BUNDESGERICHTSHOF B ESCHLUSS 2 StR 465/13 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 14. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1 . Auf die Revision des Angeklagten Z . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2 9 . April 2013 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit dieser in den Fällen II.2 5 bis 28 der Urteilsgründe verurteilt wurde und im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel des Angeklagten Z . , an eine a ndere Strafkamm er des Landgericht s zurückverwiesen. 3 . Die Revision des Angeklagten M . gegen das g e- nan n te Urteil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Z . hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten v erurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die 1 - 3 - Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel des Angekla g- ten Z . hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Die Revision des Angeklagten M . ist unbeg ründet. I. 1 . Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Ang e- klagten vor dem 11. April 2012 mit weiteren Personen in der Ab sicht zusa m- men, in Deutschland hochwertige Kraftfahrzeuge aufzubrechen und N avigat i- onsgeräte zu entwenden, um die se in Litauen zu verkaufen. Dadurch wollten sie sich eine dauernde Einnahmequelle verschaffen. Hinterleute in Litauen o r- ganisierten die Anmietung von Wohnungen in Deutschland , die Rekrutierung neuer Mittäter in Litauen und den Transport gesammelter Beutest ücke nach Litauen. Die Angeklagten nahmen in Deutschland eine führende Rolle durch Ausspähen geeigneter Tatgelegenheiten, Anlernen unerfahrener Mittäter und eigene Beteiligung an der Durchführung von Einzeltaten ein ; sie hielten auch mit den Hinterleuten i n Litauen laufend telefonischen Kontakt . Die Bandentaten wurden in der Umgebung der wec hselnden Wohnungen durchgeführt und die Beute zunächst in Tatortnähe, später in anderen Zwischenlagern versteckt, bis sie nach Litauen abtransportiert wurden. Bei den Di ebstählen waren jeweils zwei Bandenmitglieder im Einsatz, von denen eines den Tatort absicherte, wä h- rend das andere das Zielf ahrzeug aufbrach und dessen Festnavigationsgerät ausbaute. Die se T äter wurden von den Hinterleuten mit bis zu 500 Euro für j e- des er beutete Navigationsgerät entlohnt. Der Angeklagte M . wirkte im Rhein - Main - Gebiet und im Ruh r- gebiet an 16 vollendeten und zwei versuchten schweren Bandendiebstählen mit (Fälle II.1 - 15 und II.21 23 der Urteilsgründe ) , der Angeklagte Z . i m gleichen Komplex an 1 4 voll endeten (Fälle II.1 2, 4 7, 9 12, 16 19 ) , e i- nem versuchten schweren Bandendiebstahl (Fa ll II.3) sowie einem versuchten Bandendiebstahl in Tateinh eit mit Sachbeschädigung (Fall II.20) als Täter mit; 2 3 - 4 - in einem weiteren Fall leistete er Beihilfe zum versuchten schweren Bande n- dieb stahl, indem er zwei Täter mit dem Auto in Tatortnähe absetz t e (Fall II.24) . 2 . In einem weiteren Tatk omplex begab sich der Angeklagte Z . zusammen mit den gesondert verfolgte n Bl . und Ba . nach Sü d- deutschland und in die Schweiz, um Autoaufbrüche oder Fahrraddiebstähle zu begehen und die Beutestücke auf eigene Rechnung zu veräußern oder für e i- gene Zwecke zu verwenden (Fälle II.25 29). Z . wirkte an einem Aut o- aufbruch in der Schweiz (Fall II.25) , zwei Autoaufbrüchen (Fälle II.28 - 29) und einem Fahrraddiebstahl (Fall II.26) in Deutschland mit. Insoweit ist das Landgericht von schweren Bandendiebstählen ausg e- gangen , wobei die Tat im Fall II.28 nur v ersucht wurde . Im Fall II.29 hat e s w e- gen Geringwertigkeit des entwendeten Mobiltelefons nur einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 2 StGB) angen o mmen (§ 243 Abs. 2 StGB). II . 1 . Die Revision des Angeklagten M . deckt mit der Sachrüge keinen Rech tsfehler zu seine m Nachteil auf. Insb esondere hat das Landgericht sei nen Feststellungen nicht lediglich die Geständnisse der Angeklagten zu Grunde gelegt, die diese jeweils durch Bestätigung einer anwaltlichen Erklärung und Bean twortung von Fragen abgelegt hatt en. Das Landgericht hat die Ric h- tigkeit und Vollständigkeit der Angaben auch im Strengbeweisverfahren übe r- prüft (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1059, 1063) und sowohl zu r Begehung der Einzeltaten als auch hinsich tlich der Bandenstruktur ergänzende Beweise berücksichtigt. Damit ist dem Gebot l ü- ckenloser Gesamtwürdigung aller Beweise (vgl. Senat, Beschluss vom 5. November 2013 2 StR 265/13 , NStZ 2014, 170 ) ausreichend Rechnung getragen worden . 4 5 6 - 5 - 2 . Die Revision des Angeklagten Z . ist gleichfalls unbegründet, soweit sie dessen Verurteilung im Tatk omplex der schweren Bandendiebstähle oder versuchten schweren Bandendiebstähle im Rhein - Main - Gebiet und im Ruhrgebiet betrifft. Jedoch erweist sich die Verur teilung i m Tatk omplex der Diebstahlstaten in Süddeutschland und in der Sc hweiz als rechtsfehlerhaft, s o- weit dort eine bandenmäßige Tatbegehung angenommen wurde . Die Festste l- lungen ergeben nicht , dass zwischen dem Angeklagten Z . und den g e- sondert verfolgten Bl . und Ba . eine Bandenabrede getroffen wurde. Die Taten in diesem Komplex sind nicht mit der Bandenstruktur der übrigen Fä l- le verknüpft, da der Angeklagte Z . und die gesondert verfolgten Mittäter Bl . und Ba . die Beute auf eigene Rechnung verwerten und nicht an die Hinterleute in Litauen abliefern wollte n . Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine Bande im Sinne des § 244a StGB den Zusammenschluss von mindestens drei Personen vora us, von denen jede auf der Grundlage einer ausdrücklichen oder konkl u- denten A brede den Willen hat, mit den anderen Bandenmitgliedern in Zukunft für eine gewisse Dauer eine unbestimmte Zahl von Straftaten zu begehen ( vgl. BGH , Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 328 ff. ; S e- nat, Beschluss vom 28. September 2011 - 2 StR 93/11, NStZ - RR 2012, 172 ). Dazu hat das Landgericht in Bezug auf den zweiten Tatkomplex keine Festste l- lungen getroffen. Zwar hat es angenommen , dass der Angeklagte Z . auch insoweit in d er Ab sicht handelte, sich durch die Tatbeute den Lebensu n- terhalt zu sichern. Daraus folgt aber nur, dass er selbst gewerbsmäßig geha n- delt hat . Eine Über einstimmung aller Mittäter darin, gemeinschaftlich fortgesetzt Diebstähle zu begeh en, ergibt sich hier aus noch nicht. W eder Gewerbsmäßi g- keit der Tatbegehung noch Mittäterschaft sind für die Annahme einer bande n- mäßigen Begehung von Diebstählen ausreichend . 7 8 - 6 - Da bereits der Erörterungsmangel hinsichtlich der Bandenmäßigkeit der Tatbegeh ung zur Urteilsaufhebung in den Fällen II.25 28 führt, kann offen bleiben, ob die in der Schweiz begangene Tat im Fall II.25 der deutschen Stra f- gewalt unterliegt. Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 9
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