BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 466/13 vom 19. November 2013 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desan walts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 19. N ovember 2013 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 13. Juni 2013 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufheb ung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten we gen unerlaubter Einfuhr von B e- täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlau b- ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Fre i- heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten h at zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat bei der konkreten Strafbemessung zu Gunsten des Angeklagten ein bereits im Ermittlungsverfahren abgelegtes Geständnis b e- rücksichtigt, de ssen Wert allerdings eingeschränkt, weil der Angeklagte insb e- 1 2 - 3 - sondere die objektiven, bei einem Bodypacker leicht zu belegenden Umstände angegeben und zu seinen früheren Südamerikareisen die Unwahrheit gesagt hatte (UA S. 10). Dies hält rechtlicher Nachprüf ung nicht stand. Der Umstand, dass der Angeklagte zu früheren Südamerikareisen nach der Überzeugung des Landgerichts (das insoweit nicht von Urlaubsreisen des Angeklagten ausgeht, sondern die Vermutung hegt, auch diese Reisen seien im Zusammenhang mit Drog engeschäften durchgeführt worden), die Unwahrheit gesagt habe, kann nicht die schuldmindernde Einräumung de s gegenständlichen Tatvorwurfs rel a- tivieren, der mit den genannten Reisen in keinem Zusammenhang steht. Im Ü b- rigen wird damit dem Angeklagten - was u nzulässig wäre - vorgeworfen, auch insoweit kein "Geständnis" abgelegt zu haben (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 46 Rn. 50 b). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer ohne Berüc k- sichtigung de s rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung eing e stellten Umst andes zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre. 3 - 4 - Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und kö n- nen bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, neue Feststellu n- gen zu treffen, die von den bisherigen nicht abweichen. Appl Krehl Eschelbach Ott Zeng 4
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