ECLI:DE:BGH:2017:130617B2STR465.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 46 5 /1 6 vom 1 3 . J uni 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführe rs am 1 3 . Juni 201 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf d ie Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 19. Mai 201 6 mit den Feststellungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Koste n des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- kammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverw i e- sen. Gründe: D as Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutz befo h- lenen in jeweils drei Fällen und wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren vier Fä l- len zu einer Gesamtf reiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt . Dagegen richtet sich die auf Verfa hrensbeanstandungen und auf die Sachrüge gestützte Revis i- on des Angeklagten . Seine Revision hat mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge Erfolg. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. a) Der Angeklagte lebte seit d em Jahr 200 1 zusammen mit seiner L e- bensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Am 7. Juli 2007 heirateten er und seine Lebensgefährtin. I m Sommer 2009 nahmen sie die zum damaligen Zeitpunkt acht Jahre alte - später e Geschädigte - Enkelin der Ehefrau des A n- geklagten zur Erziehung und Betreuung auf. Wegen Erziehungs - und U m- gangsproblemen erhielten sie i n der Folgezeit Hilfe durch das Jugendamt. Im Februar/März 2014 und im April 2015 wurde die Geschädigte wegen Streitigke i- ten zwischen ihr und dem Angeklagten kurzfristig durch das Jugendamt i n O b- hut genommen; sie kehrte aber jeweils wieder in den gemeinsamen Haushalt zurück. Am 7. Juli 2015 begab sich die Geschädigte freiwillig in die Kinder - und Jugendpsychiatrie , wo sie sich hinsichtlich der dem Verfahren zug rundeliege n- den Taten offenbarte. Im Zeitraum zwischen Herbst 2013 und Juli 2015 kam es an nicht mehr feststellbaren Tagen zu insgesamt sieben Taten: In der Gartenlaube leckte d er Angeklagte mit seiner Zunge am unbedeckten Geschlechtsteil der sexuell une r- fahrenen Geschädigten (Fall II. 1. der Urteilsgründe). Einen Vibrator, auf dem der Angeklagte zuvor Gleitgel aufgetragen hatte, führte er bei der Geschädigten einmal anal (Fall II. 2. der Urteilsgründe) und in einem anderen Fall - für die Geschädigte schm erzhaft - vaginal ein (Fall II. 3. der Urteilsgründe). Der Ang e- klagte versuchte in zwei weiteren Fällen mit seinen Penis bei der Geschädigten vaginal einzudringen, was ihm aufgrund der Anspannung de s Kindes nicht g e- lang; in einem Fall befriedigte er sich s odann selbst und ejakulierte auf de ss e n Bauch (F ä ll e II. 4. und II. 5. der Urteilsgründe). Nach Aufforderung befriedigte die Geschädigte den Angeklagten mit der Hand bis zum Samenerguss 2 3 4 - 4 - (Fall II. 6. der Urteilsgründe). Innerhalb des Tatzeitraumes vollzog d er Ang e- klagte mit der Geschädigten den Analverkehr. Danach sagte er ihr , dass sie niemandem davon erzählen solle, weil er sonst dafür bestraft werde (Fall II. 7. der Urteilsgründe). b) Die Geschädigte offenbarte sich an einem zeitlich nicht einzuordne n- de n Tag ohne nähere Details einer gleichaltrigen Freundin. Während ihres Au f- enthaltes in der Kinder - und Jugendpsychiatrie äußer te sie sich am 31. August 2015 gegenüber einer dort tätigen Krankenschwester, auch ohne konkrete A n- gaben über das Geschehene zu ma Am 8. September 2015 wurde die Polizei von Seiten der Einrichtung informiert. Am 10. u nd 14. September erfolgten polizeiliche Vernehmungen der Gesch ä- . Anlässlich der Durchsuchung der Wohnung und der Gartenlaube des Angeklagten wurden u.a. mehrere Vibratoren, ein Pornofilm und ein Mobiltelefon mit insgesamt 