ECLI:DE:BGH:2018:110718B2STR467.17.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 467/17 vom 11. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer in am 11. Ju li 201 8 gemäß § 4 6 Abs. 1 StPO beschlossen: Der Antrag der Nebenklägerin , ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Mai 2017 zu gewähren, wird verworf en. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge in zwei tateinheitlichen Fällen, besonders schweren Raubes und schwerer Körperve r- letzung sowie wege n Freiheitsberaubung von mehr als einer Woche in Tatei n- heit mit falscher Verdächtigung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom heutigen Tag verwor fen (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Nebenklägerin hat gegen das Urteil form - und fristge recht Revision eingelegt . Die Revisionsrechtfertigung, mit der sie ohne nähere Begründung die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist erst am 23. August 201 7 und damit na ch der mit Ablauf des 11. August 201 7 endenden Monatsfrist zur Begründung des Rechtsmittels eingegangen. Das Landgericht hat das Rechtsmittel mit B e- schluss vom 30. August 201 7 als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). 1 - 3 - D ie Nebenklägerin hat daraufhin mit Schreiben vom 11. September 201 7 beantragt , ihr Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des Rechtsmittels zu gewäh ren. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig (§ 46 Abs. 1 StPO). Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antra gsschrift ausgeführt: Der Antrag der Nebenklägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, da er nicht den Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO entspricht. a) Im Unterschied zum Angeklagten ist einem Nebenkläger nach ständige r Rechtsprechung das Verschulden seines Prozessb e- vollmächtigten, der nach Versäumung der Frist zur Revisionsb e- gründung Wiedereinsetzung beantragt, nach dem allgemeinen Verfahrensgrundsatz des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Für die Frage, ob der prozessbevoll mächtigte Rechtsanwalt für Verschu l- den seines Kanzleipersonals haftet, kommt es darauf an, ob di e- ses sorgfältig ausgewählt und überwacht wird und ob eine zur Verhinderung von Fristüberschreitungen taugliche Büroorganisat i- on vorhanden ist (BGH, Beschluss vo m 28. April 2016 - 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 StR 27/10; Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 44, Rn. 19 f.; KK - Maul, StPO, 7. Aufl., § 44, Rn. 34 f. , jeweils m.w.N.). Deshalb erfordert die Begründung eines Antrags auf Wiederei nsetzung in den vor i- gen Stand nicht nur eine genaue Darlegung und Glaubhaftm a- chung aller zwischen dem Beginn und Ende der versäumten Frist liegenden Umstände, die für die Frage bedeutsam sind, wie und gegebenenfalls durch wessen Verschulden es zur Versäumn is g e- 2 3 - 4 - kommen ist (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15; BGH, Beschluss vom 3. April 1987 - 2 StR 109/87, BGHR StPO § 45 Abs. 2 Tatsachenvortrag 1). Vorzutragen sind ferner diejen i- gen Tatsachen, die ein der Wiedereinsetzung entgegenstehendes Vers chulden des Bevollmächtigten ausschließen. Dies betrifft in s- besondere die organisatorischen Vorkehrungen, durch die im Rahmen der Arbeitsabläufe in der Kanzlei sichergestellt werden soll, dass ein fristgebundener Schriftsatz nicht nur rechtzeitig fe r- tigges tellt, sondern auch innerhalb der laufenden Frist beim z u- ständigen Gericht eingeht (BGH, Beschluss vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15). b) Der Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Nebenklägerin g e- nügt diesen Anforderungen nicht, da er ein eigenes Versch ulden des Bevollmächtigten nicht auszuschließen vermag. Zwar darf ein Rechtsanwalt in einfach gelagerten Fällen die Feststellung des Fristbeginns und die Berechnung einer Frist gut ausgebildeten und sorgfältig überwachten Büroangestellten überlassen (BGH, B e- schluss vom 28. April 2016 - 4 StR 474/15 m.w.N.). Durch eine geeignete Büroorganisation muss jedoch sichergestellt sein, dass nur solche Kanzleibeschäftigte Rechtsmittelfristen in den Handa k- ten vermerken bzw. im Fristenkalender notieren, die diesen Au s- b ildungsanforderungen gerecht und insoweit sorgfältig überwacht werden. Der Vortrag des Vertreters der Nebenklägerin verhält sich hierzu nicht. Weder wird eine generelle Büroorganisation vorg e- tragen - die Darlegungen beschränken sich insoweit auf die Ablä u- f e im konkreten Einzelfall - noch dargelegt, ob die in Frage ko m- menden Kanzleimitarbeiterinnen gut ausgebildet waren und wie deren sorgfältige Überwachung erfolgt ist. Der Vortrag, dass nicht - 5 - nachvollzogen werden kann, welche der Mitarbeiterinnen der Kanzle i das Empfangsbekenntnis scheinbar nicht richtig gelesen hat, lässt vielmehr auf ein Organisationsverschulden des Prozes s- bevollmächtigten schließen. Diesen Ausführungen tritt der Senat bei. Schäfer Krehl Eschelbach Zeng Bartel 4
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