BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467/08 vom 29. Oktober 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 29. Oktober 2008 ge-m344337 247247 349 Abs. 2, 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt am Main vom 10. April 2008 werden als unbe-gr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten N. gegen die Kostenentscheidung des genannten Urteils wird als unbegr374n-det verworfen, weil diese dem Gesetz entspricht. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entscheidend f374r das Ma337 der Kompensation f374r eine konventionswidrige Verfahrensverz366gerung ist - anders als die Revision meint - nicht ausschlie337lich der Umfang einer eingetretenen Verfahrensverz366gerung. Ma337geblich ist n344mlich, wie sich die eingetretene Verz366gerung konkret auf den jeweiligen Angeklagten ausgewirkt hat (BGH NStZ 2008, 234, 236), wobei die Belastung durch ein schwebendes Verfahren auch abh344ngig ist so-wohl von der pers366nlichen Situation eines Angeklagten als auch von der H366he - 3 - der zu erwartenden Strafe und deren m366gliche Auswirkungen. Dies kann - wie hier geschehen - ohne Weiteres dazu f374hren, dass trotz gleichlanger konventi-onswidriger Verfahrensverz366gerung bei mehreren, zu unterschiedlich langen Freiheitsstrafen verurteilten Straft344tern das Ma337 der Kompensation nicht iden-tisch ist. Zwar hat das Landgericht die von ihm f374r die drei Angeklagten festge-setzte, der H366he nach unterschiedliche Kompensation nicht n344her begr374ndet. Angesichts der f374r den Angeklagten N.. 344u337erst gro337z374gig bemesse-nen Kompensation schlie337t der Senat aber jedenfalls ein Beruhen des Urteils auf diesem Vers344umnis aus. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Appl Cierniak
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