BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 467/10 vom 9. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen des Verdachts der Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. M344rz 2011, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Appl, Dr. Berger, Dr. Eschelbach, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Oberstaatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenkl344gerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin ge-gen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. M344rz 2010 wer-den verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten hierdurch und durch die Revision der Nebenkl344-gerin entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskas-se auferlegt. Die Nebenkl344gerin tr344gt die Kosten ihres Rechtsmittels. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkl344gerin je zur H344lfte. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei F344llen und der versuchten Vergewaltigung in drei F344llen aus tats344chli-chen Gr374nden freigesprochen. Gegen diesen Freispruch wenden sich die Revi-sionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin mit der R374ge der Verlet-zung materiellen Rechts. 1 Die Revisionen bleiben ohne Erfolg. 2 I. - 4 - Dem Angeklagten wird vorgeworfen, in der Zeit von 1987/88 bis 1991, teilweise als Heranwachsender handelnd, die am 25. Juni 1974 geborene Ne-benkl344gerin zweimal vergewaltigt und dies drei weitere Male versucht zu haben. 3 1. Die Strafkammer hat dazu Folgendes festgestellt: 4 Der Angeklagte, ein Turnierreiter, war im Zeitraum 1987 bis 1991 auf verschiedenen Reiterh366fen als sog. "Bereiter" t344tig. Auf einem dieser Reith366fe verrichtete die Nebenkl344gerin Stallarbeiten und durfte im Gegenzug gelegentlich reiten. F374r die Nebenkl344gerin, die zu Hause von ihrer Mutter h344ufig geschlagen wurde und die sich emotional vernachl344ssigt und nicht angenommen f374hlte, war die T344tigkeit auf dem Reiterhof von gro337er Bedeutung. Der Angeklagte, ein sportlicher und ambitionierter Reiter, wurde von den auf den Reiterh366fen t344tigen "Pferdem344dchen" bewundert; auch die Nebenkl344gerin schw344rmte f374r den ca. 7 Jahre 344lteren Angeklagten. Dieser - obwohl fest liiert - holte sie immer wieder von zu Hause ab und nahm sie an Wochenenden zu Turnieren mit; dabei kam es bei verschiedenen Gelegenheiten auch zum Austausch von Z344rtlichkeiten und zu sexuellen Handlungen, jedoch nicht gegen einen erkennbaren Wider-stand der Nebenkl344gerin. Gegen374ber anderen "Pferdem344dchen" br374stete sich die Nebenkl344gerin mit ihrem Verh344ltnis zum Angeklagten. Im Mai 1991 gab sie das Reiten auf, nachdem ihr ein Stallverbot erteilt worden war. Danach kam es, z.B. anl344sslich von Diskothekenbesuche, nur noch zu gelegentlichen Kontakten zu dem Angeklagten, der sich zwischenzeitlich einem anderen "Pferdem344d-chen" zugewandt hatte. 5 In der Folgezeit lernte die Nebenkl344gerin im Alter von 19 Jahren den psychisch kranken D. kennen, mit dem sie drei Jahre zusammen lebte; w344hrend dieser Beziehung traten bei der Nebenkl344gerin Anpassungsst366-rungen und depressive Verstimmungen auf. Das Ende einer sich anschlie337en- 6 - 5 - den Partnerschaft f374hrte zu einer station344ren Behandlung wegen ausgepr344gter famili344rer/partnerschaftlicher Belastungssituation bei gleichzeitigem Haschisch-abusus. Seit dem Scheitern einer weiteren Beziehung im Jahre 2001 befindet sich die Nebenkl344gerin nahezu durchgehend in ambulanter und station344rer psy-chologisch/psychiatrischer Behandlung wegen Angstst366rungen, depressiven St366rungen und Cannabismissbrauch. Dabei berichtete sie wiederholt, von dem Angeklagten in ihrer Jugend missbraucht aber auch von ihren jeweiligen Le-benspartnern geschlagen und in einem Fall sexuell missbraucht worden zu sein. W344hrend eines dieser station344ren Aufenthalte erstattete sie am 13. Okto-ber 2004 Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs und wegen Vergewaltigung. Gleichzeitig beantragte sie im Hinblick auf die be-haupteten Taten die Gew344hrung einer Rente nach dem Opferentsch344digungs-gesetz. 