BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 468/02 vom18. Dezember 2002in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Dezember 2002 gemäß § 349Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 25. Juni 2002 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist. Die Nachprüfung desUrteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehlerzum Nachteil des Angeklagten ergeben.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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