BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 468/07 vom 21. November 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. November 2007 gem344337 247247 349 Abs. 4, 357 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. M344rz 2007, auch soweit es die Angeklagte K. betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten W. wegen unerlaubter Ein-fuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen - jeweils tat-einheitlich begangen mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen die Angeklagte K. , die Ehefrau des Be-schwerdef374hrers, hat das Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen eine Gesamtfreiheits-strafe von vier Jahren und drei Monaten verh344ngt. Dar374ber hinaus wurde die Einziehung sichergestellten Rauschgiftes angeordnet. 1 - 3 - Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten W. hat mit der Sachr374ge Erfolg (247 349 Abs. 4 StPO). Das Urteil war auch hinsichtlich der Mitangeklagten K. , die nicht revidiert hat, aufzuheben (247 357 StPO). 2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurden die Angeklagten als Rauschgiftkuriere angeworben. Der Angeklagte W. , der zuvor tele-fonisch informiert wurde, wenn er die in den Niederlanden bereitgestellten Be-t344ubungsmittel abzuholen hatte, sollte hierbei den Transport des Rauschgifts von den Niederlanden nach Deutschland und die Angeklagte K. die Weiter-verteilung an in Deutschland ans344ssige Zwischenlieferanten 374bernehmen. Das von ihm eingeschmuggelte Rauschgift h344ndigte der Angeklagte W. je-weils der Angeklagten K. aus, die es anschlie337end auf entsprechende Wei-sungen des Angeklagten W. an die Zwischenh344ndler verteilte, von denen sie den zuvor vereinbarten, f374r beide Angeklagten bestimmten Kurierlohn er-hielt. Die Zahlung des Kaufpreises erfolgte hingegen unmittelbar zwischen den Rauschgiftlieferanten und den von der Angeklagten K. belieferten Abneh-mern. Dem Angeklagten W. wurde, nachdem er das Rauschgift nach Deutschland verbracht hatte, von den in den Niederlanden ans344ssigen Rausch-giftlieferanten in jedem Fall telefonisch mitgeteilt, an wen es geliefert werden sollte. Er teilte sodann der Angeklagten K. nach R374ckkehr nach Deutschland den Ort der Lieferung, die Namen der jeweiligen Empf344nger und deren Funkte-lefonnummern mit, die ihm zuvor von dem Lieferanten genannt worden waren. 3 Die Angeklagten fuhren dreimal in die Niederlande. Im M344rz 2005 erhielt der Angeklagte W. dort ca. 1000 g Heroinzubereitung mit einem Heroin-hydrochloridanteil von 535,17 g. Diese verbrachte er in Begleitung der Ange-klagten K. nach Deutschland. Nach Anweisung des Angeklagten W. 374berbrachte die Angeklagte K. das Rauschgift in Frankfurt am Main an V. C., der ihr den vereinbarten Kurierlohn in H366he von 1.500 200 aush344ndigte, den sie 4 - 4 - an den Angeklagten W. weitergab. Im Mai 2005 verbrachte der Ange-klagte W. wiederum in Begleitung der Angeklagten K. ca. 1 kg Ko-kaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 905,89 g sowie 424,26 g Streckmittel aus den Niederlanden nach Deutschland. Auf Weisung des Ange-klagten W. transportierte die Angeklagte K. das Rauschgift nach H. , wo sie den Kurierlohn in H366he von 1.500 200 erhielt und an den Ange-klagten W. aush344ndigte. Im Juni 2005 erhielt der Angeklagte W. in den Niederlanden 1.456,9 g Heroingemisch mit einem Heroinhydrochloridan-teil von 782,1 g sowie 444,6 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridan-teil von 229 g und transportierte dieses in Begleitung der Angeklagten K. nach Deutschland. Dort 374berbrachte die Angeklagte K. auf Anweisung des Ange-klagten W. das Rauschgift nach B. und erhielt im Gegenzug 2.000 200 Kurierlohn. Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten einerseits als "qualifizier-ten Kurier" (UA S. 10) und als "qualifizierte Transportabteilung" (UA S. 22), an-dererseits als "klassischen Kurier" (UA S. 22). Beide Angeklagten seien zwar auf Kurierebene, aber dort mit hoher Professionalit344t t344tig geworden (UA S. 39). 5 Das Landgericht ist - ohne dies n344her zu begr374nden - bei beiden Ange-klagten jeweils von t344terschaftlich begangenem unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge ausgegangen und hat hinsichtlich der Angeklagten K. sich nicht in der Lage gesehen, festzustellen, dass sie an der Einfuhr beteiligt war. 6 2. Die Annahme t344terschaftlichen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Nach neuerer Rechtsprechung (vgl. BGHSt 51, 219 f.) ist f374r eine zutreffende Einordnung der Beteiligung des Kuriers der jeweils konkrete Tatbeitrag f374r das Umsatzgesch344ft 7 - 5 - insgesamt und nicht allein f374r den Teilbereich des Transportes zu bewerten. F374r die Annahme t344terschaftlicher Verwirklichung des Tatbestandes kommt es je-denfalls nicht allein oder entscheidend darauf an, welches Ma337 an Selbst344ndig-keit und Tatherrschaft der Beteiligte hinsichtlich eines isolierten Teilakts des Umsatzgesch344ftes innehat. Abzustellen ist vielmehr darauf, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgesch344fts