ECLI:DE:BGH:2017:120417B2STR466.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 466/16 vom 12. April 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdefüh rers am 12. April 201 7 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 3. Juni 2016 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. Grü nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 21 Fällen, schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern, Sichve r- schaffens kinderpornographischer Schriften in fünf Fällen, davon in vier Fällen tateinheitlich mit Verschaff en kinderpornographischer Schriften, sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der die Ver letzung sachlichen Re chts gerügt wird, führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs, im Übrigen ist sie offensichtlich unb e- gründet . 1 - 3 - 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a) Die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, dass sich das Landg e- richt bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung bewusst war, eine Erme s- sensentscheidung zu treffen (vgl. BGH, NStZ 2004, 438, 439; Senat, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 StR 121/12). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegeben sind, hat aber nicht mitgeteilt, auf welche der im Gesetz vorgesehenen Alternativen es die Anordnung der Maßregel gestützt hat. Tatsächlich liegen lediglich die formellen Vor aussetzungen für eine Anordnung nach § 66 Abs. 2 und 3 Satz 1 StGB vor, die die Entscheidung über den Maßregelausspruch von einer Erme s- sensentscheidung des Tatrichters abhängig machen. In diesen Fällen müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass und aus welchen Gründen das Gericht von seiner Entscheidungsbefugnis in einer bestimmten Weise Gebrauch g e- macht hat. Das Tatgericht muss im Rahmen der Ermessensausübung erken n- bar auch diejenigen Umstände erwägen, die gegen die Anordnung der Maßr e- gel sprechen könn en. Das gilt vor allem im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift, dem Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstra fe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Das Landgericht hat weder ausdrücklich eine Ermessensentscheidung getroffen, noch kann dem Zusammenhang der Urteilsgründe hinreichend en t- no mmen werden, dass es sich dem ihm bei der Anordnung der Sicherungsve r- wahrung eingeräumten Ermessen bewusst war. 2 3 4 5 - 4 - Es finden sich in den Urteilsgründen zwar Ausführungen zum möglichen Einfluss der zu verbüßenden Freiheitsstrafe sowie zum Lebensalter des An g e- klagten, wobei es sich auch um Kriterien handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessensentscheidung regelmäßig zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, NStZ 2010, 270, 272). Diese Ausführungen der Strafkamme r beziehen sich aber ausdrücklich nur auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der genannten Umstände schon die Gefäh r- lichkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann und lassen nicht erke n- nen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht als zwingend angesehen hat. b) Das Landgericht hat in seiner ohnehin wenig aussagekräftigen Pr ü- fung der Verhältnismäßigkeit nicht bedacht, dass § 66 StGB nur nach Maßgabe einer strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung im Sinne des Urteils des Bundesve r- fassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326) anzuwenden war. Der Angeklagte hat die Taten, auf die das Landgericht die Anordnung der Sich e- rungsverwahrung gestützt hat, vor dem 31. Mai 2013 (und jedenfalls auch nach dem 31. Dezember 2010) begangen. Nach Art. 316f Abs. 2 Satz 1 EGStGB i.V.m. Art. 316e Abs. 1 Satz 1 EGStGB ist für in diesen Tatzeitraum fallende Taten § 66 Abs. 2 und 3 StGB i.d.F. des Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Sicherungsverwahrung und zu begleitenden Regelungen vom 22. Deze mber 2010 anwendbar, für den nach der Weitergeltungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts in seiner genannten Entscheidung eine strikte, vom Gesetzgeber insoweit übernommene Verhältnismäßigkeitsprüfung gilt (BGH NJW 2014, 1316). Der Senat kann - entgegen der Ansicht des Genera l- bundesanwalts - nicht ausschließen, dass die im Ermessen der Strafkammer stehende Anordnung der Unterbringung auf diesem Rechtsfehler beruht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass es nach August 2012 (bis zu se i- 6 7 - 5 - ner Inhaft ierung im Februar 2015 von einem weniger gewichtigen Übergriff im August 2013 abgesehen ) nicht mehr zu Missbrauchshandlungen gekommen ist. 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass die Gefährlichkeitsprognose, ggf. unter Einschal tung eines anderen Sachverständ i- gen, noch sorgfältigerer Begründung bedarf. Statistischen Prognoseelementen kommt zwar lediglich ein geringer Beweiswert zu, gleichwohl kann ihnen - auch nicht mit der pauschalen Erwägung, die positiven Faktoren könnten der g- - nahezu jegliche Au s- sagekraft abgesprochen werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Strafkammer an anderer Stelle erwähnt, der Angeklagte habe seit A u- gust 2012 Missbrauchshandlu ngen unterlassen, ohne sich mit den Gründen für Krehl Eschelbach Zeng Frau R'inBGH Dr. Bartel ist an der Unterschrifts - leistung gehindert. Krehl Wimmer 8
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