BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 468/03 vom21. Januar 2004in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts am 21. Januar 2004 beschlossen:1. Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil desLandgerichts Bonn vom 4. Juli 2003 werden als unzuläs-sig verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-mittels und die dem Angeklagten hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen.2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihr für das Revisionsverfahren unter Beiord-nung von Rechtsanwältin R. Prozeßkostenhilfe zu be-willigen, wird abgelehnt.Gründe: 1. Die Revisionen der Nebenkläger waren gemäß § 349 Abs. 1 StPO alsunzulässig zu verwerfen.Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:"Nach der Regelung des § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenklägerdas Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechts-folge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Ne- - 3 -benkläger in der Regel eines Revisionsantrages oder einer Revi-sionsbegründung, wodurch deutlich gemacht wird, daß der Be-schwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgt (BGHR StPO § 400Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5). Daran fehlt es hier. Ein Revisionsan-trag ist nicht gestellt. Die Verfahrens- und Sachrüge sind nichtausgeführt. Der Angeklagte wurde wegen Totschlags, aus demsich die Anschlußbefugnis der Nebenkläger ergab, verurteilt. Da-her liegt - ungeachtet der Anklage wegen Mordes - ein Ausnah-mefall, in dem auf eine Klarstellung verzichtet werden könnte, hiernicht vor (BGH, Beschl. v. 14. Mai 2002 - 5 StR 108/02)."Dem schließt sich der Senat an. Die Ausführungen gelten auch, soweitdie Nebenkläger F. und N. einen nicht näher erläuterten umfassenden Aufhebungsantrag gestellt haben(vgl. hierzu u.a. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässsigkeit 5; auch Sen.Beschl.v. 26. März 2003 - 2 StR 35/03; BGH, Beschl. v. 14. Januar 2003- 1 StR 457/02 m.w.N.).2. Der Antrag der Nebenklägerin M. , ihrfür das Revisionsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin R. Prozeß-kostenhilfe zu bewilligen, war abzulehnen, weil die Revision unzulässig ist (vgl. - 4 -u.a. BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2002 - 1 StR 407/02; BGH, Beschl. v.6. Mai 1999 - 4 StR 154/99; auch BGHR StPO § 397 a Abs. 1- Prozeßkostenhilfe 6, 9, 12, 14).Rissing-van Saan Detter Bode Rothfuß Fischer
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