BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 466/05 vom 14. Dezember 2005 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bode, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten, Richter am Bundesgerichtshof Rothfu337, Prof. Dr. Fischer, Bundesanwalt in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt bei der Verk374ndung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 3. August 2005 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Ju-gendkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von f374nf Jahren und vier Monaten verurteilt, zwei sichergestellte Handys sowie Bet344u-bungsmittel und Bet344ubungsmittelutensilien eingezogen. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der R374ge der Verletzung materiellen Rechts. I. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt: Der Angeklagte ist in Ostanatolien geboren, hat dort die Schule besucht und das Abitur abgelegt. Er kam 2003 mit 17 Jahren nach Deutschland und be-legte zun344chst einen Deutschkurs in W. . Nachdem er die Aufnahmepr374fung f374r das von ihm angestrebte Jurastudium in G. nicht bestanden hatte, wurde - 4 - seine Aufenthaltserlaubnis ab Februar 2005 nicht verl344ngert. Der Angeklagte, der zun344chst ausreiste, kehrte mit Unterst374tzung eines Bekannten illegal in die Bundesrepublik zur374ck. Dieser Bekannte, den er nach seinen Angaben zuf344llig in H. wieder getroffen hat, bot ihm an, f374r 1000 200 zuz374glich Fahrkosten eine Drogenkurierfahrt zu unternehmen. Der Angeklagte sollte Heroin und Ko-kain in W. 374bernehmen, einen Teil davon einer unbekannt gebliebenen Person in F. 374bergeben und den Rest nach H. bringen. Der An-geklagte war damit einverstanden. Entsprechend der Vereinbarung brachte am 18. April 2005 ein 334berbringer 1003,44 g Heroin (Wirkstoffgehalt 34,3 %) und 181,95 g Kokain (Wirkstoffgehalt 52,7 %) auf einen Parkplatz in W. , zu dem ihn der Angeklagte telefonisch gelotst hatte. Als sich der Angeklagte mit dem Rauschgift entfernte, wurde er kurz darauf von der Polizei festgenommen, die den 334berbringer und das Treffen observiert hatte. II. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 1. Soweit die Revision allerdings vortr344gt, der Angeklagte habe weder von der Art noch von der Menge des zu transportierenden Rauschgifts Kenntnis gehabt, entfernt sie sich von den Urteilsfeststellungen. Danach hatte der Auf-traggeber dem Angeklagten mitgeteilt, dass es sich um Heroin und Kokain han-deln sollte (UA S. 3). Die Menge konnte dem Angeklagten schon deshalb nicht verborgen geblieben sein, weil ihm die Bet344ubungsmittel in einer Plastikt374te 374bergeben worden sind. 2. Zu Recht weist die Revision jedoch daraufhin, dass die Bewertung der Kuriert344tigkeit des Angeklagten als t344terschaftliches Handeltreiben schon des- - 5 - halb Bedenken begegnet, weil die Jugendkammer eine hinreichende Abgren-zung zwischen T344terschaft und Teilnahme in den Urteilsgr374nden nicht vorge-nommen hat. Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens versteht sich f374r die T344tigkeit eines Kuriers, der lediglich Drogen transportiert, nicht von selbst. Zwar kann auch eine eigenn374tzige F366rderung fremder Umsatzgesch344fte den Begriff des (t344terschaftlichen) Handeltreibens erf374llen, da der weit auszulegen-de Begriff des Handeltreibens jede eigenn374tzige, den Umsatz f366rdernde T344tig-keit umfasst. Dies entbindet den Tatrichter jedoch nicht, nach allgemeinen Grunds344tzen auf Grund einer wertenden Betrachtung aller von der Vorstellung des T344ters umfassten Umst344nde zu entscheiden, ob dieser als Mitt344ter oder nur als Gehilfe an der Straftat beteiligt war (BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handel-treiben 25). Dabei sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Er-folg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens der Wille zur Tatherrschaft zu ber374cksichtigen. Soweit die Jugendkammer hier dar-auf hingewiesen hat, dass der Angeklagte den Transport der Drogen eigen-st344ndig durchf374hren sollte und zwar zun344chst 374ber die Zwischenstation F. , k366nnte dies zwar als Hinweis auf seine Tatherrschaft verstanden werden, die f374r eine t344terschaftliche Begehung spr344che. Dieser Umstand wird aber m366g-licherweise dadurch relativiert, dass der Angeklagte sich in F. nicht aus-kannte - die zun344chst f374r F. geplante 334bergabe des Rauschgifts an ihn wurde deshalb nach W. verlegt -, so dass eine Wahrscheinlichkeit daf374r besteht, dass ein st344ndiger Kontakt zwischen dem Auftraggeber und dem An-geklagten w344hrend der Kurierfahrt vorgesehen war. Dies w344re ebenso wie der angesichts des Wertes des zu transportierenden Rauschgifts relativ niedrige Kurierlohn in eine - hier nicht vorgenommene - Gesamtw374rdigung einzubezie-hen gewesen. - 6 - Da die Jugendkammer diese dem Tatrichter obliegende Wertung unter-lassen hat, kann das Urteil keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht aus-schlie337en, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruht, auch wenn bei ab-weichender rechtlicher W374rdigung als Teilnahme am Handeltreiben zus344tzlich der unerlaubte - hier allerdings nur wenige Minuten dauernde - Besitz von Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge abzuurteilen w344re, da das Besitzen nur dann ein unselbstst344ndiger im Handeltreiben aufgehender Teilakt des Gesche-hens ist, wenn das Handeltreiben in T344terschaft begangen wird. Im 334brigen h344tte die Dauer der verh344ngten Jugendstrafe einer einge-henderen, an den Zwecken des Jugendstrafrechts nachvollziehbar orientierten Begr374ndung bedurft. Rissing-van Saan Bode Otten Rothfu337 Fischer
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