BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 2 StR 465/13 vom 14. Mai 2014 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Mai 2014 , an der teilgenommen habe n: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Prof. Dr. Krehl, Dr. Eschelbach , Zeng, Bundesanwältin als Vertreter in der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger de s Angeklagten M . , Rechts anwalt als Verteidiger des Angeklagten Z . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1 . Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil d es Landgerichts Frankfurt am Main vom 2 9 . April 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. 2 . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s , an eine a ndere Strafkammer des Landgericht s zur üc k- verwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten M . wegen schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen und versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Angeklagten Z . hat es wegen schweren Bandendiebstahls in 17 Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung, Beihilfe zum schweren Banden diebstahl und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurte ilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die R e- vision der Staatsanwaltsch aft mit einer Verfahrensrüge sowie der Sachb e- schwerde. Das Rechtsmittel hat mit der Verfah rensbeanstandung Erfolg . 1. Der Rüge liegt F olgendes zugrunde: Nach Beginn der Hauptverhandlung wurde auf Anregung des Verteid i- gers des Angeklagten M . die Hauptverhandlung unterbrochen und es wurde ein Rechtsgespräch geführt , das nicht zu . Nach 1 2 3 - 4 - erneutem Aufruf der Sache gab der Vorsitzende bekannt, dass bei einer g e- ständigen Einlassung des Angeklagten M . die Gesamtfreiheitsstrafe für die angeklagten Taten eine Obergrenze von sieben Jahren nicht übers chr e i- ten werde ; b ei einer geständigen Einlassung des Angeklagten Z . werde die Obergrenze der Gesamtfreiheitsstrafe fünf Jahre nicht übersteigen. Nach einer erneuten Unterbrechung der Hauptverhandlung erklärten die Verteidiger, dass ihre Mandante n am nächsten Verhandlungstag eine Äußerung zur Sache abgeben werden. Dies geschah , indem die Verteidiger Erklärungen für ihre Mandanten abgaben, diese die Richtigkeit bestätigten und ergänzende Fragen beantworteten. Im Urteil hat das Landgericht ausgefü hrt , dass den Geständnissen der Angeklagten 257c StPO vorausgegangen sei. Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - der Sache nach zuungunsten der Angeklagten eingelegten - Revision , e s sei ein Ver fahren betrieben worden , das . 2. Eine wirksame Beschränkung der Revision auf den Strafausspruch liegt angesichts des umfassenden Aufhebungsantrags und der Revisionsb e- gründung, die den Schuld - und Strafausspr uch gleichermaßen betrifft, nicht vor. 3. Die R üge ist begründet ; sie wirkt gemäß § 301 StPO auch zugunsten der Angeklagten . a) Die Regelung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO gestattet eine Verstä n- digung nur nach dieser Vorschrift . Danach kommt eine Verst ändigung in der Hauptverhandlung zustande, wenn das Gericht ankündigt, wie die Verständ i- gung aussehen könnte (§ 257c Abs. 3 Satz 1 StPO ) , und wenn der Angeklagte sowie die Staatsanwaltschaft zustimmen (§ 257c Abs. 3 Satz 4 StPO) . Ein so l- cher Ablauf hat nac h dem durch das Protokoll der Hauptverhandlung belegten Vortrag der Beschwerdeführerin nicht stattgefunden. Insbesondere d ie für das 4 5 6 7 8 - 5 - Zustandekommen der Verständigung notwendigen Zustimmungserklärungen der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft sind nicht e rklärt worden . b) Das Urteil beruht nicht nur im Strafausspruch , sondern auch im Schuldspruch auf d em fehlerhaften Verfahren ; denn die Geständnisse der A n- geklagten, die zunächst durch die Verteidiger formuliert und sodann von ihnen ergänzt wurden, könne n durch das rechtsfehlerhafte Verfahren beeinflusst sein . Fischer Schmitt Krehl Eschelbach Zeng 9
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