafen von einem Jahr und f374nf Monaten und von 90 Tagess344tzen zu 5 200 verh344ngt und den Angeklag-ten "unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von f374nf Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 10.05.2007 (205) und der Freiheitsstrafe von acht Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 24.01.2008" zur Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat verurteilt. Bei den genannten Strafen handelte es sich jedoch ihrerseits jeweils um (nachtr344gliche) Gesamtstrafen. Bei einer nachtr344glichen Gesamtstrafenbildung sind aber die Einzelstrafen aus einbeziehungsf344higen fr374heren Entscheidungen einzubeziehen, fr374here Gesamtstrafen sind ggf. aufzul366sen (vgl. Fischer StGB - 3 - 56. Aufl. 247 55 Rn. 8, 15). Zudem hat das Landgericht hier 374bersehen, dass der Verurteilung vom 10. Mai 2007 Z344surwirkung zukam, da nur die damals abgeur-teilten Taten vom 21. Dezember 2006 und 9. Februar 2007, die dem Strafbefehl vom 4. Dezember 2006 zugrunde liegende Tat und die jetzt neu abgeurteilten Taten vor dem Zeitpunkt dieses Urteils begangen wurden. Die Einzelstrafen aus der Verurteilung vom 24. Januar 2008 waren daher nicht einbeziehungsf344hig; die Gesamtstrafe von acht Monaten h344tte gesondert bestehen bleiben m374ssen (vgl. Fischer aaO 247 55 Rn. 9, 11). Zutreffend hat aber der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass eine Beschwer des Angeklagten durch den Rechtsfehler hier ausgeschlossen ist. Bei zutreffender Anwendung der 247247 54, 55 StGB h344tte die Einsatzstrafe von einem Jahr und f374nf Monaten mindestens um einen Monat erh366ht werden m374s-sen. Bei Aufrechterhaltung der weiteren Gesamtstrafe von acht Monaten h344tte das Gesamtstraf374bel daher zwingend mindestens zwei Jahre und zwei Monate - statt, wie vom Landgericht verh344ngt, zwei Jahre und einen Monat - betragen. Es kann hier auch sicher ausgeschlossen werden, dass eine unter zwei Jahren liegende neue Gesamtstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt worden w344re. Schon in den zur374ckliegenden Verurteilungen des vielfach vorbestraften Ange-klagten ist eine g374nstige Sozialprognose nicht bejaht worden; eine fr374here - 4 - Strafaussetzung musste widerrufen werden. Der Tatrichter hat bei der Strafzu-messung zutreffend auf die hohe R374ckfallgeschwindigkeit und die Steigerung der Gewaltt344tigkeit des Angeklagten hingewiesen (UA S. 33). Eine Strafausset-zung w344re daher nicht in Betracht gekommen. Fischer Roggenbuck Appl RiBGH Cierniak ist wegen Urlaubs an der Unterschrifts- leistung gehindert. Fischer Schmitt
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