zu-kommt. Eine Gehilfenstellung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Tat-handlung sich auf den (Teil-)Transport von Rauschgift zwischen selbst344ndig handelnden Lieferanten und Abnehmern oder innerhalb der Sph344re von Liefe-ranten oder Abnehmer-Organisationen beschr344nkt und der Beteiligte nicht in der Lage ist, das Gesch344ft insgesamt ma337geblich mitzugestalten. Einer T344tig-keit als Kurier, die sich in blo337em Transport von Rauschgift ersch366pft, kommt daher eine t344terschaftliche Gestaltungsm366glichkeit in der Regel nicht zu. Auch ein m366glicher faktischer Handlungsspielraum w344hrend des Transports der Dro-gen kann in der Regel schon auf Grund finanzieller und meist auch pers366nlicher Abh344ngigkeit von den Hinterm344nnern nicht zu eigener t344terschaftlicher Ein-flussnahme ausgenutzt werden. 8 Eine Bewertung von Transportt344tigkeit als mitt344terschaftliches Handel-treiben kommt allerdings dann in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, 374ber den reinen Transport hinausgehende T344tigkeiten entfaltete, etwa am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interes-se am weiteren Schicksal des Gesamtgesch344fts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder dem zu erzielenden Gewinn erhalten soll. Auch eine Einbindung des Transporteurs in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchf374h-rung des Umsatzgesch344fts spricht f374r die Annahme von Mitt344terschaft, auch wenn seine konkrete T344tigkeit in diesem Rahmen auf die Bef366rderung der Dro- 9 - 6 - gen, von Kaufgeld oder Verkaufserl366s beschr344nkt ist. Im Einzelfall kann eine weitgehende Einflussm366glichkeit des Transporteurs auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen sowie auf die Gestaltung des Transports f374r eine 374-ber das 374bliche Ma337 reiner Kuriert344tigkeit hinausgehende Beteiligung am Ge-samtgesch344ft sprechen. Unter Zugrundelegung dieser Kriterien reichen die getroffenen Feststel-lungen nicht aus, um ein t344terschaftliches Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu belegen. 10 Der Angeklagte war weder am Ankauf noch am Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt. Er sollte nicht einen Anteil am Umsatz oder am zu erzie-lenden Gewinn erhalten; er erhielt nur einen Kurierlohn. Nach den Urteilsfest-stellungen hatte der Angeklagte keinen Einfluss auf Art und Menge der zu transportierenden Drogen. Dass er telefonischen Kontakt zu den Hinterm344nnern hatte, besagt f374r sich genommen nichts, zumal er lediglich notwendige Informa-tionen f374r die Weitergabe an feststehende Abnehmer erhielt oder ihm Abhol-termine genannt wurden. Abgesehen davon, dass sich den Urteilsfeststellungen nicht eindeutig entnehmen l344sst, dass der Angeklagte (und nicht die Hinter-m344nner) den Kurierlohn ausgehandelt haben, w374rde dieser Umstand einer rei-nen, wenn auch gesch344ftsm344337ig durchgef374hrten Kuriert344tigkeit nicht entgegen-stehen. Dass der Angeklagte W. die Verschiebung einer Rauschgift374ber-nahme um einen Tag erreichen konnte (UA S. 12), belegt noch nicht, dass er eine weitgehende Einflussnahme auf die Gestaltung des Transportes hatte. Soweit der Angeklagte W. die Mitangeklagte K. , die gemeinsam mit dem Beschwerdef374hrer von den niederl344ndischen Rauschgiftlieferanten als Ku-rier angeworben worden war, zum Weitertransport des Rauschgifts und der Entgegennahme des Kurierlohns einsetzte, stellt dies zwar einen gesteigerten 11 - 7 - Beihilfebeitrag dar, spricht aber nicht ohne Weiteres f374r eine 374ber das 374bliche Ma337 reiner Kuriert344tigkeit hinausgehende Beteiligung am Gesamtgesch344ft. Der Senat hat den Schuldspruch nicht selbst umgestellt, da nicht auszu-schlie337en ist, dass ein neuer Tatrichter weitere Feststellungen treffen kann und mit rechtsfehlerfreier Begr374ndung wieder zu t344terschaftlichem Handeltreiben gelangt. Von Bedeutung k366nnte in diesem Zusammenhang auch sein, ob der Angeklagte bei den konkreten Taten auf die Anbahnung der Gesch344fte Einfluss hatte und ob er f374r die Entgegennahme von Reklamationen bez374glich der Quali-t344t des gelieferten Rauschgiftes zust344ndig war. 12 Die Aufhebung des Urteils im Schuldspruch bez374glich des Angeklagten W. ist gem344337 247 357 StPO auf die Angeklagte K. zu erstrecken, die keine Revision eingelegt hat. Denn der sachlich-rechtliche Fehler betrifft in glei-cher Weise den Schuldspruch bez374glich dieser Angeklagten, bei der die An-nahme von Mitt344terschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln in nicht geringer Menge noch ferner liegt. 13 - 8 - Allerdings wird der neue Tatrichter kritisch zu pr374fen haben, ob der An-geklagten K. der jeweilige Zweck der Reise in die Niederlande tats344chlich nicht bekannt war. Das Verschlechterungsverbot w374rde einer Schuldspruchver-sch344rfung (wegen Beteiligung an der Einfuhr) nicht entgegenstehen. 14 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Fischer RiBGH Dr. Appl ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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