2. Die Strafkammer vermochte sich nach der Vernehmung zahlreicher sachverst344ndiger Zeugen und der Einholung von Sachverst344ndigengutachten zur Aussaget374chtigkeit der Nebenkl344gerin und zur Glaubhaftigkeit ihrer Be-schuldigungen nicht davon zu 374berzeugen, dass der Angeklagte die ihm vorge-worfenen Vergewaltigungen bzw. versuchten Vergewaltigungen im Zeitraum 1987/88 bis 1991 ver374bt hat. Zwar geht die Strafkammer davon aus, dass - was der Angeklagte bestreitet - tats344chlich sexuelle Handlungen stattgefunden ha-ben; davon, dass diese gegen einen erkennbaren Willen der Nebenkl344gerin er-folgt sind, konnte sich das Landgericht jedoch nicht 374berzeugen; eine Strafbar-keit des Angeklagten nach 247 176 StGB aF wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern hat sie ausgeschlossen, da die Nebenkl344gerin bei der ersten angeklag-ten Handlung im Jahr 1988 m366glicherweise bereits 14 Jahre alt war. 7 - 6 - II. Die 334berpr374fung des Urteils aufgrund der von der Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344gerin erhobenen Sachr374ge deckt keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. 8 Die Beweisw374rdigung ist rechtsfehlerfrei. 9 1. Gem344337 247 261 StPO entscheidet 374ber das Ergebnis der Beweisauf-nahme das Gericht. Spricht es einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Die Beweisw374rdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht festgestellte Tatsachen anders w374rdigt oder Zweifel an der T344terschaft des Angeklagten 374berwunden h344tte. Die revisionsgerichtliche Pr374fung beschr344nkt sich darauf, ob dem Tatrichter bei der Beweisw374rdigung Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung von einem rechtlich unzutreffenden Ansatz ausgeht, etwa hinsichtlich des Umfangs und der Bedeutung des Zweifelssatzes, wenn sie l374-ckenhaft ist, wenn sie widerspr374chlich oder unklar ist, gegen Gesetze der Logik oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit 374berspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr., vgl. BGH NStZ 2010, 102, 103 mwN). 10 2. Das Landgericht hat hier alle relevanten Umst344nde in seine W374rdigung einbezogen. Die jeweils im Einzelnen wie auch in der Gesamtbetrachtung ge-zogenen Schlussfolgerungen sind m366glich. Das gilt insbesondere auch, soweit das Landgericht der Sachverst344ndigen Dr. U. hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin zur angeblichen Unfreiwilligkeit des stattgefun-denen Geschlechtsverkehrs nicht gefolgt ist. So hat es die Ausf374hrungen der Sachverst344ndigen in nachpr374fbarer Weise wiedergegeben, sich mit ihnen aus- 11 - 7 - einandergesetzt und seine abweichende Auffassung nachvollziehbar begr374ndet (zu diesen Anforderungen vgl. BGH NStZ 2009, 571 mwN). Dabei ist die Straf-kammer der Methodik der Sachverst344ndigen gefolgt, hat jedoch deren gutach-terliche Bewertung, dass die Angaben der Nebenkl344gerin mit hoher Wahr-scheinlichkeit erlebnisfundiert seien, nur eingeschr344nkt geteilt. a) Anders als die Sachverst344ndige konnte die Strafkammer ohne Rechts-fehler zum einen eine m366gliche autosuggestive Beeinflussung der Nebenkl344ge-rin angesichts der sich 374ber viele Jahre erstreckenden verschiedenen therapeu-tischen Ma337nahmen nicht ausschlie337en. So h344lt sie es zumindest f374r m366glich, dass die Nebenkl344gerin aufgrund ihres schlechten psychischen Befindens und ihrer Partnerschaftsprobleme zur Abwehr eigener Schuldgef374hle den Angeklag-ten, f374r den sie in ihrer Jugend schw344rmte, von dem sie sich aber wegen des-sen "Frauenverschlei337es" im Nachhinein auch in sexueller Hinsicht ausgenutzt f374hlt, f374r ihr eigenes Scheitern verantwortlich mache und deshalb tats344chlich einverst344ndlich erfolgte sexuelle Begegnungen unbewusst um eine Gewaltkom-ponente angereichert habe. Darauf deutet auch hin, dass die Nebenkl344gerin gegen374ber einem ihrer Therapeuten im Jahre 2004 von genau solchen sexuel-len 334bergriffen durch ihre damaligen Lebensgef344hrten berichtet hat, wie sie jetzt dem Angeklagten zur Last gelegt werden (UA 68 f.). 