13 Fotos sichergestellt, auf denen ein Zungenkuss zwischen dem Angeklagten und der Geschädigten s owie Großaufnahmen der Brüste und des Vaginal - und Analbereich d es Kindes zu sehen sind. In der Folgezeit i- wollte deswegen in den Haushalt ihrer Großmutter zurückk ehren. Am 27. September 2015 schrieb sie einen Brief an eine Ärztin der Kinder - und Jugendpsychiatrie , in dem sie erklärte, den Ang e- klagten zu Unrecht beschuldigt zu haben. Sie habe bemerkt, dass sie sich schon sehr oft widersprochen habe. Sie sage die Wah dies nicht nur, damit sie nicht ins Heim komme. Sie sei wütend auf Opa gew e- Oktober 2015 nahm die Geschädigte ihre Angaben aus dem Brief vom 27. September 2015 zurück. Sie habe sich sehr unter Druck gefühlt, weil ihre Oma zu ihr gesagt 5 6 - 5 - habe, sie würde für immer weggehen , wenn die Vorwürfe gegen den Angekla g- ten wahr seien. Tatsächlich seien ihre Angaben bei der Polizei über den sexue l- len Missbrauch durch den Angeklagten wahr . Am 24. November 2015 wurde sie richterlich vernommen; die Geschädigte machte dort n- 2 . Der Angeklagte hat die Taten bestritten. Er habe ein freundschaftl i- ches Verhältnis zu der Geschädigt en gehabt. Auseinandersetzungen habe es indes i- chen Fotos habe er teilweise auf Verlangen der Geschädigten gefertig t; wie die könne er sich nicht erklären. Sein Mobiltelefon habe Die Ge schädigte habe durchaus Zugang zu seinem Mobiltelefon gehabt. Das Landgericht hat seine Überzeugung von dem festgestellten Tatg e- schehen im Rahmen einer Gesamtwürdigung der erhobenen Beweise maßge b- lich auf die Angaben der Geschädigten gestützt. D eren Angaben entsprächen einem tatsächlichen Erleben und seien glaubhaft. II. 1. Die z ulässige Rüge einer Verletzung des § 261 StPO wegen Nichtb e- rücksichtigung des Ergebnisses einer verlesenen gynäkologischen Unters u- chung ist begründet. Das Landgericht hat sich insoweit nicht mit allen erhob e- nen Beweisen auseinandergesetzt und daher seine Ü berzeugung nicht aus dem vollständigen Inhalt der Beweisaufnahme geschöpft. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: 7 8 9 - 6 - Am 5. Hauptverhandlungstag verlas der Vorsitzende den gynäkolog i- schen Befund des k . s N . vom 28. Septembe r 2015 hinsichtlich der Geschädigten. Der - im Übrigen - unauffällige Befund stellte ke i- nerlei Verletzungen und u.a. ein intaktes Hymen fest. Diese n Umstand hat d a s Landgericht nicht verwertet. Die Revision macht zu Recht geltend, dass der Tatrichter d ieses B e- weisergebnis in den Urteilsgründen mit Blick darauf hätte erörtern müssen, ob dieser Umstand der Glaub haftigkeit der Aussage der Geschädigten entgege n- stehe. Denn nach ihrer Aussage, die mit dem Befund nicht ohne Weiteres ve r- einbar ist, habe der Ang eklagte ihr im Fall II. 3. der Urteilsgründe - für sie schmerzhaft - einen Vibrator vaginal eingeführt. Soweit der Generalbundesa n- walt ausführt, dem gynäkologischem Befund käme kein erörterungsbedürftiger bleibt dies notwendigerweise spekulativ . Auch wenn es möglich ist, einen vollendeten Be i- schlaf ohne Verletzung der Jungfernhaut auszuführen, hätte es einer Ausein a n- dersetzung mit der Frage bedurft, ob auch im vorliegenden Fall die (für die G e- schädigte schmerzhafte) vaginale Einführung eines - nicht näher spezifizierten - Vibrators ohne Verletzung de s Hymens möglich ist (vgl. auch BGH, Urteil vom 4. März 1960 - 4 St R 31/60, BGHSt 14, 162 , 164; Beschluss vom 24. Juni 2008 - 3 St R 169/08) . Diese nicht unbedeutende Indiztatsache könnte erhebliches Gewicht für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin insgesamt haben, namentlich auch im Hinbli ck auf deren ambivalentes Verhalten in der Vergangenheit sowie auf weitere vom Landgericht erwähnte, jedoch als letztlich nicht gravierend angesehene Besonderheiten. 