BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 467/02 vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Gera vom 12. Juni 2002 im Ausspruch über die Gesamt-strafe aufgehoben; die Feststellungen bleiben jedoch insoweitaufrechterhalten.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an das Amtsgericht - Schöffengericht - Rudolstadt zurück-verwiesen.3. Die weitergehende Revision wird verworfen.Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten durch Urteil vom 2. August 2001wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 30 Fällen sowie wegen Vergewal-tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Adhä-sionsentscheidung getroffen. Dieses Urteil hat der Senat durch Beschluß vom13. Februar 2002 - 2 StR 1/02 - aufgehoben, soweit der Angeklagte wegenVergewaltigung verurteilt war, im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie inder Adhäsionsentscheidung.Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr nur wegen der imSchuldspruch sowie in den Einzelstrafen von jeweils sechs Monaten schon - 3 -durch die frühere Senatsentscheidung rechtskräftig gewordenen 30 Fälle dessexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zweiJahren und vier Monaten verurteilt; vom Vorwurf der Vergewaltigung hat es ihnfreigesprochen und den Adhäsionsantrag zurückgewiesen. Die gegen denAusspruch über die Gesamtstrafe gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revi-sion hat erneut Erfolg.1. Die Zumessung der Gesamtfreiheitsstrafe ist nicht rechtsfehlerfrei. In-soweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat ausge-führt:"Es kann dahinstehen, ob die sehr knappen, nur wenige Zeilen umfas-senden (UA S. 11) Ausführungen über die Zumessung der Gesamtstrafe demErfordernis des § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB der zusammenfassenden Würdigungvon Tat und Täterpersönlichkeit (BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 4; Trönd-le/Fischer, StGB 50. Aufl. § 54 Rdn. 10, 12 m.w.N.) genügen. Die Strafkammerhat jedenfalls nicht ausschließbar außer Acht gelassen, dass die Erhöhung derEinsatzstrafe in der Regel niedriger auszufallen hat, wenn zwischen den ein-zelnen Taten ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhangbesteht, insbesondere, wenn es sich um die wiederholte Verwirklichung vongleichartigen, gegen das selbe Opfer gerichteten, einer persönlichen Bezie-hung entspringenden Taten wie im vorliegenden Fall handelt, so dass dieHemmschwelle für die späteren Taten mit fortschreitendem Tatverlauf geringergeworden ist (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Tatumstände 4; § 54 Abs. 1 Bemessung2, 8). Zu entsprechenden Darlegungen hätte umso mehr Anlass bestanden alsdie Einsatzstrafe von sechs Monaten sehr deutlich erhöht wurde (vgl. BGHRaaO Bemessung 8) und die verhängte Gesamtstrafe von zwei Jahren und vierMonaten nicht weit von der grundsätzlich noch aussetzungsfähigen Strafhöhe - 4 -von zwei Jahren entfernt liegt (BGH StV 1992, 462, 463). Im vorliegenden Fallmusste zudem im Rahmen der Gesamtstrafenbildung berücksichtigt werden,dass nach den Feststellungen des insoweit rechtskräftigen Urteils des Landge-richts Gera vom 2. August 2001 (dort UA S. 4) die sexuellen Handlungen ausder Sicht der Zeugin S. Bestandteil einer Liebesbeziehung waren, dieTathandlungen innerhalb des Zeitraums der 7 1/2 Monate vor Vollendung ihres14. Lebensjahrs unter ihrer maßgeblichen Mitinitiative stattfanden und diesevon der ersterkennenden Strafkammer als minder schwere Fälle gewertet wur-den mit der Folge, dass die Regelwirkung des § 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGBa.F. entfiel (Urteil vom 2. August 2001, UA S. 28). In einer solchen Fallgestal-tung kann die - grundsätzlich auch strafschärfender Bewertung zugängliche(BGHSt 24, 268, 270) - vielfache Tatbegehung regelmäßig nur dann eine imVergleich zur Einsatzstrafe stark erhöhte Gesamtstrafe rechtfertigen, wenn diemehrfache Begehung das Verhalten des Angeklagten als besonders verwerf-lich erscheinen lässt (BGHR aaO § 54 Bemessung 1). Hierzu verhält sich dasUrteil jedoch nicht.Die aufgezeigten Rechtsfehler ziehen die Aufhebung der Gesamtstrafe nachsich, so dass es auf das weitere Revisionsvorbringen nicht mehr ankommt.Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil sie von den Wertungsfehlernnicht berührt sind. Ergänzende, nicht widersprechende Feststellungen bleibenmöglich."Dem tritt der Senat bei. Ergänzend weist er darauf hin, daß die vomLandgericht strafschärfend berücksichtigte Erwägung, der Angeklagte seizweimal vorbestraft, Bedenken begegnet, weil beide Vorverurteilungen zuGeldstrafen im Jahre 1998 und daher zwei Jahre nach den hier verfahrensge-genständlichen Taten erfolgten. Der neue Tatrichter wird im übrigen auch die - 5 - - 6 -Wirkungen der Strafe für das künftige Leben des Angeklagten zu berücksichti-gen haben (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB), der als selbständiger Unternehmer tätigist und bereits 11 Monate Untersuchungshaft erlitten hat.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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