12 b) Zum anderen hat das Landgericht auch die Aussagekonstanz im Ge-gensatz zu der Sachverst344ndigen als nicht ausreichend angesehen, um im Er-gebnis von einer glaubhaften Aussage ausgehen zu k366nnen. So hat die Neben-kl344gerin zum Beispiel st344ndig variierende Angaben zu ihrem 374ber Jahre w344h-renden Bet344ubungsmittelmissbrauch gemacht und einen solchen gegen374ber der Sachverst344ndigen nahezu v366llig geleugnet (UA 70 f.). Eine gegen374ber einer Zeugin bei fr374herer Gelegenheit behauptete vierst374ndige Vergewaltigung durch den Angeklagten auf einer Wiese hat erwiesenerma337en nicht stattgefunden (UA 13 - 8 - 39, 72). Bez374glich einer als vollendete Vergewaltigung angeklagten Tat hat sie - anders als bei der Polizei und sp344ter in der Hauptverhandlung - gegen374ber der Sachverst344ndigen angegeben, Geschlechtsverkehr habe nicht stattgefunden (UA 76). Hinsichtlich einer als versuchte Vergewaltigung im Jahre 1991 ange-klagten Tat hat sie - anders als bei der Sachverst344ndigen und in der Hauptver-handlung - bei ihrer polizeilichen Vernehmung eine vollendete Vergewaltigung behauptet und diese in die Jahre 1993/1994 datiert (UA 78). Dar374ber hinaus hat sie bei mehreren Vernehmungen unterschiedliche Angaben dazu gemacht, ob sie vom Angeklagten auch zum Oralverkehr gezwungen worden sei (UA 78 f.). Schlie337lich hat die Nebenkl344gerin in der Hauptverhandlung lediglich zwei F344lle mit vollendetem Geschlechtsverkehr geschildert, w344hrend sie gegen374ber der Sachverst344ndigen von 20 bis 50 F344llen (UA 81) und gegen374ber einem Thera-peuten von mehrfachem Missbrauch pro Woche (UA 28, 37, 83) berichtet hat. Diese und zahlreiche weitere von der Kammer aufgezeigte eklatante Wider-spr374che betreffen entgegen der Einsch344tzung der Sachverst344ndigen (UA 85) das zentrale Geschehen und stellen nicht blo337 unerhebliche 304nderungen auf-grund eines nat374rlichen Vergessensprozesses dar. Zwar mag es - worauf die Revisionen unter Berufung auf die Sachverst344ndige abstellen - zutreffen, dass abweichende Angaben im Einzelfall eine differenzierte (In)Konstanz aufweisen k366nnen, die von besonders hoher Belegkraft f374r einen Erlebnisbezug ist. Dies gilt jedoch nur im Fall erwartbarer Inkonstanzen betreffend das Randgesche-hen, nicht jedoch - wie hier - f374r Angaben zum unmittelbar handlungsrelevanten Geschehen. Soweit die Revisionen die vom Landgericht aufgezeigten Wider-spr374che im Aussageverhalten der Nebenkl344gerin auf ein falsches Verst344ndnis bzw. unzutreffende Erinnerungen oder ungl374ckliche Formulierungen der jeweili-gen Gespr344chspartner bzw. Vernehmer zur374ckf374hren, unternehmen sie den unzul344ssigen Versuch, die dem Tatgericht vorbehaltene W374rdigung durch eine eigene zu ersetzen. - 9 - c) Dass sich die Strafkammer in einer Gesamtschau aufgrund nicht ausschlie337barer autosuggestiver Einfl374sse und aufgrund der nicht ausreichen-den Aussagekonstanz unter Ber374cksichtigung der histrionischen Pers366nlich-keitsakzentuierung der Nebenkl344gerin nicht von der Wahrheit der behaupteten Gewalt- und Widerstandshandlungen 374berzeugen konnte, h344lt sich im Rahmen tatrichterlicher Beweisw374rdigung und ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den. 14 III. Da sowohl die Revision der Staatsanwaltschaft als auch die der Neben-kl344gerin erfolglos geblieben sind, hat die Nebenkl344gerin au337er der Revisionsge-b374hr auch die H344lfte der gerichtlichen Auslagen zu tragen. Die durch die Rechtsmittel verursachten notwendigen Auslagen des Angeklagten hat allein die Staatskasse zu tragen (247 473 Abs. 1 und 2 StPO; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2010 - 1 StR 254/10, Rn. 37 mwN). 15 Fischer Appl Berger Eschelbach Ott
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