10 11 12 - 7 - Das Schweigen der Urteilsgründe zu diesem für die Beweiswürdigung möglicherweise nicht unbedeutenden Beweisergebnis ist rechtsfehlerhaft und verstößt gegen § 261 StPO. Dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht ausgeschlossen werden. 2. Auch die Sachrüge hat Erfolg. Die Beweiswürdigung hält - auch unter Berücksichtigung des b eschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 2008 - 5 StR 224/08, NStZ 2009, 401, 402) - sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand . a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen ( Senat, Urteil vom 6. April 2016 - 2 StR 408/15 mwN) . Seine Schlussfolgerungen bra u- chen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind ( Senat, aaO ). Die revisionsgerichtliche Prüfung is t darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder g e- gen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstöß t (st. Rspr.; vgl. Senat, Urteil vom 6. November 1998 - 2 StR 636/97, BGHR StPO § 261 B e- weiswürdigung 16; weitere Nachw eise bei Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60 . Aufl., § 261 Rn. 3 und 38). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen im K ern g- keit einer zur Verurteilung führenden Beweiswürdigung formuliert. Die Urteil s- gründe müssen in einem solchen Fall erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Umstände, welche die Entsc heidung zugunsten oder zuungunsten des Ang e- klagten zu beeinflussen geeignet sind, erkannt, in seine Überlegungen einb e- zogen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. April 1987 - 3 StR 141/87, BGHR StPO 13 14 15 16 - 8 - § 261 Beweiswürdigung 1; Senat, Urteil vom 3. Februar 1993 - 2 StR 531/92, BGHR StGB § 177 Abs. 1 Beweiswürdigung 15 ; Beschluss vom 10. Januar 201 7 - 2 StR 235 /1 6, StV 2017, 367, 368 mwN ) und auch in einer Gesamtschau gewürdigt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 30. August 2012 - 5 StR 394/12, NStZ - RR 2013, 19; Senat, Beschluss vom 10. Januar 2017 - 2 StR 235/16, StV 2017, 367, 368 mwN ). Dabei sind gerade bei Sexualdelikten die Entstehung und die Entwicklung der belastenden Aussage aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - 1 StR 40/02, NStZ 2002, 656, 657) . b) Den danach an die Beweiswürdigung zu stellenden strengen Anford e- rungen ist das Landgericht nicht gerecht geworden. Seine Beweiswürdigung leidet unter Erörterungsm ä ngel n . D as Landgericht hat sich nicht näher damit auseinandergesetzt, dass die Ges chädigte, in Absprache mit einer sie betreuenden Psychotherapeutin freiwillig d er Kinder - und Jugendpsychiatrie untergebracht wurde und d ie verfahrensgegenständlichen sexuellen Übergriffe während dieses Aufenthaltes wird nicht mitgeteilt . Offen bleibt auch, ab wann und welche psychischen Probleme bei der Gesch ä- digten , die von verschiedenen Zeugen beobachtetes selbstverletzendes Verha l- ten gezeigt hat, auftraten, und wann und warum die gegenüber d er Psychoth e- rapeutin geäußerten nicht näher erörterten Suizid gedanken auftraten . Inwieweit d ie jeweiligen Aussage n der Geschädigten, die zudem von mehreren Zeugen, u.a. auch von der Großmutter der Geschädigten - mit Beispielen belegt - als Mädchen beschrie ben wird, das n- von möglicherweise bestehenden e- den dargestellten n- ten, erschließt sich dem Senat mangels näherer Er örterung durch das Landg e- richt nicht. 17 18 - 9 - c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Tatrichter bei Einhaltung der verfahrensrechtlich gebotenen Erörterungspflichten zu einer anderen Beu r- teilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädigten gelangt w äre. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Grube 19
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