BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467/06 vom 28. Februar 2007 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts mittelbarer Falschbeurkundung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. Februar 2007 ge-m344337 247247 349 Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 23. Januar 2006 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen. 2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mittelbarer Falschbeur-kundung zu einer Geldstrafe von 180 Tagess344tzen zu je 8 Euro verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der ehemalige Mitangeklagte S. , der sich aus Geltungssucht bereits unberechtigterweise einen Eh-rendoktortitel verschafft hatte, den einen Adelstitel enthaltenden Namen des Angeklagten erwerben und sich zu diesem Zweck vom Angeklagten und seiner Ehefrau adoptieren lassen. Gemeinsam betrieb man das Verfahren zur Vollj344h-rigenadoption. In einer schriftlichen Stellungnahme gegen374ber dem Amtsge-richt, welches Bedenken an einem Eltern-Kind-Verh344ltnis im Hinblick auf den geringen Altersunterschied zwischen dem Angeklagten und S. ge344u337ert hatte, machte der Angeklagte wahrheitswidrige Angaben (u. a.) 374ber den Zeit-punkt des gegenseitigen Kennenlernens und das Verh344ltnis zu S. . Das 1 - 3 - Amtsgericht erlie337 daraufhin einen Adoptionsbeschluss, in dem S. von dem Angeklagten und dessen Ehefrau als Kind angenommen wurde und den Namen des Angeklagten erhielt. Nachfolgend wurden die 304nderungen des Per-sonenstandes in den Personenstandsb374chern des Standesamtes, in Einwoh-nermelderegistern und im Personalausweis des S. veranlasst. 2. Die Revision des Angeklagten hat auf die Sachr374ge hin in vollem Um-fang Erfolg. 2 a) Die Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung gem344337 247 271 StGB h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 3 Eine falsche Beurkundung i. S. d. 247 271 StGB hat der Angeklagte nicht bewirkt. Zwar waren seine Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von S. und zum gegenseitigen Verh344ltnis in der gegen374ber dem Vormund-schaftsgericht abgegebenen Stellungnahme falsch. Diese Angaben wurden je-doch nicht in einer 366ffentlichen Urkunde, die mit Beweiskraft f374r und gegen je-dermann ausgestattet ist, 366ffentlichen B374chern, Dateien oder Registern beur-kundet. 4 In den Personenstandsb374chern, die grunds344tzlich 366ffentliche B374cher sind (vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 271 Rdn. 8), werden der Umstand der Annahme an Kindes statt und die Namens344nderung unter Hinweis auf den A-doptionsbeschluss und die mitgeteilten Gesetzesvorschriften eingetragen (vgl. 247247 15 Abs. 1 Nr. 2; 30 PStG), nicht jedoch die tats344chlichen Hintergr374nde der Adoption. Im Personalausweis und im Melderegister - dessen Eigenschaft als 366ffentliches Register fraglich ist (vgl.: AG Bremen NStZ-RR 2005, 341, 342; Freund in M374nchKomm-StGB 247 271 Rdn. 28; Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 271 Rdn. 9) - kam ohnehin nur die Namens344nderung zum Tragen. Die darin beurkundeten Tatsachen sind aber zutreffend, da ein wirksamer Adoptions- und 5 - 4 - Namens344nderungsbeschluss vorliegt. Es gibt keine Anhaltspunkte daf374r, dass dieser etwa nichtig ist. Soweit m366glicherweise falsche Angaben 374ber das Eltern-Kind-Verh344ltnis in den Entscheidungsgr374nden des Adoptionsbeschlusses bewirkt wurden, scheidet eine Strafbarkeit nach 247 271 StGB ebenfalls aus. Dabei kann hier da-hinstehen, ob der Adoptionsbeschluss - was das Urteil nicht mitteilt - 374berhaupt Gr374nde enthielt (im Hinblick auf die Unanfechtbarkeit des Adoptionsbeschlus-ses wird die Begr374ndungspflicht im Schrifttum zum Teil verneint, vgl.: Maurer in M374nchKomm-BGB 247 1752 Rdn. 15; a. A. Engelhardt in Keidel/Kuntze/Winkler Freiwillige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 56 e FGG). Jedenfalls nehmen eventuelle Entscheidungsgr374nde nicht an dem besonderen 366ffentlichen Glauben teil. Sie sind nicht mit Beweiskraft f374r und gegen jedermann ausgestattet. 247 271 StGB bezieht sich nicht auf die Richtigkeit der Angaben zur Sache in einer gerichtli-chen Entscheidung (vgl. Freund in M374nchKomm-StGB 247 271 Rdn. 29 f.; Cra-mer/Heine in Sch366nke/Schr366der StGB 27. Aufl. 247 271 Rdn. 23). Richterliche Entscheidungen verfolgen nicht den Zweck, Tatsachen festzustellen sondern Recht zu sprechen. Die Feststellung von Tatsachen ist nur Mittel zu diesem Zweck (RGSt 24, 308, 312). 6 - 5 - b) Da eine Verwirklichung anderer Straftatbest344nde nicht ersichtlich ist, mithin lediglich ein Rechtsfehler bei der Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen gegeben ist und weitere, den Ange-klagten belastende Feststellungen auszuschlie337en sind, spricht der Senat den Angeklagten gem344337 247 354 Abs. 1 StPO frei. 7 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer Appl
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