ECLI:DE:BGH:2017:030117B2STR467.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467 / 16 vom 3. Januar 201 7 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Januar 2017 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Sep - tember 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 30. Juni 2016 als unzulässig v erworfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Urteil zum Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig i st. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheit s- str a fe aus einem früheren Urteil z u einer Gesamtf reiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision hatte das Landgericht gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen , weil es davon ausging, dass die Revisionsbegrü n- 1 - 3 - dungsschrift nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO angebracht worden sei. Der Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 12. September 2016, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil d es Landgerichts Mühlhausen vom 30. Juni 2016 als unzulässig verworfen worden war, war au f- zuheben. Die Revision ist zulässig angebracht worden. Die Revisionsbegrü n- dungsschrift ist fristgemäß in der gemeinsamen Posteingangsstelle des Justi z- zentrums Mühlhause n eingegangen, aufgrund eines Zuleitungsfehlers jedoch nicht zur Verfahrensakte sondern zur Ha nd akte der Staatsanwaltschaft gelangt. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung im Verwe r- fungsbeschluss ist damit gegenstandslos. Die Revision is t indes aus den Gründen der Zuschrift des Generalbu n- desanwalts unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 2 3 4 - 4 - Die Verwirklichung des Qualifikationsmerkmals des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB war im Schuldspruch durch die Bezeichnung der Tat als besonders schwerer Raub zum Ausdruck zu bringen (st. Rspr.; Senat, Beschluss vom 8. Juli 2014 2 StR 144/14, Rn. 8, juris; Beschluss vom 15. Mai 2012 2 StR 54/12, StV 2013, 38; Beschluss vom 8. August 2012 2 StR 279/12, NStZ - RR 2013, 7, 8). Fischer Appl Eschelbach Zeng Grube 5
Full & Egal Universal Law Academy