BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 466/02 vom24. Januar 2003in der Strafsachegegen1. 2.3.wegen schweren Bandendiebstahls u.a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung der Beschwerdeführer am 24. Januar 2003 gemäß § 349 Abs. 2StPO beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa-chen vom 21. Mai 2002 werden als unbegründet verworfen, da dieNachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.Es kann offen bleiben, ob die Voraussetzungen eines schweren Ban-dendiebstahls, zu dem der Angeklagte B. Beihilfe geleistet hat (Fall 7der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 24.1.2002),ausreichend belegt sind. Der Senat kann ausschließen, daß angesichtsder milden Einzelstrafe das Urteil auf einer etwa unzutreffenden Straf-rahmenwahl beruht.Rissing-van Saan Detter Otten Fischer Roggenbuck
Full & Egal Universal Law Academy